Geflüchtete Kinder im Krippen-, Kindergarten- und Hortalter
Kindertagesbetreuung ist ein wichtiges Angebot für Kinder und ihre Familien: Hier können sie sich mit anderen Kindern und begleitet von pädagogischen Fachkräften im Spiel weiterentwickeln, treffen andere Kinder und erhalten Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote. Kindertagesbetreuung kann dazu beitragen, dass die geflüchteten Familien – insbesondere bei einer dezentralen Unterbringung – die notwendigen weiteren Schritte tun können, um ihr Leben und ihre Unterkunft in Deutschland zu organisieren. Dies gilt auch für vorübergehende bzw. zeitweise Betreuungsangebote. Daher hat das Bildungs- und Jugendministerium (MBJS) die Träger der Einrichtungen gebeten, Flüchtlingskinder aus der Ukraine unkompliziert in den Einrichtungen aufzunehmen.
Kindertagesbetreuung ist eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe. Kinder aus der Ukraine, die einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung haben, nehmen – wie alle anderen Kinder im Land Brandenburg – an der öffentlichen Finanzierung teil.
Informationen für Fachkräfte und Träger von Kindertageseinrichtungen
Ukrainische Kinder und drittstaatsangehörige Ausländer, die vor Kriegsfolgen aus der Ukraine nach Deutschland geflohen sind, haben gemäß der §§ 6 Abs. 2, 24 SGB VIII i.V.m. dem Kita-Gesetz einen Rechtsanspruch auf Bildung, Betreuung, Erziehung und Versorgung in Brandenburgischen Kindertagesstätten.
Der Rechtsanspruch besteht gem. § 6 Abs. 2 SGB VIII, sobald die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand gem. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Aufgrund der Situation in der Ukraine und der Nachwirkungen für die dortige Infrastruktur kann von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen werden. Diese Kinder müssen auch nicht damit rechnen, aufgrund einer hoheitlichen Entscheidung in die Ukraine zurückkehren zu müssen. Da keine rechtlichen Unsicherheiten hinsichtlich des Hierseins dieser Kinder bestehen, kann auch ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bzw. in Brandenburg begründet werden.
Der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung dürfte auch unabhängig von der Erfüllung bzw. Nichterfüllung von gesetzlichen Meldepflichten (Wohnsitzanmeldung beim Einwohnermeldeamt) bestehen, wenn Tatsachen vorgetragen werden und nachweislich auch vorliegen, die den gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Die Wohnsitzanmeldung kann ein Indiz sein für den „nicht nur vorübergehenden Aufenthalt“, ist aber keine Tatbestandsvoraussetzung.
Auch die rechtliche Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) kommt zu einem gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt dieser Kinder bei Ankunft in Deutschland, in dessen Folge ein Anspruch auf die Leistungen nach dem SGB VIII besteht.
> rechtliche Beurteilung des DIJuF zur Leistungsberechtigung nach dem SGB VIII und Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts bei Rückkehrwillen in die Ukraine (SN_2022_0484 vom 04.05.2022)
> rechtliche Beurteilung des DIJuF zur Anspruchsberechtigung von aus der Ukraine geflüchteten Personen mit einem Aufenthaltstitel gem. § 24 AufenthG (SN_2022_0727 vom 30.06.2022)
Im Ergebnis wird mit dem rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (s. I.1) zugleich ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland begründet, ohne dass es auf eine Zuweisung zu einem bestimmten Landkreis oder einer bestimmten kreisfreien Stadt ankommt. Die Zuweisung, die zweistufig erfolgt (1. nach Bundesländer durch das BAMF, 2. erst dann nach Landkreisen durch ZABH), ist erst für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 86 ff. SGB VIII relevant.
Die örtliche Zuständigkeit für die Erfüllung der Rechtsansprüche richtet sich nach den §§ 86 ff. SGB VIII. In der Regel ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist das Kind, wie häufig zu beobachten, mit der Mutter eingereist, richtet sich die Zuständigkeit gem. § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter, bei der das Kind in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat das Kind um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt, so ergibt sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 7 SGB VIII nach dem tatsächlichen Aufenthalt des leistungsberechtigten Kindes vor Beginn der Leistung. Unterliegt das Kind einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Zuweisungsentscheidung ist weiter der tatsächliche Aufenthalt des Kindes maßgeblich.
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, dann ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich sich die Kinder tatsächlich aufhalten (vorläufiges Tätigwerden § 86d SGB VIII). Spätestens mit den Entscheidungen zur Zuweisung kann von einem gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Landkreis / einer kreisfreien Stadt ausgegangen werden.
Ob Kindertagesbetreuungsansprüche im Rahmen eines vorläufigen Tätigwerdens gemäß § 86d SGB VIII zu erfüllen sind, weil sie geltend gemacht werden, ist im Einzelfall zu entscheiden. Der Anspruch besteht dem Grunde nach von Anfang an, aber hinsichtlich der Art und Weise der Erfüllung kann davon ausgegangen werden, dass die nachfolgenden Erläuterungen von Relevanz sein werden.
Hinsichtlich des Umfangs des Rechtsanspruchs ergeben sich grundsätzlich keine Besonderheiten, d.h., es ist § 1 KitaG anzuwenden.
Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass es laut Gesetz weder eine Bevorzugung noch eine irgendwie geartete nachrangige Erfüllung der Rechtsansprüche gegenüber anderen Kindern, die Ansprüche auf Kindertagesbetreuung haben, gibt. Die geflüchteten Kinder sind wie deutsche Kinder zu behandeln und die Zuweisung bzw. Vermittlung von Kita-Plätzen ist nach den üblichen vor Ort gewählten Prioritäten vorzunehmen, falls freie Plätze fehlen. Dies kann insbesondere bei einem vorläufigen Tätigwerden mit zu berücksichtigen sein.
> Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung und Anmeldung
Andere Angebote der Kindertagesbetreuung gem. § 1 Abs. 4 KitaG
Wichtig: Rechtsansprüche nach § 1 KitaG können nicht nur durch die Aufnahme in eine Kindertagesstätte oder in eine Kindertagespflegestelle erfüllt werden, sondern auch durch andere Angebote der Kindertagesbetreuung, die nicht erlaubnispflichtig sind. Allerdings wirken diese Angebote zwar „rechtsanspruchserfüllend“, aber es ist erforderlich, dass die Personensorgeberechtigten damit einverstanden sind. Dies kann dann angenommen werden bzw. wird oftmals gegeben sein, wenn Mütter/Elternteile (zunächst) ein gemeinsames Angebot insbesondere mit jüngeren, (noch) nicht deutschsprechenden Kindern in Anspruch nehmen möchten oder kein freier Platz in einer Kindertagesstätte oder in einer Kindertagespflegestelle zur Verfügung steht.
Es wird ausdrücklich begrüßt, wenn andere Angebote der Kindertagesbetreuung geschaffen bzw. genutzt werden, um einen bestehenden Kita-Platz-Bedarf – zumindest zeitweise – zu decken. Diese Angebote nehmen an der öffentlichen Finanzierung der Kindertagesbetreuung teil. Es besteht keine Erlaubnispflicht nach dem Kita-Gesetz oder dem SGB VIII.
Es wird besonders auf die Kindertagespflege hingewiesen.
Andere Angebote
Nach § 1 Abs. 4 KitaG können auch die sog. anderen Angebote bedarfserfüllend sein (s.o.). Über § 2 Abs. 5 KitaG können diese anderen Angebote auch an der Kitafinanzierung teilnehmen. Zu diesen anderen Angeboten gehören insbesondere die Eltern-Kind-Gruppen, die nicht erlaubnispflichtig sind, solange die Eltern am Angebot teilnehmen und die Verantwortung für ihre Kinder nicht auf eine Betreuungsperson übertragen. Es sind keine Rechtsänderungen erforderlich (z.B. Änderung des Kita-Gesetzes), um in größerer Zahl diese Angebote schnell zu organisieren.
Ein anderes Angebot, das nicht erlaubnispflichtig ist, liegt vor, wenn
- die Kinder regelmäßig in Anwesenheit der Personensorgeberechtigten betreut werden, d.h. keine besonderen Anforderungen an den Kinderschutz zu stellen sind und die Verantwortung der Personensorgeberechtigten fortbesteht; eine gelegentliche kurzfristige Abwesenheit der Personensorgeberechtigten ist unproblematisch, darf aber nicht die Regel sein; ob es sich noch um eine kurzfristige Abwesenheit handelt, ist unter Berücksichtigung der Perspektive und des Zeithorizonts des jeweiligen Kindes einzuschätzen;
- es vorgesehen ist, dass die Personensorgeberechtigten zwar nicht anwesend sind, aber weder die Kinder noch die Personensorgeberechtigten einen Anspruch auf eine regelmäßige, wiederholte Betreuung durch eine Betreuungsvereinbarung erwerben („Gelegenheitsangebote“, z.B. betreute Spielplätze); kennzeichnend ist zudem, dass es keine feste Gruppenstruktur gibt, die Betreuung der Kinder nicht im Vordergrund steht und eine Versorgung der Kinder nicht vorgesehen ist. Allerdings ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass Gelegenheitsangebote nicht mehr vorliegen, wenn der individuelle Betreuungsumfang und die tatsächliche Regelmäßigkeit der Nutzung durch das individuelle Kind einer Kindertagesbetreuung im Sinne von §§ 22 ff. SGB VIII gleichkommt. Aus naheliegenden Gründen darf kein Umgehungstatbestand vorliegen. Dies lässt das Bundesrecht zum Schutz der Kinder nicht zu.
Andere Angebote können in öffentlichen und privaten Räumen organisiert werden. Auch für diese sind die jeweils einschlägigen Vorschriften des Brand-, Hygiene- und Infektionsschutzes einzuhalten. Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt den zuständigen kommunalen Fachbehörden.
Andere Angebote können mit bestehenden erlaubnispflichtigen Angeboten verbunden werden. Dies ist aber unbedingt der erlaubniserteilenden Dienststelle anzuzeigen gemäß § 45 SGB VIII (Ref. 27 im MBJS), u.a. wegen der notwendigen Berücksichtigung des anderen Angebots im Rahmen des Brand-, Hygiene- und Infektionsschutzes für die komplette Einrichtung und die notwendige Berücksichtigung in den erforderlichen Konzepten.
Privat organisierte Formen der Betreuung (Nachbarschaftshilfe, Netzwerke) stellen keine Kindertagesbetreuung im Sinne der §§ 22 ff. SGB VIII dar und unterliegen auch nicht der Erlaubnispflicht der §§ 43, 45 SGB VIII. Wird eine solche privat organisierte Betreuung längerfristig (nicht nur vorübergehend) angelegt, kann der örtliche Träger dies gemäß § 4a SGB VIII als „Selbsthilfe“ fördern.
Neben den erlaubnispflichtigen Angeboten der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen) kommen Angebote der Kinder- und Jugendarbeit in Betracht, die niedrigschwellig angesetzt werden können (Spielgruppen, betreute Spielplätze).
Für diese niedrigschwelligen Angebote gelten die Regelungen des SGB VIII über die Kinder- und Jugendarbeit. Hier erscheint fachlich wichtig, dass die Begleitung durch pädagogisch qualifizierte Kräfte erfolgt. Auch muss der Kinderschutz gewährleistet sein (u.a. Vorlage polizeilicher Führungszeugnisse). Die Verantwortung für solche Angebote liegt bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bzw. den Trägern der Maßnahmen.
> Angebote der Kindertagesbetreuung
> Kindertagesstättengesetz (KitaG)
Personalbemessung
Die Personalbemessung ist gesetzlich vorgeschrieben. Es gibt keine rechtliche Möglichkeit, eine generelle Abweichung zuzulassen.
Raumstandards
Auch eine pauschale Absenkung räumlicher Standards ist mit Blick auf die Beachtung des Kindeswohls nicht möglich. Ob im Einzelfall auf Antrag des Einrichtungsträgers die räumlichen Standards nach Prüfung durch die Erlaubnisbehörde im MBJS (Ref. 27) vorübergehend auf ein übergangsweise noch zu vertretendes Maß abgesenkt werden können, um ukrainische Kinder aufnehmen zu können, richtet sich nach den konkreten Gegebenheiten vor Ort. Liegen die Voraussetzungen des Baurechts (insb. Brandschutz), des Gesundheits-, Hygiene- und Infektionsschutzes vor und steht das erforderliche Fachpersonal zur Verfügung, können die Platzkapazitäten einer geeigneten Einrichtung im Einzelfall vorübergehend erhöht werden. Ob die Anforderungen des Baurechts, insbesondere des Brandschutzes, des Hygiene- und Infektionsschutzes gegeben sind, obliegt der Prüfung durch die Kommunen.
Bei Raummangel können zur Betreuung von Kindern auch andere geeignete Räume genutzt werden (Schulräume, Bibliotheken etc.). Bitte wenden Sie sich wegen der erforderlichen Erlaubnis an das Referat 27 im MBJS.
Möglichkeiten der Kita-Personalverordnung
Das Kitarecht steht dem Einsatz von Personal aus der Ukraine nicht entgegen. Ob Menschen aus der Ukraine in der Kita tätig werden sollen, entscheidet zunächst der jeweilige Einrichtungsträger im Rahmen seiner Personalhoheit. Der Einsatz dieser Kräfte ist gem. § 47 SGB VIII gegenüber dem MBJS (Kita-Aufsicht, Ref. 27) anzuzeigen.
Eine Finanzierung des ukrainischen Personals als notwendiges pädagogisches Personal (npP) ist über die gesetzliche Regelfinanzierung nach §§ 10, 16 Abs. 2 KitaG i.V.m. §§ 9 ff. KitaPersV möglich. Voraussetzung der Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal ist eine Antragstellung des Einrichtungsträgers beim MBJS gemäß KitaPersV. Der Antrag kann genehmigt werden, wenn die betreffende Person fachlich vorbereitet ist und mit dem Träger individuell auf der Grundlage ihrer vorhandenen (in der Ukraine erworbenen) Fähigkeiten individuelle Bildungsmaßnahmen abstimmt, die geeignet sind, Fachkraft-Niveau zu erreichen.
Dafür muss jedoch zunächst ein Anerkennungsverfahren zur Bewertung der im Ausland erworbenen Qualifikation durchlaufen werden (Referenzberuf staatlich anerkannte Erzieherin). Ohne diese Prüfung durch das staatliche Schulamt oder Referat 23 (Referenzberuf staatlich anerkannte Kindheitspädagogin) kann die Erlaubnisbehörde nicht prüfen, ob die angestrebten/vereinbarten individuellen Bildungsmaßnahmen ausreichend bzw. angemessen sind.
Falls nicht das Fachkraft-Niveau angestrebt wird, kommt ein Einsatz fachlich vorbereiteter Kräfte aus der Ukraine als Ergänzungskraft gemäß § 12 KitaPersV in Betracht. Zu denken ist beispielsweise an Dolmetscherinnen und Dolmetscher oder Sprach- und Kulturmittlerinnen und -mittler zur Erleichterung der Eingliederung der ukrainischen Kinder und zur Unterstützung bei der Elternarbeit, aber auch an Kunst-, Musik- oder Sportpädagoginnen und -pädagogen.
Nach § 12 KitaPersV ist auch der zusätzliche Einsatz von ehrenamtlichen und nebenamtlichen Kräften sowie von Kräften, die nicht Fachkräfte sind, insbesondere zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte, zur Bereicherung der pädagogischen Arbeit, zur Förderung der Beziehungen zur Nachbarschaft und zum Berufsleben der Erwachsenen zulässig und soll im angemessenen Rahmen gefördert werden. Diese Kräfte sind nicht Teil des notwendigen pädagogischen Personals und müssen persönlich und gesundheitlich für die Arbeit geeignet sein.
Soweit der Einrichtungsträger über das notwendige pädagogische Personal hinaus Menschen aus der Ukraine beschäftigt, kann es sich dabei gleichwohl um notwendige Betriebskosten der Kita handeln, die gem. § 16 Abs. 3 S. 2 KitaG durch die Standortgemeinde im Wege der Restbedarfsfinanzierung förderfähig und grundsätzlich auch elternbeitragsfähig sind. Der Einrichtungsträger sollte daher insoweit sein Vorgehen aber unbedingt mit der Standortgemeinde abstimmen.
> Kita-Personalverordnung (KitaPersV)
> FAQ zur Kita-Personalverordnung (KitaPersV)
Informationen zur Beschäftigung für Menschen aus der Ukraine:
> Flyer: Sozialpädagogische Fachkräfte sind willkommen (Deutsch und Ukrainisch)
Beratungsangebot zur Fachkräftegewinnung und -qualifizierung und zum Quer- und Seiteneinstieg für interessierte Träger und Personen bei dabei e.V. wurde erweitert um Fragen zur Beschäftigung von Menschen aus der Ukraine:
> Beratungsangebot Fachkräftegewinnung
Führungszeugnis
Mit dem Tätigkeitsausschluss gemäß § 72a SGB VIII wird der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Machtmissbrauch in Betreuungssettings gestärkt. Ziel der Regelung ist, einschlägig vorbestrafte Personen von einer Mitwirkung an der Aufgabenwahrnehmung in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten und auszuschließen. Deshalb ist ein erweitertes Führungszeugnis von Personen, die hauptberuflich, neben- sowie ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen, vorzulegen. Ein solches erweitertes Führungszeugnis gibt Auskunft über geringfügige Strafen und soll zu einem effektiveren Kinder- und Jugendschutz beitragen.
Bei den aktuell aus der Ukraine nach Deutschland geflüchteten Personen kann wegen der kurzen Aufenthaltsdauer in Deutschland nicht angenommen werden, dass ein Führungszeugnis solide Angaben zu Vorstrafen enthält. Vielmehr sollte die erforderliche Einschätzung der persönlichen Eignung auf der Grundlage eines persönlichen Gesprächs gewonnen werden, wobei auch Verurteilungen und anhängige Strafverfahren anzusprechen sind; ergänzend sollte vor der Einstellung für eine haupt-, neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit eine Erklärung über Verurteilungen sowie eine Erklärung über anhängige Verfahren abgegeben werden.
- Anlage 1: Erklärung über Verurteilungen (Deutsch)
- Anlage 1: Erklärung über Verurteilungen (Ukrainisch): Заява щодо відсутності обвинувальних вироків
Dieses Vorgehen ist nur in der aktuellen Ausnahmesituation möglich. Grundsätzlich gilt § 72a SGB VIII und die Notwendigkeit, ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.
Regelfinanzierung
Da die geflüchteten Kinder einen Anspruch auf Kindertagesbetreuung gemäß der §§ 6 Abs. 2, 24 SGB VIII i.V.m. § 1 KitaG haben, können die aufgenommenen Kinder vollumfänglich in die gesetzlich vorgesehene Kita-Finanzierung nach den §§ 16 ff. sowie §§ 50 ff. KitaG einbezogen werden. Es ergeben sich insoweit keine Besonderheiten. Dies gilt grundsätzlich auch für niedrigschwellige Angebote, selbst wenn sie nicht erlaubnispflichtig gemäß § 45 SGB VIII sind („Gelegenheitsangebote“). Es kommt für die Finanzierung nur darauf an, dass die Angebote rechtsanspruchserfüllend wirken.
Stichtage
Die Meldung der Platzzahlen als auch die Stichtage für die Ermittlung der Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an die Träger der Einrichtungen gemäß § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 1a und § 17b KitaG ist in § 3 Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (KitaBKNV) geregelt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KitaBKNV ist die Meldung der vertraglich belegten Plätze zur Berechnung der Zuschüsse bis spätestens 15. Dezember für das erste Quartal des Folgejahres, 15. März für das zweite Quartal, 15. Juni für das dritte Quartal und 15. September für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres, für das der Zuschuss beantragt wird, beim zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einzureichen.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 KitaBKNV gelten als Stichtage für die Ermittlung der Zuschüsse für die Anzahl des notwendigen pädagogischen Personals der 1. Dezember für das erste Quartal des Folgejahres, der 1. März für das zweite Quartal, der 1. Juni für das dritte Quartal und der 1. September für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres.
Eine monatliche Stichtagsregelung sieht die Verordnung demnach grundsätzlich nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 7 KitaBKNV können jedoch auch andere Vereinbarungen zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Träger der Einrichtung getroffen werden – insoweit würden die hier aufgeführten Absätze 1 und 2 des § 3 KitaBKNV nicht zur Anwendung kommen. Durch solche anderen Vereinbarungen können bereits nach der geltenden Rechtslage die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Einrichtungsträger der aktuellen Situation flexibel begegnen.
Es bietet sich allgemein an, mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt des Landkreises/ der kreisfreien Stadt) nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen, um eine rechtzeitige Abschlagszahlung oder eine nachträgliche Ausgleichszahlung (spätestens z.B. im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung) zugesichert zu bekommen.
> Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (KitaBKNV)
> Finanzierung der Kindertagesbetreuung in Brandenburg
> örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (= Jugendämter der Landkreise/ kreisfreien Städte)
Elternbeiträge
Da auch die Kinder aus der Ukraine einen Rechtsanspruch haben, gilt auch das Beitragsrecht gemäß § 90 SGB VIII i.V.m. den §§ 17 ff. und §§ 50 ff. KitaG. Es gelten damit auch bei der Aufnahme dieser Kinder die gesetzlichen Beitragserhebungsverbote sowie einkommensabhängigen Beitragsbegrenzungen. So sind auch diese Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung beitragsfrei. Außerdem dürfte in der Regel eine Beitragsfreiheit vorliegen, da die Eltern – zumindest anfänglich – entweder Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Geringverdienende sein werden. Bei der Erhebung eines Elternbeitrages ist ein besonderes Augenmerk auf die Sozialverträglichkeit unter Wertung der besonderen Umstände zu legen.
Soweit die Kinder aus er Ukraine nicht regelhaft in die Betreuung aufgenommen werden, sollte angesichts der Fluchterfahrungen der Eltern von der Erhebung eines ggf. gemäß Beitragsregelung vorgesehenen Gastkinderbeitrages abgesehen werden.
Die nachfolgenden Fachinformationen stammen aus dem abgeschlossenen Projekt seepro-3 (2021-2024), welches vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gefördert und vom Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz Bayern (IFP) in München durchgeführt wurde. Die Berichte befassen sich mit dem Personal und der Systematik der Kita-Systeme verschiedener Länder in Europa.
- seepro-3-Projekt
- seepro-3 Deutschland: Frühpädagogisches Personal – Ausbildungen, Arbeitsfelder, Arbeitsbedingungen
- seepro-3 Deutschland: Kontextuelle Schlüsseldaten
- seepro-3 Ukraine: Frühpädagogisches Personal – Ausbildungen, Arbeitsfelder, Arbeitsbedingungen
- seepro-3 Ukraine: Kontextuelle Schlüsseldaten