Zehntausende Kinder von Kita-Elternbeiträgen befreit – Land unterstützt Kommunen mit rund 20,6 Millionen Euro

Kitaerzieher zeigt Kindern Buch_OECD bericht zu Kita © dpa

Im ersten Halbjahr 2021 konnten viele Kinder nicht an der Kindertagesbetreuung in Krippe, Kindergarten, Hort und Kindertagespflege teilnehmen. Teils waren Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen geschlossen, weil dies nach der damaligen Eindämmungsverordnung des Landes oder dem Infektionsschutzgesetz des Bundes vorgesehen war. Teils waren Eltern bis Ende Mai dem Appell des Jugendministeriums (MBJS) gefolgt, ihre Kinder im Vorschulalter nicht in die Kindertagesbetreuung zu geben. In beiden Fällen wurden die Eltern von der Zahlung der Kita-Beiträge ganz oder teilweise befreit.

Um die Landkreise und Kommunen von Corona-bedingten Ausfällen der Kita-Elternbeiträge zu entlasten, hat das Jugendministerium (MBJS) die 2. Richtlinie Kita-Elternbeitrag Corona 2021 erlassen. Zwischen 1. Januar 2021 und 30. Juni 2021 wurden monatlich durchschnittlich 50.000 bis 66.000 Kita-Kinder von den Elternbeiträgen freigestellt. Das Land hat den Kommunen dafür insgesamt 20.617.052 Euro ausgefallener Elternbeiträge erstattet. Die Mittel stammen aus dem Corona-Rettungsschirm des Landes.

Bildungs- und Jugendministerin Britta Ernst: „Indem das Land den Landkreisen und Kommunen die ausgefallenen Kita-Elternbeiträge erstattet, werden die Kita-Träger in ihrer wirtschaftlichen Existenz unterstützt und die Angebote der Kindertagesbetreuung im Land gesichert. Das ist gut investiertes Geld“.

Die 2. Richtlinie Kita-Elternbeitrag Corona 2021 ist am 1.Januar 2021 in Kraft getreten. Mit den gewährten Zuwendungen nach dieser Richtlinie sollen die Einkommensausfälle bei den öffentlichen und freien Trägern durch nicht erhobene Elternbeiträge zu einem großen Teil abgefangen werden, um die Liquidität der Einrichtungsträger aufrecht zu erhalten und so die Angebote der Kindertagesbetreuung für die Zukunft zu gewährleisten und zu sichern. Ziel der Richtlinie ist, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) bei der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung nach § 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) zu unterstützen. Dabei geht es um die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Angebote der Kindertagesbetreuung von öffentlichen und freien Trägern im Zeitraum der vorübergehenden Schließung/Teilschließung von Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen sowie der freiwilligen Nichtinanspruchnahme von Betreuungsleistungen in nicht geschlossenen Kindertagesstätten bzw. Kindertagespflegestellen (letzteres galt bis Ende Mai 2021).

Seit 1. Juni 2021 hält die Landesregierung nicht länger am Appell an die Eltern fest, zur Eindämmung des Infektionsgeschehens kein Angebot der Kindertagesbetreuung im vorschulischen Bereich in Anspruch zu nehmen. Dadurch griff im Juni 2021 der Fördertatbestand zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen aufgrund einer freiwilligen Entscheidung der Eltern nicht mehr.

Die Bescheide für das II. Quartal 2021 wurden an die Landkreise und kreisfreien Städte verschickt. Anschließend erfolgen die Auszahlungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe  (Jugendämter), die ihrerseits die Gelder an die Träger der Kindertageseinrichtungen weiterreichen.


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