Weitere Lockerungen für den Breiten- und Freizeitsport in Brandenburg
Die Landesregierung hat heute in Potsdam weitere Lockerungen für den Sport im Land Brandenburg beschlossen. Bislang ist kontaktfreier Breiten- und Freizeitsport unter freiem Himmel erlaubt, ab 28. Mai 2020 darüber hinaus auch wieder in Hallen. Ab 13. Juni 2020 dürfen Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Thermalbäder und sonstige Badeanlagen in geschlossenen Räumen wieder öffnen.
Ab 28. Mai 2020 darf in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Turn- und Sporthallen, Fitness- und Tanzstudios sowie ähnlichen Einrichtungen wieder kontaktlos in geschlossenen Räumen trainiert werden, Voraussetzung ist ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept. Damit sind Indoor-Sportarten wie Tanzen, Fitness, Gymnastik, Tischtennis und Kegeln – unter Berücksichtigung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln, ohne Begrenzung der Gruppenstärke – wieder möglich. Ab 13. Juni 2020 können Schwimm-, Spaß-, Freizeit- und Thermalbäder sowie sonstige Badeanlagen in geschlossenen Räumen wieder Gäste empfangen.
Sportministerin Britta Ernst: „Mit der Öffnung der Sporthallen für den Breiten- und Freizeitsport kommen die Branderburgerinnen und Brandenburger weiter in Bewegung. Sport gehört zum Alltag und zum Lebensgefühl der Menschen. Sport und Bewegung stärken die Gesundheit, die Lebensqualität und fördern das soziale Leben und die Integration in unseren Städten und Dörfern. Der Spaß an der Bewegung und das Gemeinschaftserlebnis, natürlich mit verantwortungsbewusstem Abstand zueinander – kann nun auch wieder in der Halle stattfinden.“
Wolfgang Neubert, Präsident des Landessportbundes Brandenburg (LSB): „Die Öffnung der Sporthallen ist ein weiterer langersehnter Schritt für die Vereine. Das Land Brandenburg hat damit die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung von weiteren Sport- und Bewegungsmöglichkeiten geschaffen. Der LSB fordert alle Vereine auf, die Schutzmaßnahmen dringend einzuhalten und bittet alle politischen Entscheidungsträger in den Regionen, die Vereine durch die zeitnahe Öffnung der Sportanlagen zu unterstützen.“
Sportstättenanbieter und -betreiber sowie Sportvereine sind aufgefordert, durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen das Infektionsrisiko auf ein Minimum zu reduzieren. Der Zugang zur Sportanlage ist so zu gestalten, dass:
- alle Personen stets einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten,
- keine Ansammlungen von Personen entstehen,
- regelmäßig Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen erfolgen, insbesondere bei der Nutzung von Geräten,
- ein regelmäßiger und stündlicher Austausch der Raumluft durch Frischluft erfolgt und
- die Kontaktdaten der Nutzenden erhoben werden.
Alle Sportlerinnen und Sportler müssen zudem durch deutliche Hinweise auf die Hygiene- und Abstandsregeln aufmerksam gemacht werden.