Kita-Träger werden weiter vom Land unterstützt

Kinder-Rucksäcke hängen an einer Kitagarderobe.

Seit 25. Mai 2020 können Kitas – laut Eindämmungsverordnung – in der sogenannten eingeschränkten Regelbetreuung wieder mehr Kinder in Krippen, Kindergärten und Horten betreuen. Die Unterstützung des Landes zur Sicherung der Finanzierung der Kindertagesbetreuung wird dementsprechend angepasst; den öffentlichen und freien Kita-Trägern und Kindertagespflegestellen werden entgangene Elternbeiträge weiter erstattet. Die bisherige „Richtlinie Kita-Elternbeitrag Corona“ (vom 30. März 2020) wurde überarbeitet, die Neufassung (vom 2. Juni 2020) gilt ab 1. Juli 2020.

Die Landesregierung hat sehr früh entschieden, den Kita-Trägern entgangene Elternbeiträge auszugleichen von Betreuungsverträgen, für die wegen der Corona-Pandemie keine Kita-Betreuung in Anspruch genommen werden konnte. Dafür wurde die „Richtlinie Kita-Elternbeitrag Corona“ (30. März 2020) erlassen. Mit dem Einstieg in die eingeschränkte Kita-Regelbetreuung seit 25. Mai 2020 können wieder mehr Kinder in den Kitas betreut werden und mehr Eltern zahlen dafür wieder Beiträge. Ab 1. Juli 2020 sollen die Eltern für die Inanspruchnahme der eingeschränkten Betreuungsleistungen anteilige Elternbeiträge in Höhe von 12,50 Euro je Kind und Monat bezahlen, wenn weniger als 6 Stunden täglich eine Betreuung erfolgt. Für den Hort gilt dies für Betreuungszeiten unter 4 Stunden. Zu diesem Zeitpunkt wird die Landesförderung für die Kita-Träger angepasst.

Jugendministerin Britta Ernst: „Ich freue mich, dass es uns gelungen ist, innerhalb der Landesregierung und mit den Akteuren der Kindertagesbetreuung einen Konsens darüber zu erzielen, dass es auch unter den Bedingungen der eingeschränkten Kita-Regelbetreuung weiterhin notwendig ist, den Kita-Trägern den Ausfall der Elternbeiträge auszugleichen.“

Eingeschränkte Regelbetreuung seit 25. Mai 2020

Unter Einhaltung der Hygienebestimmungen – feste Gruppen in festen Räumen – und der Abstandsregelungen wird es in der eingeschränkten Regelbetreuung vorerst nicht möglich sein, für alle Kinder den vertraglich zugesicherten Rechtsanspruch nach § 1 KitaGesetz zu erfüllen. Einige Kinder werden weiterhin kein Angebot in Anspruch nehmen, andere nur unterhalb des Mindestrechtsanspruches nach § 1 Abs. 3 KitaGesetz. Die Umsetzung der eingeschränkten Regelbetreuung hat in den Landkreisen und kreisfreien Städten seit 25. Mai 2020 begonnen, mit der konkreten Umsetzung in den Kitas wird im Juni 2020 gerechnet. Deshalb wird die „Richtlinie Kita-Elternbeitrag Corona“ (30. März 2020) im Juni 2020 noch wie bisher umgesetzt.

Seit 25. Mai 2020 gilt für die Kindertagesbetreuung:

  • Alle Kinder, die bisher an der Notfallbetreuung teilgenommen haben, werden wie bisher weiter betreut, d.h. grundsätzlich täglich und im bisherigen Umfang. Auch Alleinerziehende werden bei der Notfallbetreuung weiterhin wie bisher berücksichtigt.
  • Zusätzlich können Kinder aufgenommen werden in den eingeschränkten Regelbetrieb. Für Kinder, die aufgenommen werden, gilt ein Mindestanspruch von 4 Stunden einmal in der Woche.
  • Die Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Träger entscheiden vor Ort darüber, ob und in wie weit die jeweilige Kita für die eingeschränkte Regelbetreuung geöffnet wird.
  • Die Kindertagespflegestellen sind wieder geöffnet.

Für die Kita-Elternbeiträge bedeutet das:

  • Alle Kinder, die eine nach § 13 Abs. 2 der Eindämmungsverordnung genehmigte Notfallbetreuung in Anspruch nehmen, zahlen weiterhin ihren Elternbeitrag.
  • Für Kinder in der eingeschränkten Regelbetreuung muss bis zum 30. Juni 2020 kein Elternbeitrag erhoben und bezahlt werden. Den Einrichtungsträger werden entgangene Elternbeiträge – wie bisher – nach der „Richtlinie Kita-Elternbeitrag Corona“ vom Land pauschal ersetzt.

Die „Richtlinie Kita-Elternbeitrag Corona“ vom 30. März 2020 wurde neu gefasst, die Neufassung vom 2. Juni 2020 wird zum 1. Juli 2020 wirksam.

  • Ab 1. Juli 2020 werden Eltern von Kita-Kindern in der eingeschränkten Regelbetreuung – bis zur Erfüllung des Mindestrechtsanspruches nach § 1 Abs. 3 KitaGesetz – mit einem sozial verträglichen Elternbeitrag in Höhe von 12,50 Euro je Monat und Kind an der Finanzierung dieses Angebotes beteiligt, wenn weniger als 6 Stunden täglich eine Betreuung erfolgt. Für den Hort gilt dies für Betreuungszeiten unter 4 Stunden.
  • In gleicher Höhe reduzieren sich die bisher an die Kita-Träger gezahlten Landespauschalen für diese Kinder. Diese Regelung tritt erst am 1. Juli 2020 in Kraft, um den Kita-Trägern die Möglichkeit und Planungssicherheit für die Umsetzung der Ausweitung der Kindertagesbetreuungsangebote zu geben.
  • Wird für Kinder im Rahmen der eingeschränkten Regelbetreuung bereits der Mindestrechtsanspruch von 6 bzw. 4 Stunden täglich nach § 1 Abs. 3 KitaGesetz erfüllt, werden sie beitragsrechtlich den Kindern in der Notfallbetreuung gleichgestellt. Der Elternbeitrag wird entsprechend der vor Ort geltenden Gebührensatzungen/-ordnungen erhoben. Diese Kinder werden nicht mehr mit der „Richtlinie Kita-Elternbeitrag Corona“ gefördert.  
  • Eltern können von der Notfallbetreuung auch in die eingeschränkte Regelbetreuung wechseln, zum Beispiel, wenn sie bislang an weniger als sechs Stunden am Tag in Krippe/Kindergarten von der Notfallbetreuung Gebrauch machen mussten. Ein solcher Wechsel wäre gegenüber dem örtlich zuständigen Jugendamt und dem Kita-Träger anzuzeigen. Folge des Wechsels ist jedoch, dass der Einrichtungsträger den Betreuungsplatz nicht mehr vollumfänglich (z.B. 5 Tage in der Woche zu jeweils 10 Stunden) prioritär für das Kind bereithalten muss. Bei zunehmendem Bedarf müsste wieder die Notfallbetreuung beim zuständigen Jugendamt beantragt werden.

Für die (pauschale) Landesförderung für die Kita-Träger bedeutet das:

Das Land übernimmt für derzeitige Phase (Beibehaltung der Notfallbetreuung, Einstieg in den eingeschränkten Regelbetrieb) weiterhin die Beitragsausfälle der Kita-Träger für Kinder in der eingeschränkten Regelbetreuung bzw. in der Nichtbetreuung.

Ab dem 1. Juli 2020 gelten folgende Grundsätze:  

Nicht förderfähig – laut „Richtlinie Kita-Elternbeitrag Corona“ sind weiterhin Kinder in der Notfallbetreuung, Kinder vom Transferleistungsempfängern und Geringverdienenden und Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung.

1. nicht betreute Kinder

Für jedes zuwendungsfähige Kind in der Nichtbetreuung in Kita und Kindertagespflege muss eine Pauschale je Monat wie folgt gewährt werden im Bereich:

  • Krippe:160 Euro
  • Kindergarten: 125 Euro
  • Hort: 80 Euro

Eltern zahlen keine Kita-Beiträge.

2. Kinder in der eingeschränkten Regelbetreuung bis zur Erfüllung des Mindestanspruchs nach § 1 Abs. 3 KitaG

Für jedes zuwendungsfähige Kind in der eingeschränkten Regelbetreuung bis zur Erfüllung des Mindestanspruches nach § 1 Abs. 3 KitaG muss eine Pauschale je Monat wie folgt gewährt werden im Bereich:

  • Krippe: 147,50 Euro
  • Kindergarten: 112,50 Euro
  • Hort: 67,50 Euro.

Eltern zahlen einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 12,50 Euro je Kind, wenn die Betreuungszeit weniger als 6 Stunden täglich (Hort: weniger als 4 Stunden) beträgt.

3. Kinder in der eingeschränkten Regelbetreuung mit Erfüllung des Mindestanspruchs nach § 1 Abs. 3 KitaG

Diese Eltern sind den Eltern mit Notfallbetreuung beitragsseitig gleichgestellt und zahlen Elternbeiträge nach den geltenden Elternbeitragssatzungen/-ordnungen.


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