Offene und sichere Schulen – Maskenpflicht ab Montag nur noch an weiterführenden Schulen

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Ab Montag, den 23. August, entfällt die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6. Das sieht die aktuelle Umgangsverordnung vor. Die ersten zwei Wochen des neuen Schuljahrs galten als Schutz-Wochen, insbesondere wegen rückkehrender Familien aus Risikogebieten.

Der Regelbetrieb an den Schulen mit Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler ist möglich, wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Diese Bedingungen sind von besonderer Bedeutung dafür, dass die Erfolge bei der Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht aufs Spiel gesetzt werden. Dazu gehören auch die Testpflicht und Einhaltung der Hygieneregeln. 

Die Maskenpflicht besteht weiterhin bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bzw. des Schülerverkehrs. Sowie im Innenbereich der weiterführenden Schulen.  

Schülerinnen und Schüler, die ihre medizinische Maske vergessen haben oder ihre mitgebrachte nicht mehr nutzen können, soll nach Maßgabe verfügbarer Mittel eine aus dem Schulsozialfonds finanzierte medizinische Maske ausgegeben werden, soweit anderweitig kein Ersatz geschaffen werden kann.

Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gelten für alle Schülerinnen und Schülerinnen

  • an Grundschulen,
  • im Außenbereich der Schule,
  • während des Sportunterrichts,
  • beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten im Musikunterricht, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Schüler/innen eingehalten wird,
  • während des Stoßlüftens der Unterrichtsräume, in denen die medizinische Maske im Interesse regelmäßiger Tragepausen zur Erholung auch tatsächlich abgenommen werden sollte,
  • bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten, wenn der Mindestabstand (1,5 Meter) eingehalten wird.   

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine weitergehende Befreiung von der Tragepflicht zulassen.

Ausnahmen gelten zudem:

  • für Kinder unter 14 Jahren, sofern sie aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können und die stattdessen eine Allgemeinmaske (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen haben; die Feststellung, ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, treffen die Erziehungsberechtigten;
  • für Gehörlose und schwerhörige sowie Menschen mit einer auditiven Wahrnehmungsstörung, die sie begleitenden bzw. mit ihnen kommunizierenden Personen; hierzu zählen auch regelmäßig Menschen mit auditiven Verarbeitungs- bzw. Wahrnehmungsstörungen, da diese in gleichem Maße wie Gehörlose und schwerhörige Menschen durch die Tragepflicht unverhältnismäßig in ihrer allgemeinen Lebensführung beeinträchtigt werden können (vgl. Abschnitt II. Nr. 1 Allgemeine Begründung der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung).

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