Schulbücher
Lehr- und Lernmittel sollen die Schulen dabei unterstützen, die im Brandenburgischen Schulgesetz verankerten Ziele der Erziehung und Bildung zu erreichen, die in den Rahmenlehrplänen präzisiert festgelegt sind. Während Lehrmittel überwiegend für Lehrkraft bestimmt sind, arbeiten die Schülerinnen und Schüler mit Lernmitteln, wozu Schulbücher, audiovisuelle Medien und Lernsoftware, Wörterbücher, Nachschlagewerke u.ä. zählen.
Die Schulen des Landes Brandenburg wählen die Lernmittel für ihre Schülerinnen und Schüler nach pädagogischen, fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenverantwortlich aus. Dazu beschließt die Konferenz der Lehrkräfte die Grundsätze für die Beschaffung von Lernmitteln an der Schule, die Fachkonferenzen wählen die Schulbücher für ihre jeweiligen Fächer aus. Letztlich entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte in Abstimmung mit dem jeweiligen Schulträger, welche Lernmittel beschafft und an der Schule verwendet werden.
Für alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft gilt die Lernmittelverordnung, in der das Zulassungsverfahren, die Auswahlgrundsätze sowie die Lernmittelfreiheit im Land Brandenburg geregelt sind. Laut Lernmittelverordnung werden Schulbücher entweder einzeln oder pauschal zugelassen. Die Schulbücher für die Fächer Geografie, Geschichte, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Gesellschaftswissenschaften und Politische Bildung in der Primarstufe und der Sekundarstufe I werden einzeln zugelassen. Die Schulbücher für alle anderen Fächer werden pauschal zugelassen. Die Schule selbst entscheidet im Rahmen der Fachkonferenz über die Verwendung der Schulbücher für andere Fächer. In der Schulbuchliste werden allerdings nur die einzeln zugelassenen Schulbücher veröffentlicht.
Bestellfristen für:
- allgemeinbildende Schulen: bis 24.07.2024
- berufsbildende Schulen (vollzeitschulische Bildungsgänge): bis 13.08.2024
Das System der Lernmittelfreiheit ist eine Kombination aus kostenfreier Ausleihe (finanziert von den kommunalen Schulträgern) und dem Erwerb von Eigentum durch die Schülerinnen und Schüler bzw. der Eltern. Durch die Lernmittelverordnung sind für die Schulträger Mindestbeiträge festgelegt, die sie den Schulen zur eigenverantwortlichen Entscheidung über den Kauf von Kernmitteln bereitstellen müssen. Diese Lernmittel werden an die Schülerinnen und Schülern kostenfrei ausgeliehen. Gleichzeitig legt die Lernmittelverordnung jährlich zu leistende Eigenanteile der Eltern fest, für die sie Schulbücher kaufen müssen. Welche das konkret sind, legt die Konferenz der Lehrkräfte fest. Die Schulbücher müssen nicht zwangsweise neu gekauft werden. Es können auch gebrauchte Schulbücher genutzt werden, die beispielsweise auf dem Schulbuchbasar erworben wurden oder von älteren Geschwistern bereits vorhanden sind. Die im Rahmen des Eigenanteils erworbenen Schulbücher verbleiben im Eigentum der Schülerinnen und Schüler bzw. der Eltern.
Bestimmte Lernmittel sind von der Lernmittelfreiheit ausgenommen, z.B. Lernmittel an beruflichen Schulen, die auch der Berufsausübung dienen und Lernmittel, die sich bei einmaliger Benutzung verbrauchen und deshalb für die Ausleihe nicht geeignet sind, wie Arbeitshefte und Arbeitsblätter. Diese sind durch die Eltern zusätzlich zu den im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffenden Schulbüchern zu kaufen. Die Schulen sollen den Gebrauch von Arbeitsheften und Arbeitsblättern auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Das schließt die Verwendung entsprechender Fotokopien ein. Gesetzlich ist es zulässig, Fotokopien urheberrechtlich geschützter Druckvorlagen in Klassenstärke herzustellen, wenn die Vervielfältigung sich auf kleine Teile der Vorlage beschränkt und dies ausschließlich zu Unterrichtszwecken geschieht.
Eltern haben einen Teil der Schulbuchkosten selbst zu tragen. Die Höhe des Eigenanteils beträgt jährlich in allgemeinbildenden Schulen:
- Jahrgangsstufen 1 bis 4: 12 Euro
- Jahrgangsstufen 5 und 6: 25 Euro
- Jahrgangsstufen 7 bis 13: 29 Euro
Für berufliche Schulen liegt der Eigenanteil je nach Bildungsgang zwischen 8 und 40 Euro.
Weitere Informationen zum Eigenanteil:
> § 12 der Lernmittelverordnung (LernMV) sowie in der Anlage 1 der LernMV.
Schülerinnen und Schüler, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Hartz IV) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind vom Eigenanteil befreit. Ihnen werden alle Schulbücher kostenlos ausgeliehen. Bei Familien mit mehr als zwei Kindern ermäßigt sich der Eigenanteil für das dritte und jedes weitere Kind um die Hälfte. Arbeitshefte und andere von der Lernmittelfreiheit ausgenommene Lernmittel müssen jedoch auch diejenigen selbst kaufen, für die der Eigenanteil entfällt oder ermäßigt wird.
Die Lernmittelverordnung (LernMV) gilt für die öffentlichen Schulen. Private Schulträger dürfen die Methoden und Organisationsformen des Unterrichts grundsätzlich nach Maßgabe ihrer eigenen pädagogischen Einschätzung frei gestalten. Das aus der Privatschulfreiheit resultierende Gestaltungsrecht ermöglicht den Schulen in freier Trägerschaft auch Lernmittel einzusetzen, die kein Genehmigungsverfahren durchlaufen haben, aber geeignet sind, die Lehrziele einer öffentlichen Schule zu erreichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nach der pädagogischen Konzeption der Schule Abweichungen von den Rahmenlehrplänen vorgesehen sind und diese genehmigt wurden. Soweit Schulen in freier Trägerschaft die Lernmittel nutzen, die vom MBJS genehmigt wurden, ist sichergestellt, dass die Inhalte eine gutachterliche Prüfung durchlaufen haben und insbesondere jugendgefährdende oder demokratiefeindliche Inhalte nicht vorhanden sind. Insoweit wird die Nutzung genehmigter Lernmittel auch den Schulen in freier Trägerschaft empfohlen.
Schulträger von genehmigten Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, erhalten gemäß § 124 BbgSchulG für die Personal- und Sachkosten einen öffentlichen Finanzierungszuschuss zum Betrieb der Schule (Betriebskostenzuschuss). Teil des Betriebskostenzuschusses ist ein Zuschlag je Schülerin und je Schüler von 25% für Sachkosten zu den berechneten Personalkosten. Gemäß § 110 Abs. 2 BbgSchulG sind Kosten für Lernmittel dem laufenden Sachaufwand einer Schule zuzuordnen, d.h. die Sachmittelpauschale beinhaltet auch die Ausgaben für die Lernmittel.
Die Erhebung einer Gebühr für die Anschaffung und Nutzung der Bücher an einer freien Schule ist darüber hinaus grundsätzlich zulässig. Wenn es sich um die Kostendeckung für zusätzliche Arbeitshefte an einer freien Schule handelt, so ist diese immer zulässig. Arbeitshefte, Arbeitsblätter, Aufgabensammlungen und andere Lernmittel, die nur einmal benutzt werden können, sind auch an Schulen in öffentlicher Trägerschaft von der Lernmittelfreiheit ausgenommen. Sie können nur im Ausnahmefall, wenn sie anstelle von Schulbüchern verwendet werden, in den Eigenanteil einbezogen werden. Im Regelfall werden Arbeitshefte und Aufgabensammlungen ergänzend und zusätzlich zu den Schulbüchern genutzt und können von den Eltern zusätzlich zum Eigenanteil verlangt werden. Sie sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang verlangt werden, d.h. die Schule muss sorgfältig prüfen, ob ein Arbeitsheft unbedingt erforderlich ist.