Schulbücher

Lehr- und Lernmittel sollen die Schulen dabei unterstützen, die im Brandenburgischen Schulgesetz verankerten Ziele der Erziehung und Bildung zu erreichen, die in den Rahmenlehrplänen präzisiert festgelegt sind. Während Lehrmittel überwiegend für Lehrkraft bestimmt sind, arbeiten die Schülerinnen und Schüler mit den Lernmitteln, wozu Schulbücher, audiovisuelle Medien und Lernsoftware, Wörterbücher, Nachschlagewerke u.ä. zählen.

Die Schulen des Landes Brandenburg wählen die Lernmittel für ihre Schülerinnen und Schüler nach pädagogischen, fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenverantwortlich aus. Dazu beschließt die Konferenz der Lehrkräfte die Grundsätze für die Beschaffung von Lernmitteln an der Schule, die Fachkonferenzen wählen die Schulbücher für ihre jeweiligen Fächer aus. Letztlich entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte in Abstimmung mit dem jeweiligen Schulträger, welche Lernmittel beschafft und an der Schule verwendet werden.

Für alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft gilt die Lernmittelverordnung, in der das Zulassungsverfahren, die Auswahlgrundsätze sowie die Lernmittelfreiheit im Land Brandenburg geregelt sind. Laut Lernmittelverordnung werden Schulbücher entweder einzeln oder pauschal zugelassen. Die Schulbücher für die Fächer Geografie, Geschichte, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Gesellschaftswissenschaften und Politische Bildung in der Primarstufe und der Sekundarstufe I werden einzeln zugelassen. Die Schulbücher für alle anderen Fächer werden pauschal zugelassen. Die Schule selbst entscheidet im Rahmen der Fachkonferenz über die Verwendung der Schulbücher für andere Fächer. In der Schulbuchliste werden allerdings nur die einzeln zugelassenen Schulbücher veröffentlicht.

Schulbuchliste 2024/2025

Bestellfristen für:

  • allgemeinbildende Schulen: bis 24.07.2024
  • berufsbildende Schulen (vollzeitschulische Bildungsgänge): bis 13.08.2024


Liste der einzeln zugelassenen Schulbücher

Lernmittelfreiheit

Das System der Lernmittelfreiheit ist eine Kombination aus kostenfreier Ausleihe (finanziert von den kommunalen Schulträgern) und dem Erwerb von Eigentum durch die Schülerinnen und Schüler bzw. der Eltern. Durch die Lernmittelverordnung sind für die Schulträger Mindestbeiträge festgelegt, die sie den Schulen zur eigenverantwortlichen Entscheidung über den Kauf von Kernmitteln bereitstellen müssen. Diese Lernmittel werden an die Schülerinnen und Schülern kostenfrei ausgeliehen. Gleichzeitig legt die Lernmittelverordnung jährlich zu leistende Eigenanteile der Eltern fest, für die sie Schulbücher kaufen müssen. Welche das konkret sind, legt die Konferenz der Lehrkräfte fest. Die Schulbücher müssen nicht zwangsweise neu gekauft werden. Es können auch gebrauchte Schulbücher genutzt werden, die beispielsweise auf dem Schulbuchbasar erworben wurden oder von älteren Geschwistern bereits vorhanden sind. Die im Rahmen des Eigenanteils erworbenen Schulbücher verbleiben im Eigentum der Schülerinnen und Schüler bzw. der Eltern.

Bestimmte Lernmittel sind von der Lernmittelfreiheit ausgenommen, z.B. Lernmittel an beruflichen Schulen, die auch der Berufsausübung dienen und Lernmittel, die sich bei einmaliger Benutzung verbrauchen und deshalb für die Ausleihe nicht geeignet sind, wie Arbeitshefte und Arbeitsblätter. Diese sind durch die Eltern zusätzlich zu den im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffenden Schulbüchern zu kaufen. Die Schulen sollen den Gebrauch von Arbeitsheften und Arbeitsblättern auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Das schließt die Verwendung entsprechender Fotokopien ein. Gesetzlich ist es zulässig, Fotokopien urheberrechtlich geschützter Druckvorlagen in Klassenstärke herzustellen, wenn die Vervielfältigung sich auf kleine Teile der Vorlage beschränkt und dies ausschließlich zu Unterrichtszwecken geschieht.

Von Eltern zu tragender Eigenanteil

Eltern haben einen Teil der Schulbuchkosten selbst zu tragen. Die Höhe des Eigenanteils beträgt jährlich in allgemeinbildenden Schulen:

  • Jahrgangsstufen 1 bis 4: 12 Euro
  • Jahrgangsstufen 5 und 6: 25 Euro
  • Jahrgangsstufen 7 bis 13: 29 Euro

Für berufliche Schulen liegt der Eigenanteil je nach Bildungsgang zwischen 8 und 40 Euro.

Weitere Informationen zum Eigenanteil finden Sie unter § 12 der Lernmittelverordnung (LernMV) sowie in der Anlage 1 der LernMV.

Befreiung von der Zuzahlung des Eigenanteils bei der Anschaffung von Schulbüchern

Schülerinnen und Schüler, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Hartz IV) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind vom Eigenanteil befreit. Ihnen werden alle Schulbücher kostenlos ausgeliehen. Bei Familien mit mehr als zwei Kindern ermäßigt sich der Eigenanteil für das dritte und jedes weitere Kind um die Hälfte. Arbeitshefte und andere von der Lernmittelfreiheit ausgenommene Lernmittel müssen jedoch auch diejenigen selbst kaufen, für die der Eigenanteil entfällt oder ermäßigt wird.


Schulen in freier Trägerschaft sind nicht an die Vorgaben der Lernmittelverordnung gebunden. Aber auch die Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen haben einen Anspruch auf kostenfreie Bereitstellung von Schulbüchern, der sich aus den Regelungen über die Zuschüsse für Ersatzschulen ergibt. Nach § 124 Abs. 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes erhalten die Träger von Ersatzschulen vom Land Zuschüsse für Lernmittel nach denselben Grundsätzen, die für Schülerinnen und Schüler von Schulen in öffentlicher Trägerschaft gelten. Nach § 1 Abs. 4 der Ersatzschulzuschussverordnung werden diese Zuschüsse auf der Grundlage der Verordnung über die Lernmittelfreiheit gewährt.



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