Test ist nicht gleich Test

Corona-Testkassetten und Teströhrchen liegen auf dem Tisch.

Das Ministerium stellt seit fast einem Jahr den Schulen Tests zur Selbstanwendung (sog. Laientests)zur Verfügung. Alle Tests sind in einem vom ZdPol durchgeführten Vergabeverfahren unter Einbeziehung des MBJS und MSGIV ausgewählt worden.

Nach den formalen Bewerbungsbedingungen wurde eine Verkehrsfähigkeit gefordert, die durch eine CE-Zertifizierung bzw. Sonderzulassung nachgewiesen werden muss. Die Verkehrsfähigkeit, die durch eine CE-Zertifizierung bzw. Sonderzulassung nachgewiesen ist, ist nach gemeinsamer Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz und dem Zentraldienst der Polizei das maßgebende Kriterium für die Leistungsbeschreibung und die darauf fußende Vergabe.

Andere Auswahlkriterien wie z. B. bestimmte Nachweisergebnisse bzw. die Erfüllung bestimmter Untersuchungskriterien etwaiger Studien können insofern nicht gefordert werden. So kann z. B. die Evaluierung des Paul-Ehrlich-Instituts im Rahmen der Leistungsbeschreibung aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden, da sie nur eine Stichprobe darstellt und eine Vielzahl von Herstellern trotz entsprechendem Interesses an der Evaluierung des Paul-Ehrlich-Instituts bisher nicht erfasst werden konnten. Im Übrigen sind die Hersteller auch nicht verpflichtet, das jeweilige Produkt vom Paul-Ehrlich-Institut evaluieren zu lassen.

Das Paul-Ehrlich-Institut hat gegenüber dem Gesundheitsministerium des Landes Brandenburg bestätigt, dass in den Untersuchungen zur Sensitivität ausschließlich Tests für die professionelle Anwendung untersucht wurden. Für die Schulen beschafft wurden jedoch ausschließlich Tests zur Selbstanwendung (sog. Laientests).

Wenngleich im Rahmen der Evaluierung des PEI die sog. Laientests nicht untersucht wurden, wurden die Ergebnisse der Evaluierung der professionellen Tests bei gleicher analytischer Zusammensetzung (baugleiche Testkassette) auf die „Laientests“ übertragen. Auf dieser Grundlage befinden sich in der Liste des PEI auch Namen von Antigen-Test für die Laienanwendung.

Die Antigen-Schnelltests wurden alle mit einer verbindlichen Test-ID versehen, die sowohl in den Listen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als auch in der Liste des PEI „Vergleichende Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-Antigenschnelltest“ zur schnellen Identifizierung zu finden sind.

Es ist ausschließlich die Test-ID für eine Bewertung und eine Vergleichbarkeit von Antigen-Schnelltest entscheidend. Die teilweise gleiche Namensgebung der sog. „Profi- und Laientest“ ist kein Kriterium für eine Vergleichbarkeit von den Tests. Nur die gleiche Test-ID weist auf die identische Bauweise der Antigen-Schnelltests hin.

Der Antigen-Schnelltest „Antigen Rapid Test Kit (Swab) For Self-testing“ der Firma Safecare Biotech (Hangzhou) Co., Ltd. (Test-ID AT006/22) verfügt laut den Angaben auf der Internetseite des BfArM über eine Sensitivität von 96,36% und eine Spezifität von 100% .


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