Jugendministerium leitet Verfahren gegen Jugendamt Barnim ein und informiert Staatsanwaltschaft

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Unmittelbar nach Bekanntwerden eines schweren Falls von Kindeswohlgefährdung in Eberswalde (Barnim) hat das Jugendministerium – als oberste Landesjugendbehörde – beim zuständigen Jugendamt des Landkreises Barnim eine Stellungnahme angefordert. Sie ist gestern – dank schnellen Handelns von Landrat Daniel Kurth – im Ministerium eingegangen und wurde geprüft.

Aus den nunmehr vorliegenden Informationen des Jugendamtes Barnim ergibt sich ein Anfangsverdacht, dass Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Jugendamtes möglicherweise wichtige Schritte zur Kindeswohlsicherung unterlassen haben. Daher hat das Jugendministerium – als Rechtsaufsicht über die Jugendämter – heute eine Überprüfung eingeleitet, die das Handeln des Jugendamtes im vorliegenden Fall in den Blick nimmt. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) wird unverzüglich informiert.

Laut den Informationen hat das Jugendamt Barnim zu der Eberswalder Familie zwischen Sommer 2017 und Frühjahr 2019 insgesamt vier Gefährdungsmeldungen erhalten. Sie bezogen sich unter anderem auf fehlende U-Untersuchungen, mögliche Entwicklungsrückstände bei dem heute 5jährigen Mädchen, verbale und körperliche Gewalt sowie Vernachlässigung. Zu jeder Gefährdungsmeldung sei gemäß § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) eine Risikoeinschätzung erfolgt, so das Jugendamt. Man habe zudem Maßnahmen ergriffen, um die Eltern in die Gefährdungseinschätzung mit einzubeziehen.

Im Ergebnis scheiterten jedoch bei allen vier Gefährdungsmeldungen die Bemühungen des Jugendamtes für eine Kooperation mit den Eltern. Gesprächs- und Hausbesuchstermine wurden von den Kindeseltern abgesagt, kurzfristig nicht wahrgenommen oder erfolgten mit erheblicher zeitlicher Verzögerung. Die Kindeseltern wiesen jede Anwendung von Gewalt von sich.

Ob das Jugendamt alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um mit den Kindern direkt in Kontakt zu kommen, ist offen. Dennoch schätzte das Jugendamt ein, dass keine Gefährdung für die Kinder vorlag.

Zu prüfen ist nunmehr, ob das Jugendamt Barnim im fraglichen Zeitraum:

- eine Inaugenscheinnahme der Kinder durchgeführt hat (§ 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII),

- das Familiengericht angerufen hat, weil die Kindeseltern bei der Gefährdungseinschätzung nicht mitwirkten (§ 8a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) sowie

- Maßnahmen zum Schutz der Kinder eingeleitet wurden (§ 1 Abs. 3 Punkt 3 SGB VIII)


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