Spenden – Sponsoring für Schulen

Für die Zuwendungen Dritter an Schulen gibt es im Land Brandenburg klare Regeln, die einzuhalten sind:  

Brandenburgisches Schulgesetz § 47:
Meinungsfreiheit, Werbung und Zuwendungen Dritter
(4) Schulen dürfen unter Beachtung der Rechte der Schulträger finanzielle oder anders geartete Unterstützungen Dritter als Spenden oder als Zuwendungen mit dem Ziel der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit (Sponsoring) entgegennehmen. Die ordnungsgemäße Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags darf nicht beeinträchtigt werden.

Verwaltungsvorschriften Schulbetrieb §19:
Zuwendungen Dritter und Sammlungen
(1) Zuwendungen Dritter dürfen als Spenden oder als Zuwendungen mit dem Ziel der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit (Sponsoring) entgegengenommen werden, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht dazu dienen, Kürzungen im öffentlichen Haushalt auszugleichen. Die ordnungsgemäße Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages ist insbesondere dann gefährdet, wenn

  1. der Schulbetrieb und der Unterricht beeinträchtigt werden,
  2. mit einer Zuwendung versucht wird, Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung und Organisation von Erziehung und Bildung zu nehmen,
  3. die Zuwendung die Unvoreingenommenheit schulischer Entscheidungen beeinträchtigen kann,
  4. der Schulträger aufgrund von Zuwendungen seine Aufwendungen für die räumliche und sächliche Ausstattung so reduziert, dass die Gefahr einer Abhängigkeit von Sponsoren besteht oder
  5. die Höhe der Zuwendungen für einzelne, aus der Sicht von Sponsoren besonders geeignete und attraktive Schulen dazu führen kann, dass ein erhebliches Ungleichgewicht zu anderen durchschnittlich ausgestatteten Schulen besteht und dadurch die Chancengleichheit aller Schülerinnen und Schüler gefährdet wird.

Die Rechte von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrkräften und sonstigem Schulpersonal dürfen nicht beeinträchtigt werden. Die Rechte anderer, insbesondere Wettbewerbs- und Urheberrechte, sind zu berücksichtigen.

(2) Spenden sind Zuwendungen, die nicht von einer werbewirksamen Gegenleistung abhängig gemacht werden. Geld- und Sachspenden dürfen entgegengenommen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 gewährleistet sind. Die Entscheidung trifft die Schulleitung nach Anhörung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger unter Beachtung möglicher Folgekosten.

(3) Unter Sponsoring wird eine Zuwendung verstanden, die von einer werbe- oder öffentlichkeitswirksamen Gegenleistung abhängig gemacht wird. Die Zuwendung kann als Sachleistung, Dienstleistung oder Geld gewährt werden. Die Gegenleistung kann insbesondere durch die Nennung der Leistung des Sponsors auf Plakaten, in Schriften der Schule oder mündlich bei geeigneten Gelegenheiten sowie durch Anbringen des Namens oder Logos des Zuwendenden auf dem zur Verfügung gestellten Gegenstand erfolgen. Sponsoring ist zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 gewährleistet sind und der Hinweis auf die Leistung des Sponsors hinter den Nutzen für den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule zurücktritt. Die steuerrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten, im Zweifelsfall soll eine vorherige Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Finanzamt erfolgen.

(4) Fällt Sponsoring in innere Schulangelegenheiten, entscheidet das staatliche Schulamt, bei Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung das für Schule zuständige Ministerium. Fällt Sponsoring in äußere Schulangelegenheiten, entscheidet der Schulträger. Sind sowohl innere als auch äußere Schulangelegenheiten betroffen, haben die Entscheidungsträger Einvernehmen herzustellen. Die Schulkonferenz ist außer bei Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung anzuhören. Die Schulleitung kann aufgrund einer Bevollmächtigung nach Anhörung der Schulkonferenz entscheiden.

(5) Sammlungen unter Schülerinnen und Schülern sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie bedürfen der Genehmigung durch das staatliche Schulamt.

(6) Sammlungen innerhalb einer Schule, Klasse oder eines Kurses, deren Zweck nicht über den Bereich dieser Schule hinausführt, insbesondere für Schulfeste und Schulfahrten, können von der Schulleitung oder, soweit nur eine Klasse oder ein Kurs betroffen ist, von deren Leiterin oder deren Leiter genehmigt werden. Dies gilt auch bei Sammlungen für humanitäre Zwecke.


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