Vor der Einschulung

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Vor der Einschulung bewegen viele Eltern Fragen wie: An welche Schule kommt mein Kind und wer wird die Klassenlehrkraft? Welcher Schulranzen ist der Richtige? Was packe ich in die Schultüte? Was gehört in die Federmappe? Welche Hefte muss ich kaufen? Hier ein paar Antworten:

Ansprechpartner

Erstberatung in der Grundschule
Bei Fragen zum Aufnahmeverfahren ist die zuständige Grundschule der richtige Ansprechpartner. Welche Grundschule die zuständige ist, kann in der Schulbezirkssatzung nachgelesen oder im Zweifel beim Schulträger (Stadt, Amt oder Gemeinde) erfragt werden.

Unterstützung durch die staatlichen Schulämter
Die staatlichen Schulämter des Landes Brandenburg stellen den Schulen und Schulträgern grundsätzliche und regional bezogene Zeitpläne zur Verfügung und können ggf. Kontakte herstellen oder auf Ansprechpartner verweisen.

Die individuelle Beratung findet jedoch in den Schulen vor Ort statt.

Stichtagsregelung, Zurückstellung und vorzeitige Einschulung

Der Stichtag ist im Land Brandenburg auf den 30. September festgelegt. Das bedeutet, dass alle Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig werden.

Zurückstellung
Schulpflichtige Kinder können auf Antrag der Eltern durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Ausnahmefall für ein Schuljahr zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können. Die Entscheidung zur Zurückstellung erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach schulärztlicher Untersuchung und nach Beratung durch die Schule. Beantragen Eltern für ihr Kind, das im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt wird, eine Zurückstellung, weil sie erwarten, dass ihr Kind nicht mit Erfolg am Unterricht der ersten Jahrgangsstufe teilnehmen kann, soll den Angaben der Eltern maßgebliches Gewicht beigemessen werden. Bei einer Zurückstellung vom Schulbesuch soll eine anderweitige Förderung, insbesondere durch den Besuch einer Kindertagesstätte oder durch rehabilitative Frühförderung, gewährleistet sein.

Vorzeitige Einschulung
Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, können – auf Antrag der Eltern – vorzeitig von der Schule aufgenommen werden. In begründeten Ausnahmefällen können auch Kinder, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August in die Schule aufgenommen werden. Im Einzelfall kann – auf Antrag der Eltern – eine Aufnahme in die Jahrgangstufe 2 erfolgen oder auch im laufenden Schuljahr in die Jahrgangstufe 1, je nach Entwicklungsstand des Kindes.

Etappen des Schulaufnahmeverfahrens (Ü1-Verfahren)
Was? Wann?
öffentliche Information zum Zeitraum der Schulanmeldung regionale Termine, ab Herbst
optional: digitale Anmeldung zum Schulaufnahmeverfahren Termin wird jährlich bekannt gegeben, in der Regel im November
Anmeldung in der zuständigen Schule
(persönliches Vorstellen, ggf. Stellen von Anträgen)
regionale Termine, ab Herbst bis in der Regel Ende Februar
schulärztliche Untersuchung regionale Termine, bis Ende April
Aufnahmebescheide/Ablehnungsbescheide,
Bescheid über Zurückstellung vom Schulbesuch,
Bescheid über den Antrag zum Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule
bis Ende Mai/Anfang Juni
erste Elternabende regionale Termine, vor Schuljahresbeginn
Einschulungsveranstaltung in der Regel am Samstag vor dem ersten Schultag
erster Schultag entsprechend der Brandenburger Ferientermine

Allgemeiner Zeitplan für das Schulaufnahmeverfahren

Schulanmeldung (sowie Besuch einer Schule in freier Trägerschaft)

Der Schulträger (Stadt, Amt oder Gemeinde) gibt den Zeitraum der Schulanmeldung öffentlich bekannt. In diesem Zeitraum liegen die Anmeldetermine der Schulen, der Zeitraum unterscheidet sich regional. Er endet in der Regel Ende Februar, der genaue Termin wird jährlich neu bekannt gegeben.

Innerhalb dieses Zeitraums melden Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei der örtlich zuständigen Schule an. Zur Anmeldung muss das Kind persönlich in der Schule vorgestellt werden. Die Schulleitungen laden zu den Anmeldeterminen teilweise schon vor Weihnachten ein. Bitte achten Sie daher auf die Einhaltung der von der Schule vorgegebenen Anmeldefrist.

Besuch einer Schule in freier Trägerschaft (Ersatzschule)
Auch wenn Eltern wollen, dass ihr Kind an einer Schule in freier Trägerschaft eingeschult wird, müssen sie es an der zuständigen Grundschule in öffentlicher Trägerschaft anmelden.

Die zuständige Grundschule ist von den Eltern über die Anmeldung an einer Schule in freier Trägerschaft unverzüglich zu informieren. Ist das Kind an der Schule in freier Trägerschaft dann aufgenommen, ist die zuständige Grundschule von den Eltern bis spätestens 30. April des Jahres der Einschulung darüber zu informieren.
> Anmeldung und Aufnahme: § 4 Grundschulverordnung

Unterlagen und mögliche Anträge im Aufnahmeverfahren in die Grundschule

Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Teilnahmebescheinigung am Verfahren zur Sprachstandsfeststellung vor der Einschulung
  • ggf. Nachweis zum alleinigen Sorgegerecht

Die Teilnahmebestätigung am Verfahren zur Sprachstandsfeststellung ist vorzulegen, sofern das Kind von diesem nicht befreit war.
> § 4 der Verordnung zur Durchführung der Sprachstandsfeststellung und kompensatorischen Sprachförderung

Eltern erhalten Beratung und entsprechende Formulare durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Schulanmeldung: 

  • zum Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule,
  • zur Zurückstellung vom Schulbesuch,
  • zur vorzeitigen Einschulung,
  • zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes.

Hinweise zum Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule
Wird ein Antrag zum Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule gestellt, sind zwingend entsprechende Nachweise und Begründungen von den Sorgeberechtigten einzureichen. Hier ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 106 Abs. 4 Satz 3 Brandenburgisches Schulgesetz nachzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Betreuungserleichterung durch Geschwister, die die gewünschte Grundschule bereits besuchen, ohne das Hinzukommen weiterer individuell beachtlicher Umstände für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ausreicht. Vorliegen müssen hierfür grundsätzlich eine wesentliche Betreuungserleichterung oder andere individuell beachtliche Gründe. Der wichtige Grund muss zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegen und dargelegt werden. Dabei kommt den wichtigen Gründen nach Brandenburgischem Schulgesetz Ausnahmecharakter zu.
> § 106 Abs. 4 Satz 3 Brandenburgisches Schulgesetz

digitale Anmeldung zum Schulaufnahmeverfahren

Auf dem Schulportal.Brandenburg.de können Eltern ihr Kind für das Aufnahmeverfahren in die Grundschule (Ü1-Verfahren) digital anmelden. Die digitale Anmeldung ist in der Regel ab November des der Einschulung vorhergehenden Jahres möglich. Der Termin der Öffnung der digitalen Anmeldung auf dem Schulportal wird jährlich bekannt gegeben. Zu beachten ist, dass die Notwendigkeit der persönlichen Vorstellung des Kindes trotz digitaler Anmeldung bestehen bleibt. Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Besuch der digital gewählten Schule.

Hier geht’s zum Anmeldeverfahren im Schulportal.Brandenburg.de:

Schulärztliche Untersuchung

Im Verlauf des Aufnahmeverfahrens erfolgt die verpflichtende schulärztliche Untersuchung des Kindes. Diese wird durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Gesundheitsamtes terminiert und durchgeführt. Der Termin für die schulärztliche Untersuchung kann während des Anmeldetermins in der Schule oder auch nach diesem liegen. Die Untersuchungen sollen bis Ende April des Jahres der Einschulung abgeschlossen sein. Das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung wird den Schulen durch das Gesundheitsamt mitgeteilt und bei der Entscheidung zur Aufnahme in die Schule von der Schulleiterin oder dem Schulleiter berücksichtigt.

Entscheidung über die Aufnahme

Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleitung. Eltern wird die Entscheidung zur Aufnahme in die Schule in Form eines Bescheides schriftlich mitgeteilt. Die Bescheide werden in der Regel Ende Mai/Anfang Juni an die Eltern versandt.
> Anmeldung und Aufnahme: § 4 Grundschulverordnung

Elternabende und Einschulungsveranstaltungen

Vor den Sommerferien führen die Grundschulen einen ersten Elternabend durch. Die Einschulungsveranstaltungen werden von den Grundschulen in der Regel am Samstag vor dem ersten Schultag durchgeführt. Informationen dazu gibt es in der zuständigen Grundschule.

Sprachstandsfeststellung in der Kindertagesstätte

Kinder, die für das folgende Schuljahr in der Schule anzumelden sind, sind verpflichtet, an dem Verfahren zur Sprachstandsfeststellung teilzunehmen. Dies schließt sowohl Kinder ein, die eine Kindertagesstätte besuchen, als auch Kinder, die keine Kindertagesstätte besuchen.

Für Kita-Kinder, bei denen die pädagogischen Fachkräfte der Kindertagesstätte durch allgemeine Entwicklungsbeobachtungen oder mit Hilfe systematischer Verfahren keine Hinweise auf Sprachförderbedarfe festgestellt und dokumentiert haben, besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung mit einem Sprachtest.

Eltern von Kindern, die in keiner Kindertagesstätte betreut werden, können in der Gemeinde, bei der Fach- und Praxisberatung des örtlichen Jugendamtes oder auch in der zuständigen Grundschule Informationen erhalten, welche Kindertagesstätte das Verfahren durchführt.

Die Sprachstandsfeststellung findet in der Kindertagesstätte statt. Ziel ist es:

  • dass Kinder mit Sprachauffälligkeiten frühzeitig erkannt und gefördert werden, so dass
  • die Schuleingangsbedingungen aller Kinder gut entwickelt sind und
  • entsprechende Fördermaßnahmen auf schulischer Basis fortgesetzt werden können.

Kinder, bei denen Sprachförderbedarf festgestellt wurde, nehmen verpflichtend an einer kompensatorischen Sprachförderung teil. Diese wird in der Kindertagesstätte durchgeführt. Sollten Eltern die Teilnahme des Kindes an der Förderung nicht sicherstellen, kann es zu Sanktionen durch das zuständige staatliche Schulamt kommen.

Eltern, deren Kinder sich am Verfahren zur Sprachstandsfeststellung beteiligt haben, erhalten eine Teilnahmebestätigung. Die Teilnahmebestätigung ist bei der Anmeldung in der zuständigen Grundschule vorzulegen. Stellt die Schule bei der Anmeldung fest, dass Kinder nicht an einer Sprachstandsfeststellung teilgenommen haben und nicht von der Verpflichtung zur Teilnahme befreit waren, berät die Schule und fordert die Eltern auf, ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung und der eventuellen Sprachförderung nachzukommen.

Ausnahmen: Kinder, die im Jahr vor der Einschulung über den 31. Oktober hinaus eine Kindertagesstätte außerhalb des Landes Brandenburg besuchen, sind vom Verfahren der Sprachstandsfeststellung und kompensatorischen Sprachförderung befreit. Dies gilt auch für Kinder, die sich in sprachtherapeutischer Behandlung befinden und Kinder, bei denen aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung eine Sprachförderung nicht durchgeführt werden kann.


Besondere Probleme im Lernen, Verhalten oder mit der Sprache – sonderpädagogische Förderbedarfe

Wenn Eltern den Eindruck haben, dass ihr Kind besondere Probleme im Lernen, Verhalten oder mit der Sprache hat, kann – im Jahr vor der Einschulung – ein Feststellungsverfahren beantragt werden. Wenn sich dieser Eindruck verstärkt, wird mit Beginn des ersten Schuljahres eine förderdiagnostische Lernbeobachtung als Fortführung des Feststellungsverfahrens angeboten. Eine Sonderpädagogin oder ein Sonderpädagoge unterstützt die Arbeit der Grundschullehrkräfte bis zu einem Jahr oder länger.

In der Regel ist an allen Grundschulen gemeinsames Lernen von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf möglich.

Eltern sind Partner von Kita und Schule

Mit dem Tag der Einschulung beginnt für alle in der Familie eine neue Zeit. Bereits vor dem ersten Schultag gibt es viele Fragen, die sich darum drehen, wie es Ihrem Kind in der Schule ergehen wird. Aber auch Fragen wie: Wie können wir unser Kind beim Übergang in die Schule unterstützen? Woran muss gedacht werden? Was braucht Ihr Kind in der Schule? kommen auf. Hier finden Sie erste Anregungen, damit im lebhaften Familienalltag der Übergang in den Schulalltag gut gelingt. Manche Dinge werden Ihnen selbstverständlich vorkommen, andere sind Ihnen vielleicht noch gar nicht in den Sinn gekommen.

  • Wählen Sie den sichersten Schulweg aus und üben Sie ihn vor Schulbeginn mehrmals gemeinsam mit Ihrem Kind.
  • Achten Sie auf die Schlafzeiten: Ihr Kind sollte nicht zu spät ins Bett gehen. Kinder benötigen genügend Schlaf, um Neues aufnehmen zu können. Wecken Sie es morgens rechtzeitig, und versuchen Sie bereits vor Schulbeginn einen Ablauf am Morgen zu etablieren. Dies erleichtert Ihrem Kind den Übergang zum festen Unterrichtsbeginn in der Schule.
  • Ermuntern Sie Ihr Kind stets zum Sprechen, und hören Sie ihm aufmerksam zu. Fragen Sie regelmäßig nach Erlebnissen und zeigen Sie Interesse an allem, was Ihr Kind unternimmt und erlebt.
  • Wählen Sie mit Ihrem Kind Bücher zum Vorlesen aus und besprechen Sie gemeinsam den Inhalt des Buches. Sie können gern Bücher rund um das Thema Schule und Einschulung auswählen.
  • Spielen Sie regelmäßig Spiele und Merkspiele, wie zum Beispiel „Memory“ oder „Ich packe meinen Koffer“, damit Ihr Kind seine Merkfähigkeit trainiert.
  • Falten und schneiden Sie mit ihm einfache geometrische Formen aus Papier. So kann das Zusammenspiel von Auge und Hand verbessert werden.
  • Um gut rechnen zu können, braucht Ihr Kind ein ausgeprägtes Zahlenverständnis. Lassen Sie es bei Gelegenheit bestimmte Anzahlen hüpfen, klatschen, legen, malen, hören, fühlen usw.
  • Beschaffen Sie die nötigen Schulmaterialien und üben Sie gemeinsam mit Ihrem Kind die Schultasche zu packen. Helfen Sie ihm dabei, seine eigenen Dinge zu erkennen und Ordnung zu halten.
  • Nehmen Sie grundsätzlich an den Informationsabenden in der Schule und Ihrer Kindertageseinrichtung teil. Hier erfahren Sie Allgemeines über den Übergang in die Schule, den zukünftigen Unterricht und können Ihre Fragen stellen.
Schulbezirk und örtlich zuständige Grundschule, Überschneidungsgebiete, deckungsleicher Schulbezirk

Die Schulträger (Stadt, Amt oder Gemeinde) ordnen ihr gesamtes Gebiet Schulbezirken zu. In vielen Städten, Ämtern und Gemeinden wird dadurch eine örtlich zuständige Schule festgelegt. Schulbezirke können aber auch deckungsgleich sein oder sich überschneiden. Das liegt in der Entscheidung des Schulträgers. Welche Grundschule für den Wohnsitz des Kindes örtlich zuständig ist, erfahren Sie aus der Schulbezirkssatzung, die ebenfalls durch den Schulträger (zum Beispiel über das Amtsblatt) öffentlich bekannt gemacht wird. Die zuständige Grundschule kann auch in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes erfragt werden.

Überschneidungsgebiete
In Überschneidungsgebieten wird auch geregelt, welche öffentliche Stelle für Schulpflichtige aus dem Überschneidungsgebiet die zuständige Schule bestimmt. Die zuständige Schule wird vom Schulträger bekannt gegeben.

Deckungsgleicher Schulbezirk
In deckungsgleichen Schulbezirken besteht für Eltern die Wahl, an welcher Schule sie ihr Kind anmelden. An der gewählten Schule melden sie ihr schulpflichtiges Kind an.

In deckungsgleichen Schulbezirken kann der Schulträger eine wohnortnahe Schule bestimmen. Die Eltern sollen dieser Schule mitteilen, an welcher Schule sie ihr Kind angemeldet haben, oder die Eltern sollen an dieser Schule die Anmeldeunterlagen abgeben. Die Wahlfreiheit der Eltern wird dabei nicht eingeschränkt, denn bei der Anmeldung geben Eltern an, an welcher Schule sie ihr Kind einschulen wollen. Die Unterlagen werden an die gewünschte Schule weitergeleitet, die dann wiederrum die Aufnahme prüft. Diese vom Schulträger bestimmte wohnortnahe Schule ist somit lediglich formal für das Schulaufnahmeverfahren zuständig, um das komplexe Verfahren organisatorisch zu vereinfachen. Ist die bestimmte wohnortnahe Schule mit der gewählten Schule identisch, erfolgt an dieser die Anmeldung.

Übersteigt bei deckungsgleichen Schulbezirken die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, so richtet sich die Auswahl nach der Nähe der Wohnung zur Schule und nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 106 Absatz 4 Satz 3 Brandenburgisches Schulgesetz.

Die Entscheidung über die Aufnahme an der gewählten Schule wird den Eltern mitgeteilt. Sollte die gewählte Schule das Kind nicht aufnehmen können, so erhalten Eltern eine Übersicht über die Schulen mit noch freien Kapazitäten. Eltern können dann erneut wählen, an welcher dieser Schulen sie ihr Kind anmelden wollen.



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