Geflüchtete Schulkinder

Willkommen in der Schule für ukrainische Kinder © dpa

Für die ukrainischen Schülerlinnen gilt die Schulpflicht gemäß § 41 Brandenburgisches Schulgesetz uneingeschränkt, wie grundsätzlich für alle ausländischen jungen Menschen, denen aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt im Land Brandenburg gestattet ist oder die hier geduldet werden (§ 36 Abs. 2 Brandenburgisches Schulgesetz).

Recht auf Schulbesuch – Berücksichtigung des temporären Ruhens der Schulpflicht

Das Recht auf Schulbesuch besteht für geflüchtete Kinder und Jugendliche auch während des Ruhens der Schulpflicht. Für das Ruhen der Schulpflicht gilt:

  • Für Personen, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung der Zentralen Ausländerbehörde untergebracht sind, ruht die Schulpflicht in den ersten drei Monaten nach Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung.
  • Für Personen, die nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind (z.B. bei privater Unterkunft), ruht die Schulpflicht für den Zeitraum von sechs Wochen nach Verteilung auf oder Zuzug in die Landkreise und kreisfreien Städte.

Für Personen, die nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes, sondern im Rahmen einer Inobhutnahme gemäß § 42a und § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht sind, ruht die Schulpflicht für den Zeitraum von drei Monaten nach dem Beginn der Inobhutnahme.

Für die ukrainischen Schülerlinnen gilt die Schulpflicht gemäß § 41 Brandenburgisches Schulgesetz uneingeschränkt, wie grundsätzlich für alle ausländischen jungen Menschen, denen aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt im Land Brandenburg gestattet ist oder die hier geduldet werden (§ 36 Abs. 2 Brandenburgisches Schulgesetz).

Beschulung in Brandenburg

Die Aufnahme von ukrainischen Kindern und Jugendlichen erfolgt in die Regelklassen. Bei nicht ausreichenden Deutschkenntnissen erhalten die Schülerinnen und Schüler entsprechende Fördermaßnahmen im Rahmen von:

  • Vorbereitungsgruppen → Der Unterricht in Vorbereitungsgruppen dient vorwiegend dem intensiven Erlernen der deutschen Sprache, der Alphabetisierung und der Vorbereitung auf die vollständige Teilnahme am Regelunterricht.
  • Förderkursen → Der Unterricht in Förderkursen dient in der Regel der Weiterentwicklung deutscher Sprachkenntnisse. Darüber hinaus kann dieser Unterricht nach entsprechenden Lernfortschritten in der deutschen Sprache auch genutzt werden, um fehlende Kenntnisse in den Unterrichtsfächern auszugleichen.

Die Schulleitungen entscheiden unter Berücksichtigung der personellen und schulorganisatorischen Ressourcen eigenständig über die zeitliche Verankerung der Vorbereitungsgruppe und der Förderkurse in den Tagesablauf der Schule. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich ggf. um schulübergreifende Angebote handelt und somit die Gewährleistung des Schülerverkehrs zu berücksichtigen ist.

Leistungsbewertung und Nachteilsausgleich
Die Leistungsbewertung erfolgt auf der Grundlage der sich aus den Rahmenlehrplänen ergebenden Anforderungen. Dabei ist in den ersten vier Schulhalbjahren nach Aufnahme die individuelle Lernentwicklung bei der Bewertung der Leistungen zu berücksichtigen.

Schülerinnen und Schülern, die auf Grund noch nicht ausreichender Kompetenzen in der deutschen Sprache keinen oder einen erschwerten Zugang zu Aufgabenstellungen in den Fächern haben und deshalb nicht das tatsächliche Leistungsvermögen nachweisen können, kann auf Beschluss der Klassenkonferenz ein Nachteilsausgleich jeweils befristet für ein Schulhalbjahr gewährt werden.

Im Rahmen des Nachteilsausgleichs können die Bedingungen für mündliche oder schriftliche Leistungsfeststellungen geändert werden, insbesondere durch:

  • eine Verlängerung der Bearbeitungszeit,
  • die Verwendung spezieller Arbeitsmittel, insbesondere eines Wörterbuches in der Herkunftssprache (auch in elektronischer Form),
  • alternative Aufgabenstellungen und Präsentationen von Ergebnissen,
  • die Bereitstellung von Verständnishilfen und zusätzlichen Erläuterungen durch die jeweilige Lehrkraft und
  • die Schaffung individueller Leistungsfeststellungen in Einzelsituationen mit individuellen Aufgabenstellungen.

Ist eine abschließende Leistungsbewertung zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahresende aufgrund von fehlenden Deutschkenntnissen in einzelnen Fächern oder insgesamt noch nicht möglich, ist dies auf Beschluss der Klassenkonferenz auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ einzutragen und auch der erteilte Unterricht auf dem Zeugnis zu bestätigen.

Kinder und Jugendliche mit Unterstützungs- und Förderbedarfen

Die ukrainischen Schülerinnen und Schüler mit besonderen Unterstützungs-/Förderbedarfen melden sich zunächst an der regional zuständigen Grundschule, einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder einer beruflichen Schule an bzw. wenden sich an einen freien Träger.

In der Regel können ukrainischen Schülerinnen und Schüler mit besonderen Unterstützungs-/Förderbedarfen in den allgemeinbildenden Schulen im Gemeinsamen Unterricht bzw. im Gemeinsamen Lernen beschult werden. Hierbei wird es sich vorrangig um Schülerinnen und Schüler handeln, bei denen eine Unterstützung im Lernen oder in der emotionalen-sozialen Entwicklung vermutet wird. Wird bereits bei der Anmeldung durch die Schulleitung ein besonderer Unterstützungs-/Förderbedarf vermutet, erfolgen ggf. weitere Abstimmungen mit dem Staatlichen Schulamt zur Schaffung notwendiger Rahmenbedingungen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Beschulung an einer Förderschule. In diesem Fall entscheidet das Staatliche Schulamt im Rahmen eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens über die Aufnahme geflüchteter Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarfen an der Förderschule.

Die „Eltern-Information zum sonderpädagogischen Feststellungsverfahren“ ist in den Sprachen Arabisch, Englisch, Russisch, Polnisch und Ukrainisch online verfügbar.

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarfen, insbesondere in den Förderschwerpunkten „Sehen“, „Hören“ und „körperlich-motorische Entwicklung“, können im Rahmen des o.g. Verfahrens an den folgenden regionalen Standorten beschult werden:

  • Marie-und-Hermann-Schmidt-Schule – Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen" in Königs Wusterhausen
  • Wilhelm-von-Türk-Schule Schule mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Hören" und "Sprache" in Potsdam
  • Bauhausschule Grund- und Förderschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt der "körperlich-motorische Entwicklung" in Cottbus

Ukrainische Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung" sowie Schülerinnen und Schüler mit schwerer Mehrfachbehinderung können im Rahmen des o.g. Verfahrend eine der Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ besuchen.

Zur Unterstützung der Schülerinnen und Schüler kann der Einsatz ukrainischer Fachkräfte in den Schulen erfolgen.

Muttersprachlicher Unterricht oder Online-Unterricht der Ukraine ersetzen nicht die Schulpflicht

Das Erlernen der deutschen Sprache und die Integration in das deutsche Schulsystem hat bei der Aufnahme geflüchteter Kinder Priorität. Eine Einbindung ukrainischer Online-Materialien kann im Regelunterricht ergänzend und flankierend erfolgen. Schutzsuchende Schülerinnen und Schüler können auf privater Basis zusätzlich Online-Lernangebote ihres Heimatlandes wahrnehmen und so gegebenenfalls auch nationale Abschlüsse anstreben.

Alle Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache oder Amtssprache des Herkunftslandes nicht Deutsch ist, können am muttersprachlichen Unterricht teilnehmen. Die Leistungen werden nicht bewertet. Die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht ist freiwillig und erfolgt zusätzlich zur Stundentafel.

Lerngruppen für muttersprachlichen Unterricht können jahrgangsstufen- oder schulübergreifend eingerichtet werden und bis zu vier Wochenstunden umfassen. Für die Koordination und Organisation sind die Regionalen Arbeitsstellen für Bildung, Integration und Demokratie (RAA) beauftragt.
> Muttersprachlicher-Unterricht der RAA Brandenburg

Anmeldung an der Schule

Eine Anmeldung erfolgt direkt in der Schule in der unmittelbaren Nähe des Wohnortes bzw. in der Schule (bspw. Grundschulen), in deren Schulbezirk die Wohnung liegt. Alle Schulen (Region, Schulform) sind im Internet verzeichnet:
> Schulen Brandenburg

Für die Anmeldung an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft dient das Formblatt:
> Erfassungsbogen zur Schulanmeldung (fremdsprachiger) Schülerinnen und Schüler

Soll eine Schule in freier Trägerschaft besucht werden, wird mit dem jeweiligen Träger ein Vertrag geschlossen. Dabei können Kosten bzw. Gebühren entstehen.

Grundlage für die Aufnahme in die Schule sind:

  • in der Regel Zeugnisse aus dem Herkunftsland,
  • der Nachweis einer schulärztlichen Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Brandenburgisches Schulgesetz und § 4 Absatz 5 Grundschulverordnung,
  • falls vorhanden das Portfolio aus der Aufnahmeeinrichtung.

Es wird ein Nachweis der medizinischen Erstuntersuchung empfohlen. Die medizinische Erstuntersuchung ist mit der schulärztlichen Untersuchung nicht gleichzusetzen. Erstere dient dazu, potentielle Infektionskrankheiten zu erkennen und den Impfschutz der Geflüchteten festzustellen. Geflüchteten, die privat untergebracht sind und damit weder über die Erstaufnahmeeinrichtung der Zentralen Ausländerbehörde noch über eine Gemeinschaftsunterkunft verpflichtend medizinisch erstuntersucht werden, empfiehlt das Gesundhetsministerium, sich freiwillig einer medizinischen Erstuntersuchung zu unterziehen.

Medizinische Erstuntersuchung und schulärztlichen Untersuchung

medizinische Erstuntersuchung
Seitens des MBJS wird die medizinische Erstuntersuchung vor Schulaufnahme dringend empfohlen. Überdies sind Eltern, deren Kinder nach dem 1. März 2020 in eine Schule aufgenommen werden verpflichtet, für ihre Kinder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern zu erbringen. Ein nicht erbrachter Nachweis hat keinen Einfluss auf die Schulpflicht und die Pflicht zum Besuch der Schule. Die Schülerinnen und Schüler haben die Schule auch dann zu besuchen, wenn kein Nachweis erbracht wurde.
> Rundschreiben 2/22 (Nr. 5)  

Schulen sind gemäß § 36 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Einhaltung der Infektionshygiene festzulegen. Zu beachten sind hierbei der Rahmenhygieneplan Schule sowie die Verwaltungsvorschriften Schulbetrieb.

Schülerinnen und Schüler mit Krankheitssymptomen einer ansteckenden Krankheit dürfen grundsätzlich nicht zum Unterricht erscheinen oder sind von der Schule unverzüglich abzuholen.

schulärztliche Untersuchung
Gemäß § 37 Abs. 1 des Brandenburgisches Schulgesetzes muss vor der Erstaufnahme an einer Schule folgendes berücksichtigt werden: „Vor Beginn der Schulpflicht besteht für alle Kinder die Pflicht, an einer schulärztlichen Untersuchung durch die Gesundheitsämter und zum Beginn des der Einschulung vorhergehenden Schuljahres an einer Sprachstandsfeststellung teilzunehmen. Kinder und junge Menschen, deren erstmaliger Schulbesuch in einer anderen als der ersten Jahrgangsstufe erfolgen soll, sind nur dann verpflichtet, an einer schulärztlichen Untersuchung und einer Sprachstandsfeststellung teilzunehmen, wenn sie noch keine Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft in der Bundesrepublik Deutschland besucht haben.“

Die schulärztliche Untersuchung bezieht sich insbesondere auf den altersgerechten körperlich-motorischen und geistigen Entwicklungsstand des Kindes sowie die Sprachentwicklung und wird von den zuständigen Gesundheitsämtern durchgeführt.

Sollte die schulärztliche Untersuchung wegen kapazitärer Überlastung der Gesundheitsämter bzw. einer kurzfristigen Zuweisung von Kindern und Jugendlichen in die Regionen aufgeschoben werden müssen, ist es im Ausnahmefall möglich, die schulärztliche Untersuchung zeitlich angemessen nachzuholen, auch nach der vorläufigen Aufnahme in die Schule.

Aufnahme in die Schule (allgemeine Grundlagen)

Bei der Aufnahme und Zuordnung von geflüchteten Kindern und Jugendlichen in die Bildungsangebote und Jahrgangsstufen sind das Alter, die bisherige Bildungsbiographie und die Sprachkenntnisse in deutscher Sprache zu berücksichtigen. Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zwischen der Schulleitung, den Erziehungsberechtigten und dem Kind/Jugendlichen – das bei Bedarf mit Unterstützung von sprachkundigen Personen stattfindet kann – lässt sich die Schulleitung Zeugnisse bzw. Bildungszertifikate vorlegen und erfragt bei Nichtvorlage derselben die bisher besuchte Jahrgangsstufe, die Sprachkenntnisse und ggf. den erworbenen Schulabschluss.

Die Schulleitung entscheidet auf Grundlage des Gesprächs und der Aktenlage über die Zuordnung in den jeweiligen Bildungsgang und die Jahrgangsstufe sowie zusätzliche Bildungsangebote (Vorbereitungsgruppen, Förderkurse, muttersprachliche Angebote, Sprachfeststellungsprüfung).

Für die Zeugnisanerkennung ist die Zeugnisanerkennungsstelle des Landes Brandenburg im Staatlichen Schulamt Cottbus zuständig.
> Zeugnisanerkennungsstelle des Landes Brandenburg

Die Schulaufnahme erfolgt unter Berücksichtigung personeller, schulorganisatorischer und sächlicher Kapazitäten. Sollte aus Kapazitätsgründen keine Aufnahme der geflüchteten Kinder und Jugendlichen möglich sein, informiert die Schulleitung die/den für diese Schule zuständige/n Schulrätin/Schulrat, die/der die Aufnahme in eine andere Schule der Region prüft und zuweist.

Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe (Ü1-Verfahren)

Laut Stichtagsregelung gemäß Brandenburgischem Schulgesetz werden alle Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig. Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, können – auf Antrag der Eltern – ebenfalls von der Schule aufgenommen werden. In begründeten Ausnahmefällen können auch Kinder, die in der Zeit nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August in der Schule aufgenommen werden.

Gemäß § 51 Absatz 2 Brandenburgisches Schulgesetz können schulpflichtige Kinder durch die Schulleiterin oder den Schulleiter – auf Antrag der Eltern – für ein Schuljahr zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können. Die Entscheidung erfolgt nach schulärztlicher Untersuchung und Beratung durch die Schule.

Aufnahme in die Sekundarstufe I (ab Jahrgangsstufe 7)

Schülerinnen und Schüler werden in der Regel in einer Klasse der ihrem Alter und ihrer Vorbildung entsprechenden Jahrgangsstufe aufgenommen. Ist die Vorbildung für die Aufnahme in eine dem Alter entsprechende Jahrgangsstufe insbesondere auf Grund einer fehlenden Dokumentation des bisherigen Bildungsverlaufs zweifelhaft, kann die Teilnahme am Unterricht – nach Anhörung der Eltern – in der nächstniedrigeren Jahrgangsstufe erfolgen, soweit damit nicht ein Übergang in die Primarstufe verbunden ist. Hierbei ist die pädagogische Situation in der aufnehmenden Klasse und der Altersunterschied zu berücksichtigen.

Für die Aufnahme in einem Gymnasium und den damit verbundenen Bildungsgang der allgemeinen Hochschulreife ist es notwendig, dass zwei Fremdsprachen – neben der deutschen Sprache – belegt sind. Dabei kann eine Fremdsprache durch die Muttersprache Ukrainisch durch eine Sprachfeststellungsprüfung ersetzt werden. Bei nicht ausreichenden Sprachkenntnissen ist die Förderung gemäß Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung abzusichern.

ab Sekundarstufe I: Feststellung des Sprachstandes in deutscher Sprache

Im ukrainischen Schulsystem wird ab der 3. Jahrgangsstufe vorrangig Englisch als Fremdsprache, aber auch Deutsch unterrichtet. Für die Feststellung des Sprachstandes ab der Sekundarstufe I können Diagnoseinstrumente im Rahmen des Deutschen Sprachdiploms der KMK genutzt werden.
> Deutsches Sprachdiplom der KMK

Sprachfeststellungsprüfungen können innerhalb der Sekundarstufe I und zu Beginn der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe – auf Antrag der Eltern – durchgeführt werden, wenn geeignete Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen. Vor Antragstellung sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über Zweck, Anforderungen und Organisation der Sprachfeststellungsprüfung zu informieren.

Sekundarstufe I
Für Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I kann das Ergebnis dieser Prüfung die Note sowie die Teilnahme am Unterricht in der ersten, zweiten oder dritten Fremdsprache ersetzen und geht in die Versetzungs- und Abschlussentscheidung ein. Für Englisch als erste Fremdsprache kann das Ergebnis der Sprachfeststellungsprüfung die Note nur auf Antrag der Eltern hin ersetzen, jedoch nicht die Teilnahme am Unterricht.

Gymnasiale Oberstufe
Für Schülerinnen und Schüler in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann das Ergebnis dieser Prüfung die in der gymnasialen Oberstufe geforderte Belegverpflichtung in einer Fremdsprache erfüllen, wenn im Übrigen eine ausreichende Anzahl von Kursen in die Gesamtqualifikation eingebracht werden kann. Sofern eine Sprachfeststellungsprüfung bereits in der Sekundarstufe I abgelegt wurde, ist bei einer Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Einführungsphase eine neue Sprachfeststellungsprüfung auf dem jeweiligen Anforderungsniveau der gymnasialen Oberstufe abzulegen.

Die Sprachfeststellungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die jeweiligen Prüfungsanforderungen richten sich nach den Fremdsprachenrahmenlehrplänen und berücksichtigen die am Ende der jeweiligen Schulstufe zu erreichenden Kompetenzen des angestrebten Bildungsgangs. Bei der Festsetzung der Prüfungsanforderungen im schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil muss eine Lehrkraft, die über die Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache in der entsprechenden Schulstufe verfügt, verantwortlich mitwirken, wenn die Prüferin oder der Prüfer nicht selbst über die entsprechende Lehrbefähigung verfügt.

Organisation
Die Zulassung zur Sprachfeststellungsprüfung erfolgt schriftlich durch das jeweils zuständige staatliche Schulamt. Die Schülerin oder der Schüler ist hierbei darauf hinzuweisen, dass die Vorbereitung auf die Prüfung selbstständig erfolgt. Ort und Zeitpunkt der Prüfung werden vom jeweils zuständigen staatlichen Schulamt festgelegt. In Abhängigkeit von der Teilnehmerzahl kann die Prüfung in der jeweiligen Sprache zentral oder dezentral durchgeführt werden. Die Sprachfeststellungsprüfungen können innerhalb der Sekundarstufe I und zu Beginn der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe – auf Antrag der Eltern – durchgeführt werden, wenn geeignete Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen. Vor Antragstellung sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über Zweck, Anforderungen und Organisation der Sprachfeststellungsprüfung zu informieren.

Materialien
Der "Leitfaden Sprachfeststellungprüfung in der Herkunftssprache" gibt einen Überblick über die einheitlichen Anforderungen, den Aufbau und die Durchführung der Prüfung, Material zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler sowie Formulare im Zusammenhang mit dem Ablauf der Sprachfeststellungsprüfung.
> Leitfaden Sprachfeststellungprüfung in der Herkunftssprache

Neben dem Leitfaden stehen den Schulen auch Musterprüfungssätze inkl. Erwartungshorizonten in verschiedenen Sprachen zur Verfügung. Die Musteraufgaben können gezielt genutzt werden, um die Schülerinnen und Schüler auf die Aufgabenformate und Anforderungen der Prüfung vorzubereiten. Sie finden diese auf ZENSOS (abrufbar unter Datenaustausch/Dateien/Sprachfeststellungsprüfung).


Zeugnisanerkennung ab Aufnahme in Jahrgangsstufe 10 notwendig

Eine Zeugnisanerkennung ist notwendig bei:

  • Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10
  • Aufnahme in berufliche Bildungsgänge

Bei noch nicht vorhandener Anerkennung aus zeitlichen Gründen ist eine Aufnahme unter Vorbehalt aufgrund der Selbstauskunft nach Anhörung der Eltern möglich. Sofern keine Zeugnisse vorhanden sind (bspw. auf Flucht verloren gegangen), ist zu überprüfen, welche Möglichkeiten für die Betroffenen bestehen, einen Nachweis über die ukrainischen Bildungsbehörden zu erhalten.

Wird ein Zeugnis ausgestellt, wenn sich die Schülerin oder der Schüler erst seit Kurzem in der Regelklasse oder der Vorbereitungsgruppe befindet?
Gemäß § 58 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz erhalten Schülerinnen und Schüler am Ende des Schuljahres und am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen oder eine entsprechende Bescheinigung über die Schullaufbahn. Alle Schülerinnen und Schüler erhalten, entsprechend der Bestimmungen in § 58 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz i. V. m. Nummer 9 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften Zeugnisse ein Zeugnis zum Ende des Schuljahres. Schülerinnen und Schüler erhalten auch zum Ende eines Schulhalbjahres gemäß Nummer 8 Abs. 1 Verwaltungsvorschriften Zeugnisse i. V. m. § 58 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz ein Zeugnis, soweit nicht durch die jeweilige Bildungsgangverordnung eine abweichende Bestimmung getroffen oder zugelassen wird.

Ist eine abschließende Leistungsbewertung zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahresende trotz Anwendung von §10 Absätze 2 und 4 Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung aufgrund von fehlenden Deutschkenntnissen in einzelnen Fächern oder insgesamt noch nicht möglich, ist dies auf Beschluss der Klassenkonferenz auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ einzutragen und auch der erteilte Unterricht auf dem Zeugnis zu bestätigen. In den Jahrgangsstufen 3 bis 10 und in den beruflichen Schulen kann die Klassenkonferenz ausgehend von den individuellen Voraussetzungen einer Schülerin oder eines Schülers auch beschließen, dass die zu erteilenden Noten durch schriftliche Informationen zur Lernentwicklung ergänzt werden. Der Beschluss wird nach einem Jahr von der Klassenkonferenz überprüft und kann längstens für eine Übergangszeit von bis zu zwei Schuljahren gefasst werden. Dies gilt nicht für abschlussbezogene Jahrgangsstufen. Gemäß § 10 Abs. 2 Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung ist ausgehend von dem Zeitpunkt der Aufnahme in eine Schule in den ersten vier Schulhalbjahren und auf Beschluss der Klassenkonferenz bis zu weiteren zwei Schulhalbjahren:

  1. die individuelle Lernentwicklung bei der Bewertung der Leistungen besonders zu berücksichtigen, insbesondere soll der Lernentwicklung bei der Bildung der abschließenden Leistungsbewertung zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahresende eine ausschlaggebende Bedeutung zukommen,
  2. auf sprachlich bedingte Erschwernisse des Lernens Rücksicht zu nehmen, insbesondere sollen bei der Aufgabenstellung und Aufgabenformulierung die jeweiligen sprachlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden und
  3. ein Nachteilsausgleich zu gewähren

Verifizierung ukrainischer Bildungsnachweise
Zur Verifizierung ukrainischer Bildungsnachweise dient in der Ukraine die „Einheitliche staatliche Datenbank für Bildungsangelegenheiten“, kurz: EDEBO („Єдина державна електронна база з питань освіти“, kurz: ЄДЕБО). Die Informationen in EDEBO sind nur in ukrainischer Sprache verfügbar. In der Datenbank sind folgende Abschlüsse erfasst:

  • Hochschulabschlüsse (ab 2012 erworben)
  • vorhochschulische Abschlüsse (ab 2020 erworben)
  • berufliche Bildungsabschlüsse (ab 2013 erworben)
  • Schulabschlüsse / berufliche Bildungsabschlüsse / Hochschulabschlüsse (ab 2000 erworben), wenn darauf eine Ausbildung nach 2013 oder ein Studium nach 2012 aufbaute

Abschlüsse militärischer Hochschulen sind nicht erfasst. Informationen zu Inhalt und Recherchemöglichkeiten der Datenbank EDEBO finden Sie im Informationsportal anabin.
> Datenbank EDEBO

Was passiert, wenn keine Nachweise (ukrainischer Bildungsabschlüsse) vorgelegt werden können?
Es ist möglich, über eine Selbstauskunft Information zum schulischen Werdegang des Auskunftssuchenden zu erhalten. Daraus kann dann folglich die entsprechende Information abgeleitet werden, welcher allgemeinbildende Schulabschluss oder Hochschulabschluss erworben wurde.

Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10

Eine Aufnahme in Jahrgangsstufe 10 kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für einen bereits erworbenen Hauptschulabschluss/eine bereits erworbene Berufsbildungsreife nachgewiesen werden.

Der ukrainische Schulabschluss der Jahrgangsstufe 9 ist mit dem Hauptschulabschluss (Berufsbildungsreife) vergleichbar, bedarf aber einer formalen Anerkennung.

Mit der Versetzung von der Jahrgangsstufe 9 in die Jahrgangsstufe 10 wird die Berufsbildungsreife erworben. Daher ist eine Versetzung der fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • die Schülerin/der Schüler wird bewertet und die Versetzung ist auf Grundlage der Sek. I-Verordnung möglich
  • die Schülerin/der Schüler legt ein ukrainisches Abschlusszeugnis der Jahrgangsstufe 9 vor (auch auf Grundlage einer Selbstauskunft), der ukrainische Schulabschluss der Jahrgangsstufe 9 ist mit dem Hauptschulabschluss/der Berufsbildungsreife vergleichbar, eine Anerkennung durch die Zeugnisanerkennungsstelle ist nur dann notwendig, wenn sich die Schulleitung unsicher ist, ob die Fächerbreite stimmig und die Benotung ausreichend ist
  • auf dieser Grundlage ist auch eine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 möglich.
Berufsausbildung von Jugendlichen mit ukrainischem Schulabschluss

Eine Aufnahme an eine berufliche Schule – an einem Oberstufenzentrum (OSZ) – erfolgt, wenn die Vollzeitschulpflicht von 10 Schulbesuchsjahren in Brandenburg erfüllt ist. Aufgrund des Schulsystems in der Ukraine (erster Schulabschluss nach der Jahrgangsstufe 9) kann eine Aufnahme an einem OSZ auch mit dem ersten Schulabschluss der Ukraine (nach 9 Schulbesuchsjahren) erfolgen. Die konkrete Aufnahme an einem Oberstufenzentrum und in einen entsprechenden Bildungsgang ist abhängig von Berufswunsch und der damit verbundenen Berufsausbildung. Eine konkrete Beratung erfolgt am Oberstufenzentrum.

Rechtliche Regeln für die Berufsschulpflicht
Für die Schülerinnen und Schüler gelten die allgemeinen Bestimmungen sowie § 5 Abs. 4 und § 11 Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung. Wer in ein Berufsausbildungsverhältnis oder in einen Bildungsgang zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung eintreten will und über keine deutschen Sprachkenntnisse verfügt, kann diese auch in – vom Bildungsministerium anerkannten – Fördermaßnahmen bei kommunalen oder freien Trägern erwerben. Auf Antrag an das staatliche Schulamt ruht während dieser Zeit die Berufsschulpflicht. Die Teilnahme am Unterricht in einer Pflichtfremdsprache kann in Bildungsgängen, für die diese Fremdsprache ein wesentlicher berufsbezogener Bestandteil ist, nicht durch eine Sprachfeststellungsprüfung ersetzt werden.

Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. Die Berufsschulpflicht kann an einer beruflichen Schule, aber auch an einer Förderschule erfüllt werden, jedoch nicht an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen". Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Berufsschulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Berufsschulpflichtige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können durch das staatliche Schulamt von der Berufsschulpflicht befreit werden.

Die Berufsschulpflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn eine mindestens einjährige berufliche Förderung abgeschlossen wurde. Wer nach dem Ende der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, den Bildungsgang gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e an einem Oberstufenzentrum zu besuchen, solange das Ausbildungsverhältnis besteht. Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umschulungsmaßnahmen gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung kann für die Dauer der Maßnahme ein Besuch des Bildungsgangs nach Satz 1 ermöglicht werden. Das gilt auch für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gemäß dem dritten Buch Sozialgesetzbuch, die zu Abschlüssen in nach Landesrecht geregelten Berufen führen. Darüber hinaus kann das Bildungsministerium anderweitig gesetzlich bestimmte Maßnahmen insbesondere zur Berufsvorbereitung und Berufsorientierung als Voraussetzung für einen möglichen Schulbesuch zulassen.

Aufnahme in die Sekundarstufe II (gymnasiale Oberstufe ab Jahrgangsstufe 11)

Bei Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe ist zwischen der Aufnahme in die Einführungs- und Qualifikationsphase zu unterscheiden.

Einführungsphase:

  • Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (FOR-Q). Diese Berechtigung zum Besuch der GOST ist nicht Bestandteil des Schulabschlusses in der Ukraine.
  • Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse, die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Bildungsganges erforderlich sind, ist bis zum Ende der Einführungsphase zu erbringen.
  • Belegung von Fremdsprachen
    • Nachweis zur Belegung von zwei Fremdsprachen
    • Nachweis zur Belegung einer Fremdsprache und Ersatz einer Fremdsprache durch eine Sprachfeststellungsprüfung in der Muttersprache (Ukrainisch), die auf der Grundlage § 9 Absatz 1 der Verordnung über die Eingliederung von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in die allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie zum Ruhen der Schulpflicht (Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung - EinglSchuruV) am Beginn der Einführungsphase absolviert werden muss
    • Nachweis zur Belegung einer Fremdsprache und Belegung einer neu einsetzenden Fremdsprache in der Einführungsphase und Fortführung bis zum Ende der Qualifikationsphase

Qualifikationsphase

  • Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse, die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Bildungsganges erforderlich sind (B1- oder B2-Kenntnisse sollten notwendig sein)
  • Fremdsprachenregelung:
    • Nachweis zur Belegung von zwei Fremdsprachen
    • Nachweis zur Belegung einer Fremdsprache und Ersatz einer Fremdsprache durch eine Sprachfeststellungsprüfung in der Muttersprache (Ukrainisch), die auf der Grundlage § 9 Absatz 1 der Verordnung über die Eingliederung von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in die allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie zum Ruhen der Schulpflicht (Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung - EinglSchuruV) am Beginn der Einführungsphase absolviert werden muss
    • Nachweis zur Belegung einer Fremdsprache und Belegung einer neu einsetzenden Fremdsprache in der Einführungsphase und Fortführung bis zum Ende der Qualifikationsphase

Voraussetzungen für die Aufnahme eine Schülerin/ein Schüler:

a.) in die Einführungsphase/Jahrgangsstufe 11 an einer Gesamtschule oder einem beruflichen Gymnasium
Für die Aufnahme in die Einführungsphase und den damit verbundenen Abschluss der Fachoberschulreife mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (FOR-Q) sind die Regelungen der Sek. I-Verordnung (§ 37 Absatz 4, § 54 Absatz 7, § 57 Absatz 5) anzuwenden. Damit wird deutlich, dass

  • der Unterricht in FOR-Klassen an Gesamt- und Oberschulen (B- und E-Kurse) und
  • eine abschließende Leistungsbewertung erfolgen muss.

Da aufgrund des zeitlich geringen Umfangs der Beschulung der ukrainischen Schülerinnen und Schüler eine Einstufung in die fachleistungsdifferenzierten Kurse nur schwer möglich ist und war und daher auch eine abschließende Leistungsbewertung nicht möglich, liegt eine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 im Ermessen der Schulleiterin/des Schulleiters. Nach § 3 Abs. 3 Gymnasiale Oberstufen-Verordnung entscheidet über die Aufnahme die Schulleiterin oder der Schulleiter und kann versagt werden, wenn die zum Erreichen der allgemeinen Hochschulreife notwendigen Fremdsprachenbelegungen nicht angeboten werden können.

b.) von der Jahrgangsstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 am Gymnasium
Eine Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 am Gymnasium (Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe) ist nur möglich, wenn die Schülerin/der Schüler (§ 46, Absatz 2 Sek I Verordnung)

  • in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
  • bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung aufweist und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Der Ausgleich für eine mangelhafte Leistung in Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.

Für die Versetzung in die Qualifikationsphase ist es daher notwendig, die Schülerin/den Schüler zu bewerten.

Zugang zur Schulcloud – Notebooks für ukrainische Schülerinnen und Schüler

Derzeit müssen sich Schülerinnen und Schüler zwingend mit einer E-Mailadresse für den Zugang in die Schul-Cloud Brandenburg anmelden. Viele Schulen stellen hierfür schulintern E-Mailadressen zur Verfügung. Sollte die Schule keine schulinternen E-Mailadressen bereitstellen können, greifen die Schülerinnen und Schüler auf eine E-Mailadresse ihrer Wahl zurück. Insofern haben ukrainische Schülerinnen und Schüler hier keine anderen Voraussetzungen für den Anmeldeprozess.

Aus dem Corona-Rettungsschirm des Landes wurden rund 23 Millionen Euro zur Anschaffung von digitalen Endgeräten für alle Brandenburger Schulen bereitgestellt. Die Umsetzung erfolgt durch die „Richtlinie des MBJS zur Ausstattung von Schulträgern mit schulgebundenen digitalen mobilen Endgeräten“ vom 22.01.2021. Die Schulträger öffentlicher und freier Schulen konnten die Fördermittel beim MBJS bis zum 31.08.2021 beantragen. Insgesamt beantragten 300 Schulträger Zuwendungen i. H. v. rund 22 Millionen Euro. Die Anzahl der potenziell beschaffbaren Endgeräte durch die Schulträger liegt geschätzt bei 28.500 Geräten.

Diese Endgeräte dienten der Unterstützung der Schulträger, um einem möglichst hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern die Teilnahme am digitalen Unterricht zu Hause zu ermöglichen, soweit es hierzu einen besonderen Bedarf aus Sicht der Schulen zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte gibt, die das Erreichen der Unterrichtsziele gefährden. Sie können somit auch an aus der Ukraine geflüchtete Schülerinnen und Schüler verliehen werden. Bezugnehmend auf mögliche Leistungen der Agentur für Arbeit, ist mitzuteilen, dass ukrainische Geflüchtete i. d. R. bisher Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Ab 1. Juni 2022 erhalten ukrainische Geflüchtete Leistungen nach SGB II und SGB XII (Beschluss Bund und Länder).

Weg zur Schule – Schülerverkehr / Teilnahme am Schulessen

Regelungen zum Schülerverkehr liegen in Verantwortung des Trägers der Schülerbeförderung, der Landkreise und der kreisfreien Städte.

Die Schulträger haben – im Benehmen mit den Schulen – dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen bis zur Jahrgangsstufe 10 und der Ganztagsschulen an den Schultagen, außer an Sonnabenden, an einer warmen Mittagsmahlzeit zu angemessenen Preisen teilnehmen können. Es ist zu sichern, dass die Schülerinnen und Schüler an der Trinkmilchversorgung teilnehmen können (vgl. § 113 Brandenburgisches Schulgesetz).

Psychosoziale/psychologische Unterstützungsmöglichkeiten für geflüchtete Kinder und Jugendliche

Ambulante und klinische Psychotherapie
Eine psychotherapeutische Unterstützung erfolgt im Grundsatz durch eine/n Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/-in.

Schulpsychologische Beratungsstellen unterstützen gemäß der in den Verwaltungsvorschriften Schulpsychologische Beratungsstellen dargestellten Aufgaben:

  • durch die Beratung geflüchteter Schülerinnen und Schüler sowie deren Familien
  • durch die Beratung von Lehrkräften im Umgang mit geflüchteten Kindern und Jugendlichen

Hinweis: Eine therapeutische Intervention kann nicht durch die Schulpsychologie, sondern nur durch eine/n Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-in erfolgen.

Darüber hinaus erhalten geflüchtete Kinder und Jugendliche ebenso beratende Unterstützung durch:
(sozial-) pädagogische Fachkräfte und Lehrkräfte

ggf. ukrainische Fachkräfte
sofern ukrainische Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Therapeutinnen und Therapeuten sowie pädagogische Fachkräfte zur Verfügungen stehen. (Dabei ist die Möglichkeit der eigenen Belastung (eigene Traumatisierung) zu berücksichtigen.)

außerschulische Vereine/Dienste
Das Deutsche Kinderhilfswerk hat einen Hilfsfond angelegt

  • zur Unterstützung der betroffenen Familien
  • gemeinnützige Träger, Vereine und Initiativen können Unterstützung für Projekte beantragen: für Spiel- und Lernangebote und psychologische Betreuung.

Albatros gGmbH bietet psychosoziale Beratung für geflüchtete Menschen/Kinder an: Videokonferenzen sind buchbar, telefonische Hotline, Kontaktpartner mit Mobilnummer

Inter Homines e.V. bietet muttersprachliche psychosoziale Gesundheitsberatung für seelisch belastete und traumatisierte Geflüchtete im Land Brandenburg an, im Einzel- wie Gruppensetting und in verschiedenen Sprachen (aktuell auch ukrainisch)

Das Zentrum ÜBERLEBEN bietet eine telefonische Beratung für geflüchtete Menschen aus der Ukraine, mit Beratungsbedarf im Bereich Psychotherapie und soziale Beratung an.

KommMit e.V., Psychosoziales Zentrum für Flüchtlinge in Brandenburg bietet geflüchteten Menschen mit psychischen Belastungen aufgrund von Verfolgung, Krieg, Vertreibung und Familientrennungen psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Betreuung, psychosoziale Unterstützung und Sozial- und Verfahrensberatung an. Das Psychosoziale Zentrum ist mit eigenen Beratungsstellen in Eberswalde, Bernau, Teltow-Fläming, Elbe-Elster (Doberlug-Kirchhain, Finsterwalde), Oberspreewald-Lausitz (Lübben, Luckenwalde), Fürstenwalde, Eisenhüttenstadt, Cottbus und Berlin vertreten.

Einstellung ukrainischer Lehrkräfte

Bewerbungen von ukrainischen Lehrkräften oder sonstigem pädagogischen Personal sind ausdrücklich erwünscht.
> Ukrainische Lehrkräfte sind willkommen

Bei der Einstellung in den Schuldienst ist zu unterscheiden, ob es sich um

  • Lehrkräfte
  • Lehrkräfte für den muttersprachlichen Unterricht oder
  • sonstiges pädagogisches Personal (u. a. zu geringe deutsche Sprachkenntnisse) handelt.

Ukrainische Lehrkräfte mit hinreichenden Deutschkenntnissen bewerben sich online unter:
> https://afm.brandenburg.de/intelliform/forms/mbjs/mbjs/bov/index

Folgende Nachweise/Dateien werden benötigt:

  • Arbeitserlaubnis (oder bis zum Vorliegen des Titels eine Fiktionsbescheinigung)
  • Lebenslauf
  • Masernimpfschutz
  • Personalausweis (Kopie eines amtlichen Identifikationsnachweises) Abschlusszeugnisse (Sofern möglich - sonst Glaubhaftmachung der erforderlichen Qualifikation durch Erklärung zur Ausbildung und bisherigen Beschäftigung, soweit möglich gestützt durch (digitale) Dokumente) – eine höhere Eingruppierung als in Entgeltgruppe 10 TV-L setzt einen Nachweis der Qualifikation voraus; eine rückwirkende (korrigierende) Höhergruppierung erfolgt bei späterer Nachweiserbringung.
  • Sprachkenntnisse

Darüber hinaus werden bei der Einstellung noch folgende Nachweise/Erklärungen erforderlich:

  • Erweitertes Führungszeugnis (bei Einstellungen im Vertretungsbudget auch Anforderung von Amts wegen)
  • Selbstauskunftsbogen zu Vorstrafen/anhängige Strafverfahren
  • Belehrung und Erklärung zur Verfassungstreue
  • Erklärung zur Festlegung der Stufenzuordnung (einschlägige/förderliche Vorbeschäftigungszeiten)

Für Lehrkräfte, die an Schulen in freier Trägerschaft eingesetzt werden sollen, sind die o. g. Ausführungen bezüglich der Beantragung bzw. Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen ebenfalls zu berücksichtigen.

Bewerbungen als sonstiges pädagogisches Personal erfolgen unmittelbar in den staatlichen Schulämtern.
> Staatliche Schulämter - Schulaufsicht

Es werden dieselben Nachweise wie für die Lehrkräfte benötigt. Die Eingruppierung liegt je nach Abschluss in den Entgeltgruppen S 8a TV-L oder S 8b TV-L. (TV-L= Tarifvertrag der Länder)

Nutzung von Räumen außerhalb der Schule – von Vereinen oder Horten

Da die Dynamik der Flüchtlingsbewegung sehr flexibel ist, sind lösungsorientierte Maßnahmen in Abstimmung zwischen Schulen, Schulträgern und staatlichen Schulämtern erforderlich, um die Beschulung und Betreuung geflüchteter Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Dabei sind seitens der Schulträger rechtliche Vorgaben, u.a. der Verwaltungsvorschriften Schulbetrieb zu berücksichtigen. Dazu zählen die Vorgaben zur Raumausstattung (vgl. Nummer 26 VV Schulbetrieb) – Nachweis von Fläche und Luftraum, Tageslicht und Beleuchtung, Ausstattung, Akustik und Lärmpegel – sowie die Vorgaben zu Raumtemperaturen (vgl. Nummer 27 VV Schulbetrieb).

Grundlegende Voraussetzungen zur Nutzung von Räumen außerhalb der Schule sind die Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Anforderungen, die dem Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren dienen (z. B. Brandschutz, Versicherungsschutz).

Für Träger freier Schulen ist die Nutzung weiterer Räumlichkeiten genehmigungspflichtig.

Wer übernimmt die Kosten für die Nutzung externer Räumlichkeiten für die Beschulung (wenn bspw. Vereine Räumlichkeiten zur Verfügung stellen)?
Die Sachkosten gemäß § 110 Brandenburgisches Schulgesetz trägt gemäß § 108 Absatz 4 Brandenburgisches Schulgesetz der Schulträger. Gemäß § 110 Absatz 1 Brandenburgisches Schulgesetz sind Sachkosten die Aufwendungen für die baulichen Maßnahmen zur Errichtung und Instandsetzung von Schulgebäuden, Schulanlagen und gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 notwendigen Wohnheimen und Internaten sowie die laufenden Aufwendungen für den Sachbedarf des Schulbetriebes und des Betriebes eines Wohnheimes oder Internates. Zum Sachbedarf zählen gemäß § 110 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Brandenburgisches Schulgesetz insbesondere auch die Aufwendungen für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Gebäude und Anlagen einschließlich der Ausstattung aber auch Mieten und Pachten sowie laufende Leistungen aufgrund von Leasing-Verträgen, wenn sich das Objekt nicht im wirtschaftlichen Eigentum des Schulträgers befindet.

Können Horträume durch Schule bzw. für Unterrichtszwecke benutzt werden?
Die Entscheidung über die Frage, ob Horträume einer Schule zur Mitnutzung überlassen werden können, obliegt dem jeweiligen Träger des Hortes; das sind im Land Brandenburg kommunale Träger, insbesondere gemeindliche Träger sowie frei-gemeinnützige und andere private Träger, die auch gewerblich sein können. Das Land Brandenburg ist bekanntlich nicht selbst Hortträger, verfügt nicht über entsprechende Räume.

Es gilt die Trägerautonomie und das Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Auch aus den §§ 45 SGB VIII ergibt sich dementsprechend nicht, dass der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Weisungsrecht gegenüber den Trägern der Horte hätte, Räume für andere Zwecke zur Verfügung zu stellen. Auch mittelbar aus den Regelungen zur öffentlichen Finanzierung der Kindertagesbetreuung lässt sich keine Pflicht ableiten, dass Horträume - z.B. für Schulzwecke - bereitgestellt werden müssen.

Die Bereitstellung von Horträumen erfolgt also freiwillig.

Ist die freiwillige Überlassung von Horträumen für Schulzwecke mit den jeweils geltenden Betriebserlaubnissen nach §§ 45 SGB VIII vereinbar?
Die Kita-Aufsicht im MBJS hat geprüft und festgestellt, dass die generelle Aussage — auch mit den geltenden Betriebserlaubnissen — vereinbar ist, dass „eine Nutzung von Horträumen durch Schulen unproblematisch ist, wenn die Nutzung für Schulzwecke ohne Änderung des Hortbetriebs weiterhin uneingeschränkt möglich bleibt." Es ist somit zwischen den Beteiligten zu klären,

  • wie der bisherige Hortbetrieb ausgestaltet war,
  • in welcher Form und zu weichen Zeiten die Horträume durch die Schulen genutzt werden sollen,
  • und wie dies beim künftigen Hortbetrieb berücksichtigen werden kann.

Eine Einschränkung der Zeiten, in denen die Hortbetreuung stattfindet, sollte nicht erfolgen, da dies die Betreuungsvereinbarungen mit den Personensorgeberechtigten tangieren könnte (Erfüllung der Rechtsansprüche),

Würde eine Nutzung zu Schulzwecken eine Einschränkung des Hortbetriebs nach sich ziehen, etwa durch zusätzliche Möblierung (z.B. Schreibtische), ist zu prüfen, ob die für den Hortbetrieb erforderlichen Bewegungsflächen für die Hortkinder erhalten bleiben. Eventuell müssen, wenn es anders nicht geht, in ausreichendem Maße die Möbel hin- und hergeräumt (geschoben) werden, um Bewegungsflächen zu schaffen.

In jedem Falle sollten die jeweiligen Schulträger durch die zuständigen kommunalen Brandschutzstellen prüfen und bestätigen lassen, ob Gründe des Brandschutzes gegen eine Nutzung für Schulzwecke sprechen. Die Betriebserlaubnisse nach §§ 45 SGB VIII und die zugrundliegenden Brandschutz-Festlegungen unterstellen eine bestimmte Möblierung, die sich durch die Nutzung für Unterrichtszwecke ändert, Zudem kann es dazu kommen, dass sich mehr Kinder in den Räumen aufhalten (Stichwort: Fluchtwege).

Informationsquellen, Kontakte und Ansprechpartner

Das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) hat auf dem Bildungsserver eine Reihe von Medienangeboten und Materialien zur Verfügung gestellt.
> Ukraine-Informationen für Unterricht und Schule

 Auf der Homepage des MBJS stehen aktuelle Informationen, Handreichungen, Materialien (auch auf Ukrainisch) zur Verfügung!
> Ukraine Aktuell – geflüchtete Schulkinder  

Zeugnisanerkennungsstelle
Zeugnisanerkennung.CB@schulaemter.brandenburg.de
0355 4866 41823

Schulamt Brandenburg a.d.H.
Schulrat: Christof Kürschner
christof.kuerschner@schulaemter.brandenburg.de
03381 39 7439
Sachbearbeitung: Janet Albrecht
janet.albrecht@schulaemter.brandenburg.de
03381 39 7430

Schulamt Cottbus
Schulrätin: Solveig Holm
solveig.holm@schulaemter.brandenburg.de
0355 4866 306
Sachbearbeitung: Susanne Lax
susanne.lax@schulaemter.brandenburg.de
0355 4866 317

Schulamt Frankfurt (Oder)
Schulrat: Michael Liesk
E-Mail: michael.liesk@schulaemter.brandenburg.de
Sachbearbeitung: Doreen Kudoke
doreen.kudoke@schulaemter.brandenburg.de
0335 5210 418

Schulamt Neuruppin
Schulrat: Harald Schmidt
harald.schmidt@schulaemter.brandenburg.de
03391 40444 65
Sachbearbeitung: Daniela Samtleben
daniela.samtleben@schulaemter.brandenburg.de
03391 40444 74
Funktionspostfach
Migration.NP@schulaemter.brandenburg.de

RAA/ Muttersprachlicher Unterricht
Lena Fleck
l.fleck@raa-brandenburg.de
0331 74780 26


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