Vorfall an einer Cottbuser Schule im Herbst 2023
Statement des Bildungsministeriums: Wir bedauern sehr, dass es zu den geschilderten Vorfällen gekommen ist. Alle beteiligten Stellen haben die Aufarbeitung sehr ernst vorgenommen – auch unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten.
Die Schulleitung der Cottbuser Schule hatte das Staatliche Schulamt Cottbus unverzüglich am Tag des Vorfalls (21. September 2023) zum Sachstand unterrichtet. Nach Kenntnisstand des Staatlichen Schulamtes erfolgte seitens der Schulleiterin bereits am selben Tag ein Gespräch zu diesem Vorfall mit der Lehrkraft. Noch am selben Tag (21. September 2023) wurde die weitere Ermittlung veranlasst und die Schule wurde zugleich auf die Einhaltung des Datenschutzes hingewiesen.
Nach Art. 27 Abs. 5 der Verfassung des Landes Brandenburg sind Kinder und Jugendliche vor einer Gefährdung ihres körperlichen und seelischen Wohls zu schützen. Die Aufgabe von Erziehung und Bildung ist es unter anderem, die Entwicklung der Persönlichkeit, das selbständige Denken und Handeln und die Achtung der Würde zu fördern (Art. 28 Verfassung des Landes Brandenburg). Dem entsprechend ist auch die Schule zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, zur geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler verpflichtet (§ 4 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz). Für diese Aufgabe wirken Schule und Eltern partnerschaftlich zusammen (§ 7 Abs. 6 Brandenburgisches Schulgesetz).
Die Lehrkraft hat an der Erfüllung des umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrages mitzuwirken. Die Wahrung der Integrität der Schülerinnen und Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen persönlichen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Eltern darauf, dass Lehrkräfte das (auf Grund der allgemeinen Schulpflicht letztlich erzwungene) Obhut- und Näheverhältnis zu den Schülerinnen und Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse auszunutzen, verbieten dem Lehrenden demnach übergriffige Verhaltensweisen jedweder Art.
Mit dieser Maßgabe besteht seitens der Schulen wie auch des Staatlichen Schulamtes Cottbus ein Interesse an einer unverzüglichen Aufklärung von Verdachtsfällen. Dies erklärt sich auch aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern, wie aber auch gegenüber den Lehrkräften, denn nur hierdurch lässt sich entweder der Verdacht auszuräumen oder aber eine mögliche Wiederholung für Zukunft ausschließen.
Vor dem Hintergrund wurden auch unmittelbar die Ermittlungen aufgenommen. Dies war auch aufgrund der unverzüglichen Zuarbeit der Schule möglich, welche die vorhandenen Informationen und Unterlagen bereitgestellt hat. Über das Ergebnis dieser Ermittlungen seitens des Staatlichen Schulamtes Cottbus und mögliche Entscheidungen hieraus können keine Informationen gegeben werden. Nach Kenntnisstand des Staatlichen Schulamtes Cottbus besteht zwischen den Kindern und der Lehrkraft kein schulischer Kontakt mehr und wird auch nicht erfolgen.