Ausländische Lehrerqualifikationen

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Sie haben im Land Brandenburg die Möglichkeit, mit Ihrer im Ausland absolvierten Lehrerberufsqualifikation als Lehrkraft in den Schuldienst eingestellt zu werden. Bei einem entsprechenden Einstellungsbedarf ist eine Tätigkeit im Schuldienst des Landes Brandenburg auch ohne eine Gleichstellung zu einer Lehramtsbefähigung bzw. einem entsprechenden Antrag auf Anerkennung möglich. Informationen dazu erhalten Sie unter: Einstellung in den Schuldienst

Sollten Sie darüber hinaus die Anerkennung einer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung im Land Brandenburg und somit die Gleichstellung einer ausländischen zu einer Brandenburger Lehramtsausbildung anstreben, können Sie bei uns einen Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Befähigung für ein Brandenburger Lehramt stellen.

Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Befähigung für eines der Lehrämter im Land Brandenburg

Eine im Ausland erworbene Lehrerberufsqualifikation wird als Befähigung für ein Lehramt im Land Brandenburg anerkannt, wenn:

  • Sie über eine nach dem Recht Ihres Ausbildungsstaates vollständig abgeschlossene Lehrerberufsqualifikation verfügen, die auf einer Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung basiert,
  • Sie im Ausbildungsstaat eine Befähigung zum Unterrichten in Fächern erworben haben, die auch Gegenstand der Brandenburger Lehramtsausbildung für das von Ihnen angestrebte Lehramt sind

und

  • zwischen Ihrer ausländischen Lehrerberufsqualifikation und der hiesigen Ausbildung für das jeweils angestrebte Lehramt keine wesentlichen Unterschiede (Qualifikationsunterschiede) bestehen oder solche Unterschiede durch einschlägige Berufserfahrungen, sonstige Befähigungsnachweise oder durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausgleichsmaßnahme ausgeglichen wurden.

Gegenstand des Anerkennungsverfahrens ist ein Vergleich zwischen Ihrer ausländischen Lehrerberufsqualifikation und der Brandenburger Ausbildung für das jeweilige Lehramt. Der Vergleichsmaßstab für diese Prüfung ist somit:

  • ein abgeschlossenes, fünfjähriges Lehramtsstudium auf Hochschulniveau mit zwei Fächern bzw. einem Fach und dem Studienbereich Förderpädagogik mit zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie
  • ein anschließender Vorbereitungsdienst, der mit einer Staatsprüfung endet.

Die Anerkennung Ihrer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung und ggf. auch die Feststellung vorher noch notwendiger Ausgleichsmaßnahmen erfolgt durch einen Bescheid.

Im Falle der Feststellung erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen kann ein gesonderter Antrag auf Zulassung zur Ausgleichsmaßnahme gestellt werden (s. hierzu Antrag auf Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme).

Das Formular für den Antrag auf Anerkennung Ihrer ausländischen Lehrerberufsqualifikation mit Hinweisen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie hier:

Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Lehrerqualifikation
  1. Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Lehrerqualifikation
  2. Erklärung zum Antrag – Angaben zu einer Antragstellung in anderen Bundesländern, erfolgten Ausgleichsmaßnahmen

Am Ende des Anerkennungsverfahrens kann nur die Gleichstellung mit einem Lehramt stehen. Sollten Sie hilfsweise die Befähigung für ein weiteres Lehramt im Land Brandenburg anstreben, müssen Sie sich während des Anerkennungsverfahrens für ein Lehramt entscheiden. Im Land Brandenburg wird für folgende Lehrämter ausgebildet:

  • das Lehramt für die Primarstufe (ggf. mit inklusionspädagogischem Schwerpunkt),
  • das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I
  • das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II
  • das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) und
  • das Lehramt für Förderpädagogik.

Antrag auf Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme

Sollten in Ihrem Bescheid Qualifikationsunterschiede festgestellt worden sein (Sie haben bspw. nur ein Fach studiert oder/und Sie haben nach Ihrem Studium keine dem Vorbereitungsdienst vergleichbare schulpraktische Ausbildung absolviert bzw. diese wurde nicht durch einschlägige Berufserfahrungen ausgeglichen), dann können diese wesentlichen Unterschiede durch selbstständig erbrachte Studienleistungen in einem zweiten Fach und/oder den nachträglichen Erwerb entsprechender Berufserfahrungen oder durch eine sogenannte Ausgleichsmaßnahme kompensiert werden. Sie haben in diesem Fall die Wahl, ob Sie einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen möchten. Entscheiden Sie sich für einen Anpassungslehrgang und umfasst Ihre Lehrerausbildung nicht das Studium eines zweiten Faches, muss dieses während des Anpassungslehrgangs nachstudiert werden.

Die Dauer des Anpassungslehrgangs wird auf Grundlage der festgestellten Qualifikationsunterschiede in dem Bescheid festgesetzt. Die Mindestdauer beträgt sechs Monate und die Höchstdauer drei Jahre. Die Festlegung der Dauer erfolgt einzelfallbezogen und richtet sich nach dem Umfang der jeweils noch auszugleichenden Qualifikationsunterschiede. Der Lehrgang kann in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder unter bestimmten Voraussetzungen auch berufsbegleitend bei einem bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis absolviert werden. Für die Organisation und Durchführung wird ein Studienseminar beauftragt.

Die Bewerbungsfrist für den Anpassungslehrgang richtet sich nach den für den Vorbereitungsdienst bekanntgegebenen Terminen. Bewerbungsfristen für einen Anpassungslehrgang:

  •  02.04. für Ausbildungsbeginn zum 01.08. eines Jahres
  •  05.10. für Ausbildungsbeginn zum 01.02. eines Jahres.

Sollten Sie sich hingegen für eine Eignungsprüfung entscheiden, unterliegt der entsprechende Antrag auf Zulassung zu dieser Form der Ausgleichsmaßnahme keiner Bewerbungsfrist. Sie erstreckt sich auf die im Bescheid festgestellten Qualifikationsunterschiede und umfasst je nach festgestellten bzw. nicht ausgeglichenen Qualifikationsdefiziten eine Unterrichtsprobe in dem anzuerkennenden Fach oder je eine Unterrichtsprobe in den anzuerkennenden Fächern und eine mündliche Prüfung in Form eines Kolloquiums. Auch hier wird ein Studienseminar mit der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung beauftragt. Zur Vorbereitung darf für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen in den für die Prüfung vorgesehenen Lerngruppen und Fächern hospitiert und unterrichtet werden. Weitere, detaillierte Informationen zum Ablauf und der Leistungsbewertung können Sie den §§ 14, 15 LQAV entnehmen.

Hinweise zu den erforderlichen Unterlagen für eine Ausgleichsmaßnahme finden Sie hier:


Beantragung einer Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung)
  1. Formloser Antrag mit Informationen zum angestrebten Lehramt (ggf. mit Angaben zur Schwerpunktbildung), zu den Fächern, zur Art der Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) und zum gewünschten Beginn oder Termin (datiert und unterschrieben),
  2. Nachweis der persönlichen Eignung gemäß Bundeszentralregistergesetz (erweitertes Führungszeugnis) oder einer entsprechenden Bescheinigung oder Urkunde aus Ihrem Heimatland (nicht älter als drei Monate bei Antragsstellung),
  3. Nachweis der gesundheitlichen Eignung für den Anpassungslehrgang durch die ausgefüllte Anlage „Erklärung Gesundheitszustand“
  4. Anlage „Informationen zur Datenverarbeitung“
  5. Deutschkenntnisse auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (beglaubigte Kopie).

Für die Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme ist zusätzlich der Nachweis einer Impfung bzw. Immunisierung gegen Masern oder einer entsprechenden Impfunverträglichkeit durch ärztliches Attest für alle Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem 31.12.1970 geboren sind (§ 20 Absätze 8 und 9 des Masernschutzgesetzes vom 10.02.2020 [BGBl. I S. 148]) erforderlich. Die Kosten für die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung sind von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu tragen.

Bitte fügen Sie einen entsprechenden Nachweis der Bewerbung bei. Beachten Sie bitte, dass Sie ohne den entsprechenden Nachweis nicht für eine Ausgleichsmaßnahme zugelassen werden können. Sollten Sie bereits im Schuldienst des Landes Brandenburg beschäftigt sein, weisen Sie den bestehenden Impfschutz bzw. die Immunisierung oder eine entsprechende Impfunverträglichkeit bitte anhand der Anlage 2 zum Rundschreiben 3/2020 des MBJS vom 24.02.2020, erstellt von Ihrem zuständigen Staatlichen Schulamt, oder einer entsprechenden Bescheinigung Ihres Schulträgers im Falle einer Beschäftigung an einer Ersatzschule nach.


Die vollständigen Antragsunterlagen senden Sie bitte an:

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
– Vertraulich –
Referat 45
Heinrich-Mann-Allee 107 (Haus 1/1a)
14473 Potsdam



Organigramm / Anschrift

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Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
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14473 Potsdam
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