Antigen-Schnelltests für Beschäftigte in der Kinder- und Jugendhilfe – gefördert vom Land

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Das Jugendministerium sorgt für eine regelmäßige Testung aller Beschäftigten in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die unmittelbare Kontakte mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, Eltern oder anderen Personensorgeberechtigten haben. Zwischen Februar bis Ende April werden vom Land pro Person bis zu zwei durchgeführte Antigen-Schnelltests innerhalb von 7 Tagen gefördert.

Alle Angebote der Kindertagesbetreuung für Kinder im Vorschulalter sind grundsätzlich geöffnet: Krippe, Kindergarten, altersgemischte Einrichtungen, Kindertagespflegestellen und sonstige Kindertagesbetreuungsangebote – verbunden mit dem dringenden Appell an alle Eltern, ihre Kinder soweit möglich zu Hause zu betreuen. Der Appell wirkt: Nach Informationen der Landkreise und kreisfreien Städte liegt die Kita-Auslastung – regional und zeitlich variierend – zwischen 45 und 60 Prozent. Aufgrund erhöhten Pandemiegeschehens ist es in einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten zeitweise zu Schließungen der vorschulischen Kindertagesstätten gekommen.

Die Horte sind geschlossen, es findet aber eine Notbetreuung statt. Die ambulanten und stationären Einrichtungen für „Hilfen zur Erziehung“ (Kinder- und Jugendheime, Wohngruppen) sowie Wohnheime und Internate für Schülerinnen und Schüler sind weiterhin geöffnet. Jugendsozialarbeit zur Vermeidung der Inanspruchnahme von „Hilfen zur Erziehung“ findet weiter statt.

Jugendministerin Britta Ernst: „Zum Wohl der Kinder und Jugendlichen ist es trotz pandemiebedingter Eindämmungsmaßnahmen erforderlich, die Angebote und Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe zu sichern. Mit regelmäßigen Testungen tragen wir – soweit es pandemiebedingt vertretbar erscheint – signifikant zur Aufrechterhaltung dieser Angebote bei. Wir wollen den Schutz der Beschäftigten an ihrem Arbeitsort verbessern: Ab sofort können sie sich bis zu zweimal wöchentlich mit Antigen-Schnelltests testen lassen, die das Land finanziert.“

Mittels regelmäßigen Antigen-Schnelltestungen kann einer ungehinderten Infektionsausbreitung effektiv entgegengewirkt werden. Gleichzeitig können Ängste und Unsicherheiten bei den Beschäftigten in den Einrichtungen und Diensten abgebaut werden. Davon profitieren auch die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, da die Beschäftigten durch regelmäßige Testungen eine höhere Sicherheit vermittelt bekommen.

Zu den Einrichtungen zählen geöffnete, wiedereröffnete oder Notbetreuung erbringende Dienste und Einrichtungen von Trägern der:

  • Kindertagesbetreuung gemäß § 1 Kitagesetz,
  • erzieherischen Hilfen,
  • Jugendsozialarbeit sowie
  • von Wohnheimen und Internaten für Minderjährige.

Zu den in den Einrichtungen tätigen Personen zählen:

  • pädagogische Fachkräfte,
  • Praktikantinnen und Praktikanten,
  • in Ausbildung und Qualifizierung befindliche Personen,
  • Freiwilligendienstleistende (FSJ),
  • hauswirtschaftliches, technisches und Verwaltungspersonal, das regelmäßig unmittelbaren Kontakt zu Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung hat und seine gewöhnliche Tätigkeit dort verrichtet (umfasst sind damit auch Beschäftigte Dritter, sofern sie ihre Tätigkeit in der Einrichtung erbringen).

Gefördert werden bis zu zwei Antigen-Schnelltests innerhalb von 7 Tagen für Personen, die in den Diensten und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, der erzieherischen Hilfen, der Jugendsozialarbeit sowie in den Wohnheimen und Internaten für Minderjährige tätig sind. Die Tests sind freiwillig und werden pro durchgeführtem und dokumentiertem Antigen-Schnelltest im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2021 pauschal mit 9 Euro gefördert. Zu statistischen Zwecken ist vorgesehen, dass dem Jugendministerium (MBSJ) die Inanspruchnahme und Umsetzung vor Ort zu den Stichtagen 01.03. und 01.04. gemeldet werden.

Die Beschäftigten sind nicht beim Land angestellt, deshalb sind Zuwendungsempfänger die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sie geben die Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger der Kindertagesbetreuung, der erzieherischen Hilfen, Jugendsozialarbeit sowie Träger von Wohnheimen und Internaten für Minderjährige weiter. Die Beschaffung der Antigen-Schnelltests, die Durchführung und Dokumentation der Testungen sind eigenverantwortlich durch die Einrichtungsträger zu organisieren. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der zentralen Beschaffung durch die Landkreise und kreisfreien Städte. Die entsprechende „Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung der Jugendhilfeträger bei der Durchführung eines SARS-CoV-2 und COVID-19 Testprogramms (Antigen-Schnelltests) in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Land Brandenburg“ tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2021 (rückwirkend) in Kraft und gilt bis zum 31. August 2021.

Die Teststrategie für die Lehrkräfte wird natürlich fortgeführt.


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