Bildungszeit, Bildungsfreistellung, Bildungsurlaub
Bildungsfreistellung – auch Bildungsurlaub genannt – ist ein Rechtsanspruch von Beschäftigten auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen. Zehn Tage innerhalb zweier Kalenderjahre stehen für politische, berufliche oder kulturelle Weiterbildung zur Verfügung. Die Freistellung macht eine Teilnahme während der Arbeitszeit möglich. Währenddessen wird das Arbeitsentgelt fortgezahlt. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Bildungsfreistellung erleichtert berufstätigen Erwachsenen mit ihrer knappen Zeit die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen und unterstützt so die in ganz Europa verfolgte Idee vom Lebenslangen Lernen. Das Verfahren zur Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung ergibt sich aus den Bestimmungen des Brandenburgisches Weiterbildungsgesetzes §§ 14 - 26.
Der erste Schritt zur Inanspruchnahme ist die Wahl einer geeigneten Veranstaltung. Hierbei kommt es nicht allein auf die Bildungswünsche an. Es ist zusätzlich darauf zu achten, dass die ausgewählte Veranstaltung anerkannt ist, denn nur für die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen kann der gesetzliche Anspruch geltend gemacht werden. Welche Veranstaltungen anerkannt sind, erfährt man direkt vom Veranstalter oder beim Suchportal Bildungsfreistellung. Es ermöglicht eine aktuelle Übersicht über anerkannte Veranstaltungen nach Themengebieten, aber auch eine gezielte Suche nach passenden anerkannten Veranstaltungen.
Nach der Wahl einer geeigneten Veranstaltung ist spätestens sechs Wochen vorher schriftlich eine Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Veranstalter der Weiterbildungsmaßnahme stellt eine Anmeldebestätigung mit Titel und Zeitraum sowie Anerkennung der Veranstaltung aus. Nach der Teilnahme an der Veranstaltung wird kostenfrei eine Teilnahmebescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgestellt. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in anonymisierter Form Auskunft über die Anzahl, das Geschlecht, die berufliche Qualifikation u.ä.. der Veranstaltungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu geben. Um dieser Berichtspflicht nachzukommen, ist der Veranstalter auf die Angaben der Teilnehmenden angewiesen.
> Weg zur Bildungsfreistellung
Es gibt anerkannte Weiterbildungseinrichtungen in kommunaler und freier Trägerschaft sowie anerkannte Landesorganisationen der Weiterbildung. Heimbildungsstätten sind Organisationen der Weiterbildung, die ihre Bildungsveranstaltungen überregional anbieten.
Wer hat Anspruch auf Bildungsfreistellung?
Einen Anspruch haben alle im Land Brandenburg Beschäftigten, wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte sowie diesen gleichgestellte Personen. Beamte, Soldaten und Richter gehören nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten.
Wofür gibt es Bildungsfreistellung?
Bildungsfreistellung gibt es für Veranstaltungen der beruflichen, politischen oder kulturellen Weiterbildung, die eine staatliche Anerkennung zur Bildungsfreistellung im Land Brandenburg aufweisen.
Gibt es Bildungsfreistellung auch für individuelles/häusliches Lernen außerhalb von Veranstaltungen?
Nein, Bildungsfreistellung kann nur für die Teilnahme an anerkannten organisierten Weiterbildungsveranstaltungen beansprucht werden. Das häusliche Selbstlernen, etwa zur Prüfungsvorbereitung oder für die Anfertigung von Hausarbeiten oder Doktorarbeiten sind nicht anerkennungsfähig. Dafür gibt es keine Bildungsfreistellung.
Wie erfahre ich, welche Veranstaltungen für die Bildungsfreistellung anerkannt sind?
Alle anerkannten Veranstaltungen sind im Suchportal Bildungsfreistellung aufgeführt, das eine Übersicht nach Themengebieten aufweist und die gezielte Suche nach anerkannten Veranstaltungen ermöglicht. Auch Veranstalter können Auskunft über die Anerkennung ihrer Veranstaltungen für die Bildungsfreistellung geben, da eine Anerkennung nur auf Antrag des jeweiligen Veranstalters ausgesprochen wird. Der Veranstalter erhält ggf. einen Anerkennungsbescheid vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.
> Suchportal Bildungsfreistellung
Wie viele Tage Bildungsfreistellung gibt es?
Die Freistellung erfolgt tageweise und kann für höchstens zehn Arbeitstage in einem Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren beansprucht werden. Hierbei wird eine Fünf-Tage-Woche vorausgesetzt. Wird regelmäßig an mehr oder weniger Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend. Die Zweijahresfrist beginnt mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Bildungsfreistellung.
Kann nicht in Anspruch genommene Bildungsfreistellung aus den Vorjahren nachträglich verlangt werden?
Nein, nicht in Anspruch genommene Bildungsfreistellung aus vergangenen Jahren verfällt und ist auch nicht in anderer Weise auszugleichen.
Bei wem wird der Anspruch geltend gemacht?
Der Anspruch auf Bildungsfreistellung wird gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht. Das ist formlos möglich, es kann aber auch ein Formblatt verwendet werden, beispielsweise die Anmeldebestätigung, die Beschäftigte vom Veranstalter der anerkannten Veranstaltung unentgeltlich erhalten.
> Muster für die Geltendmachung des Anspruchs auf Bildungsfreistellung beim Arbeitgeber
Kann die Bildungsfreistellung auch abgelehnt werden?
Der Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung nur unter ganz bestimmten, gesetzlich genannten Gründen ablehnen. Hierzu zählen insbesondere zwingende betriebliche Belange, ggf. auch vorrangige Urlaubsansprüche anderer Beschäftigter oder bei Kleinbetrieben ein bestimmter Gesamtumfang geltend gemachter Ansprüche auf Bildungsfreistellung. Die begründete Ablehnung ist dem/der Beschäftigten grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung schriftlich mitzuteilen. Die Freistellung ist dann zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres zu gewähren.
Worauf ist bei der Geltendmachung von Bildungsfreistellung zu achten? Gibt es Fristen?
Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Veranstaltung für die Bildungsfreistellung anerkannt ist. Anbieter anerkannter Veranstaltungen sind verpflichtet, Beschäftigten die behördliche Anerkennung nachzuweisen. Hierfür ist ein vom Veranstalter auszufüllendes Formblatt (Anmeldebestätigung – zur Vorlage beim Arbeitgeber) vorgesehen. Ferner ist darauf zu achten, dass die Freistellung möglichst frühzeitig, spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Teilnahme geltend gemacht wird.
Gibt es die Möglichkeit der finanziellen Förderung im Falle der Bildungsfreistellung?
Nein. Die Vorschriften zur Bildungsfreistellung des Landes Brandenburg sehen finanzielle Förderungen weder für Beschäftigte noch für Arbeitgeber vor. Unberührt bleiben etwaige Fördermöglichkeiten, die sich aus anderen Vorschriften oder Förderprogrammen ergeben, wie etwa Zuschüsse zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen der Bildungsprämie des Bundes oder des Bildungsschecks des Landes Brandenburg.
Wer sorgt für die Anerkennung der Veranstaltungen?
Die Anerkennung wird auf Antrag des Veranstalters durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Bearbeitungsstelle Bildungsfreistellung beim Staatlichen Schulamt Cottbus) ausgesprochen. Bildungsanbieter sind weder zur Antragstellung verpflichtet, noch nimmt die Anerkennungsbehörde von sich aus Anerkennungen vor.
Wann ist der Antrag auf Anerkennung einer Veranstaltung einzureichen?
Der Antrag auf Anerkennung einer Veranstaltung zur Bildungsfreistellung ist so frühzeitig wie möglich zu stellen, spätestens jedoch zehn Wochen vor Veranstaltungsbeginn muss der Antrag bei der Anerkennungsbehörde eingegangen sein. Die grundsätzlich einschlägige Fristvorschrift ist zwingend und erlaubt daher keine Abweichung im Rahmen eines behördlichen Ermessens.
- Gesetz zur Regelung und Förderung der Erwachsenenbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz)
- Weiterbildungsverordnung (WBV)
- Richtlinie Grundversorgung (RLGrv-WBG)
- Richtlinie über die Förderung von Erwachsenenbildungsveranstaltungen zur Unterstützung der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration von Flüchtlingen (RL Bildungsveranstaltungen zur Integration)