Schulpflicht durchsetzen: konsequenter Umgang mit Schulschwänzern

Ein kleiner Junge in Kapuzenshirt sitzt auf einer Tischtennisplatte © dpa

Mit einem Rundschreiben vom Dezember 2018 wurden die Maßnahmen bei Schulpflichtverletzungen klarer und einheitlicher geregelt. Außerdem wurden Schulpflichtverletzungen einheitlich erfasst. Inzwischen liegen die ersten Daten vor: Rund 1,5 Prozent aller Schülerinnen und Schüler fehlen als Regel- oder Intensivschwänzer bis zu 20 Tage oder mehr als 20 Tage innerhalb von drei Monaten unentschuldigt beim Unterricht. Die Schulen und die staatlichen Schulämter ergreifen gezielte Maßnahmen, um den Gründen von Schulverdrossenheit nachzugehen und einen drohenden Schulabbruch zu verhindern.   

„Die Schulpflicht sichert den Anspruch auf Bildung und Erziehung von jungen Menschen als eine wesentliche Voraussetzung für einen möglichst selbstbestimmten Lebensweg in einer von Bildung und Wissen geprägten Gesellschaft. Aus diesem Grund ist es von hoher Bedeutung, dass Schülerinnen und Schüler regelmäßig am Unterricht und an sonstigen schulischen Veranstaltungen teilnehmen. Die Eltern tragen eine besondere Verantwortung für die regelmäßige Teilnahme ihrer Kinder am Unterricht und an den sonstigen pflichtigen Veranstaltungen der Schule.“, so die Handlungsanleitung zur Durchsetzung der Schulpflicht bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Schule vom Dezember 2018. 

Bildungsministerin Britta Ernst: „Wir wollen verhindern, dass die Zukunft von Kindern und Jugendlichen durch fehlende Bildungserfolge dauerhaft gefährdet wird. Wenn im Rahmen der schulischen Möglichkeiten aufgeklärt ist, warum sie dem Unterricht fernbleiben, brauchen wir konsequentes Handeln – durch Lehrkräfte, Schulen, Schulämter oder die Ordnungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Schulen und die Schulämter sind aufgefordert, konsequent gegen Schulpflichtverletzung vorzugehen.“ 

Das unentschuldigte Fehlen wurde durch alle vier staatlichen Schulämter im November 2018 erstmals nach einheitlichen Kriterien erfasst.

Unterschieden wird zwischen:

  • gelegentlichem Schulschwänzen: unentschuldigtes Fehlen an weniger als 2 Tagen/in 3 Monaten,
  • Schulverdrossenheit: unentschuldigtes Fehlen an mehr als 2 Tagen/in 3 Monaten,
  • Schulverweigerung: unentschuldigtes Fehlen an mehr als 5 Tagen/in 3 Monaten, darunter zählen
    • Regelschwänzen: unentschuldigtes Fehlen an bis zu 20 Tagen/in 3 Monaten
    • Intensivschwänzen: unentschuldigtes Fehlen an mehr als 20 Tagen/in 3 Monaten.

Von allen Schülerinnen und Schülern an allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft haben 3,5 Prozent der Schülerinnen und Schüler gelegentlich unentschuldigt gefehlt, ein Prozent zeigt eine Schulverdrossenheit, ca. ein Prozent sind als sogenannte Regelschwänzer und 0,5 Prozent als Intensivschwänzer auffällig. Besonders hoch ist der Anteil schulverweigernder Schülerinnen und Schüler an Ober- und Gesamtschulen.

Überblick nach Schulformen:

Schulform

Anzahl   SuS[1]

Gelegenheits-schwänzen

Schulver-drossenheit

Schulverweigerung

Regelschwänzen

Intensivschwänzen

Zahlen

Anteil

Zahlen

Anteil

Zahlen

Anteil

Zahlen

Anteil

Grundschule

108.659

741

0,68

311

0,28

203

0,18

101

0,09

Förderschule (alle)

7.603

302

3,97

145

1,91

181

2,38

117

1,53

Förderschule (L)

4.097

243

5,93

124

3,02

151

3,68

94

2,29

Oberschule

40.067

3.376

8,42

1.079

2,69

1.191

2,97

589

1,47

Gesamtschule

16.481

2.117

12,8

441

2,67

404

2,45

205

1,24

Gymnasium

44.448

1.061

2,38

139

0,31

74

0,16

21

0,04

Um zu verhindern, dass sich unentschuldigte Fehlzeiten manifestieren und Schülerinnen und Schüler ein schulverweigerndes Verhalten entwickeln, ist es die Aufgabe der Schule

  • unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht immer entgegenzuwirken,
  • Risikofaktoren, die unentschuldigtes Fernbleiben begünstigen, ermittelt und abstellen sowie
  • von Schule oder vom Unterricht nicht mehr erreichbare Schülerinnen und Schüler wieder in das Regelangebot der Schule zurückzuführen.

Dazu gehören:

  • Gespräche mit den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern,
  • schriftliche Vereinbarungen mit den Eltern,
  • ergänzende Unterstützung durch die Schulsozialarbeit
  • individuelle Förder- und Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen besonderer pädagogischer Konzepte,
  • Anwendung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie
  • Informationen ans Jugendamt, wenn dies im Einzelfall bei Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung angezeigt ist.

Die staatlichen Schulämter können auch Kontakte zur Schulpsychologie oder in spezielle Projekte von Trägern der Jugendhilfe vermitteln.

Vorgesehen sind aber auch sanktionierende Maßnahmen wie die Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Ein Bußgeld kann laut Brandenburgischem Schulgesetz ­bis zu 2.500 Euro betragen. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Verletzung der Schulpflicht sind die Ordnungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

Liegt eine akute Kindeswohlgefährdung vor, können die Jugendämter geeignete Maßnahmen bei den Familiengerichten beantragen.

Ausblick:

Am Ende des Schuljahres 2018/19 werden die Erhebungen mit der Umsetzung des neuen Rundschreibens ausgewertet. Überlegt wird, Handlungsabläufe für die Schulen noch konkreter zu beschreiben. Das Bildungsministerium wird auch – in Abstimmung mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales – helfen, die Zusammenarbeit zwischen Schulen, Schulämtern, Jugendämtern und kreislichen Ordnungsbehörden zu verbessern. 


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