OVG bestätigt Verwaltungsgerichtsurteil: Schließung von Haasenburg-Einrichtungen 2013 war rechtswidrig
Eine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus, das die Entziehung der Betriebserlaubnis für Einrichtungen der Haasenburg GmbH im Jahr 2013 für rechtswidrig erklärt hat, ist nicht möglich. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Landes Brandenburg abgelehnt.
Mit dem Beschluss des OVG (OVG 6 N 28/24) sind die Rechtsmittel für das Land Brandenburg ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht Cottbus hatte in seinem Urteil vom 23. November 2023 der Klage des Trägers, der Haasenburg GmbH, stattgegeben und keine Berufung zugelassen. Das für die Aufsicht über diese Einrichtungen zuständige Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) hatte daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Das OVG Berlin-Brandenburg hat diesen Antrag nun zurückgewiesen. Die nach Paragraf 124 Abs.2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verlangten Voraussetzungen liegen nicht vor, heißt es in der Begründung der Entscheidung. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus gegen die Entziehung der Betriebserlaubnis für die Haasenburg-Einrichtungen im Jahr 2013 rechtskräftig.
Die Einrichtungsaufsicht des Landes hatte die Betriebserlaubnis 2013 entzogen, weil sie das Kindeswohl in den Einrichtungen als nicht mehr gegeben sah. Um den Kinder- und Jugendschutzes in Einrichtungen zu stärken, gab es in der Folge Maßnahmen im Land sowie Initiativen auf Bundesebene:
- Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einrichtungen wurden gesetzlich geschärft. So ist nun auf Bundesebene verankert, dass die Trägerzuverlässigkeit festzustellen ist sowie ein Gewaltschutzkonzept, eine interne und eine externe Beschwerdestelle für untergebrachte Kinder und Jugendliche sowie Verfahren der Selbstvertretung zu gewährleisten sind.
- Auf Landesebene wurde bereits im Jahr 2013 die Beratungs- und Ombudsstelle Kinder- und Jugendhilfe geschaffen, um unabhängig Kinder, Jugendliche und ihre Familien zu beraten und zu unterstützen.
- In enger Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe wurde 2017 die Verwaltungsvorschrift zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen in Brandenburg veröffentlicht. Sie konkretisiert Aufgaben innerhalb des Kinder- und Jugendschutzes.
- Verbunden damit wurde seit 2013 stetig das Personal in der Einrichtungsaufsicht aufgestockt und es wurden Regelungen zur Eignung von Personal landesrechtlich verankert.
- Im Jahr 2018 wurde der Kinder- und Jugendhilfe Landesrat als Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen geschaffen. Seit 2021 hat Brandenburg eine Landes- Kinder- und Jugendbeauftragte.
- Am 1. August 2024 tritt das erste Kinder- und Jugendgesetz des Landes Brandenburg in Kraft, das zahlreiche weitere Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen umfasst.
Historie
Die Betriebserlaubnis für Einrichtungen der Haasenburg GmbH war im Jahr 2013 entzogen worden, weil aus Sicht der Einrichtungsaufsicht das Wohl der Kinder und Jugendlichen nicht mehr gewährleistet war. Es war zu akuten Gefährdungssituationen gekommen und die Aufsicht konnte nicht davon ausgehen, dass der Träger in der Lage war, die Mängel abzustellen. Die Haasenburg GmbH betrieb in Brandenburg an drei Standorten Jugendhilfe-Einrichtungen mit zuletzt insgesamt 114 Plätzen, davon 60 für optional geschlossene Unterbringung. Gravierende Vorkommnisse in den Einrichtungen (bis hin zu zwei Todesfällen) waren Anlass zu Kontrollen, Fachberatungen und verpflichtenden Auflagen des Landesjugendamtes. Die damalige Jugendministerin Martina Münch setzte im Juli 2013 eine unabhängige Untersuchungskommission zur Aufklärung der Vorfälle und Untersuchung der pädagogischen Arbeit in den Einrichtungen der Haasenburg GmbH ein. Nach Auswertung des Berichts und weiterer Vorkommnisse hatte das damalige Landesjugendamt aus fachlichen Erwägungen zum Schutz des Kindes- und Jugendwohls die Einrichtungen geschlossen und die Betriebserlaubnis widerrufen.
Ein Antrag der Haasenburg GmbH auf aufschiebende Wirkung der Schließung bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits lehnte das Verwaltungsbericht Cottbus im Januar 2014 ab. Eine Beschwerde dagegen wurde vom OVG im Mai 2014 abgewiesen. Über die Klage des Trägers gegen den Widerspruchsbescheid zum Entzug der Betriebserlaubnis ist vor dem Verwaltungsgericht Cottbus am 23. November 2023 zugunsten des Trägers entschieden worden.