Stellungnahme des MBJS zum Bericht des Landesrechnungshofs

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Zum Jahresbericht 2024 des Landesrechnungshofs Brandenburg nimmt das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) wie folgt Stellung: Die Prüfungen des Landesrechnungshofs sind wichtig und wertvoll. Für die Hinweise und Anregungen ist ihm zu danken. Das MBJS nimmt diese sehr ernst und berücksichtigt sie im eigenen Verwaltungshandeln. 

Der Prüfungszeitraum umfasst die von Herausforderungen der Corona-Pandemie bestimmten Jahre 2020 bis 2022. Unter widrigen Arbeitsbedingungen und großem Zeitdruck, konnte das MBJS schnell und effektiv Unterstützung gewährleisten. Damit wollte das Ministerium auch den Erwartungen des Landtages und der Öffentlichkeit gerecht werden, kurzfristig und mit geringen bürokratischen Anforderungen zu handeln. Das Ministerium unterstützte mit Soforthilfen zahlreiche Akteure im Bereich Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Weiterbildung und Sport, die in finanzielle Notlagen geraten waren. Dabei wurde ein zentrales Ziel erreicht: Niemand unter den geförderten Trägern und Einrichtungen musste aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie die Tätigkeit einstellen. 

Zu den einzelnen Punkten im Bericht des Landesrechnungshofes:

Zweckgebundene Rücklagen und KfW-Kredite: Die bewilligten Hilfen für einen Verein, der Träger mehrerer Einrichtungen war, wurden auf Basis der zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Informationen berechnet. Zweckgebundene Rücklagen und Verpflichtungen, die das Bankguthaben der Antragsteller überstiegen, hat das MBJS dabei berücksichtigt. Der KfW-Schnellkredit war ein rückzahlbarer Kredit und wurde nicht als Förderung gewertet.

Aufteilung der Kosten zwischen Berlin und Brandenburg: Die Hilfen für einen Träger mit Einrichtungen in beiden Bundesländern wurden zu einem höheren Anteil (60 Prozent) durch das Land Brandenburg übernommen. Dies begründet sich damit, dass der Träger mehr Einrichtungen mit einer insgesamt größeren Kapazität in Brandenburg betreibt. Diese Methodik gewährleistet eine faire Darstellung der wirtschaftlichen Verankerung des Trägers in Brandenburg.

Förderung gemeinnütziger Gesellschaften mbH im Sportbereich: In der Förderrichtlinie waren textlich (gemeinnützige) Sportvereine als Fördermittelberechtigte genannt. Inhaltlich eingeschlossen war zugleich die Form der gGmbH aufgrund ihrer gemeinnützigen Tätigkeit. Diese Auslegung entsprach dem Sinn und Zweck der Regelung, den Erhalt sportlicher Infrastruktur sicherzustellen.

Das MBJS hat dem Landesrechnungshof zugesichert, die beanstandeten Einzelfälle intensiv zu prüfen. Darüber bleibt das MBJS mit dem LRH im Austausch und wird ihn im laufenden Ausräumungsverfahren weiterhin informieren. 


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