Digitaler, rechtssicherer, praxisnäher: Brandenburg hat das Schulgesetz zeitgemäß weiterentwickelt
Am 1. Februar 2024 tritt das neue Brandenburgische Schulgesetz in Kraft. Damit erhalten die Schulen eine moderne und gesicherte Grundlage in einem digitalisierten und vielfältigen Bildungszeitalter. Im Fokus der Neuerungen stehen die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler sowie die Unterstützung der Lehrkräfte und Schulleitungen. Mit der Schulgesetznovelle ist ein wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt worden.
Bildungsminister Steffen Freiberg: „Brandenburg hat ein zeitgemäßes Schulgesetz bekommen. Auf gleich mehreren Gebieten schafft das Land damit mehr Klarheit, höhere Rechtssicherheit und größere Handlungsfreiheit. Dies gilt insbesondere für die neuen Chancen der Digitalisierung, für den Kinderschutz und auch für das Vorgehen gegen verfassungsfeindliches Auftreten in Schulen. Die Gesetzesnovelle zeigt, dass wir drängende Themen anpacken, Lösungsmöglichkeiten bieten und unseren Schulen immer wieder neue Gestaltungsspielräume eröffnen.“
Wesentliche neue Regelungen im Schulgesetz in der Reihenfolge der Abschnitte im Gesetzestext:
Lehrkräfte erhalten mehr Rechtssicherheit und Hilfe im Kinderschutz (§ 4):
Das Schulgesetz wird mit dem (Bundes-)Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz verbunden. Es geht vor allem um eine noch stärkere Sensibilisierung von Schulleitungen und Lehrkräften und um mehr Rechtssicherheit in Fällen von Kindeswohlgefährdung. Die Dunkelziffer in diesem Bereich wird von Fachleuten sehr hoch geschätzt – in jeder Schulklasse kann es einen Fall geben. Dies ist keine neue Aufgabe: Der Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit war schon immer im Schulgesetz verankert. Eine zentrale Rolle kommt nun Schutzkonzepten zu. Ganz viele Schulen haben sie bereits erstellt oder arbeiten mit ähnlichen Methoden. Alle Schulen können sich beim schrittweise Erstellen oder der Weiterentwicklung auf Mustervorschläge und Beratungsangebote stützen. Das Land wird Hilfestellung geben. Die Träger der ganztägigen Betreuung und der Schulsozialarbeit werden mit ihrer Expertise hinzugezogen. Die engere Verzahnung von Schule und Schulsozialarbeit gemäß Sozialgesetzbuch (§ 13a Satz 2 SGB VIII) wird auch mit einem neuen Paragrafen 9a bestätigt. Die neuen Konzepte werden immer aus der Perspektive der Bedürfnisse des Kindes gedacht. Lehrerinnen und Lehrer werden damit eine größere Handlungssicherheit im Feld des Kinderschutzes bekommen.
Versuchsschulen sind nun für neue Bildungskonzepte möglich (§ 8):
Bot das Schulgesetz in der vorigen Fassung bereits die Möglichkeit, Schulversuche durchzuführen, eröffnet die Novelle nun auch den Weg der Errichtung von Versuchsschulen. Dafür wurde eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, um das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterentwickeln zu können.
Es gibt mehr Möglichkeiten für die Unterrichtsorganisation (§ 11a):
An allen Schulen und Bildungsgängen kann der Unterricht übergreifend über Jahrgänge oder Fächer erteilt werden. Dafür ist ein Beschluss der Schulkonferenz nötig. Nur für die Oberstufe von Gymnasien und Gesamtschulen (Sekundarstufe II) sowie für gymnasiale Bildungsgänge der beruflichen Schulen ist zusätzlich die Genehmigung des zuständigen staatlichen Schulamtes erforderlich.
Digitaler Distanzunterricht ist nun eine zukunftsorientierte Alternative (§ 44a):
Die Regel für das Unterrichten bleibt weiterhin der Präsenzunterricht. Doch sollen Schulen einfacher auch Distanzunterricht als zusätzliche Unterrichtsform nutzen dürfen. Damit werden ihnen neue digitale Wege bei der Unterrichtsorganisation ermöglicht. Für Schülerinnen und Schüler ist die Nutzung digitaler Medien Alltag. Schulen sollen künftig auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes Distanzunterricht einsetzen können. Erforderlich dafür ist einerseits, dass dies der Reife der Schülerinnen und Schüler entspricht und sie über die erforderliche technische Ausstattung verfügen. Andererseits müssen die Schulen die entsprechenden fachlichen, technischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Das MBJS erprobt solche digitalen Formen der Unterrichtsorganisation bereits: an mehreren beruflichen Schulen im Online-Kurs „Recht“ und in einem hybriden Format als gemeinsame Klasse für die Jahrgangsstufe 11 im Zweiten Bildungsweg an den Standorten Schwedt und Strausberg. Ziel ist es, solche erfolgreichen Modelle dauerhaft im Schulsystem zu verankern. Das ist mit dem neuen Schulgesetz möglich.
Die Kriterien für den Übergang von der Grund- zur weiterführenden Schule sind nun konkretisiert (§ 53):
Es geht um das sogenannte Ü7-Verfahren. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern für eine weiterführende Schule die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die Kriterien dafür sind für die Bildungsgänge an Gymnasien und Oberschulen differenzierter und konkreter festgelegt. Dies betrifft vor allem den Aspekt der „besonderen Gründe“ für die Aufnahme an einer Schule. Damit kommt das Land auch der aktuellen Rechtsprechung nach. Die Neuerungen gelten bereits für das aktuelle Ü7-Verfahren zum Schuljahr 2024/25.
Der Weg für digitale Zeugnisse ist rechtlich geebnet (§ 58):
Die Digitalisierung der Schulen soll künftig auch eine rechtliche Grundlage bei der Erstellung von Zeugnissen über die Papierform hinaus haben. Mit der Novellierung sieht das Schulgesetz daher auch die grundsätzliche Möglichkeit vor, dass Schulen Zeugnisse und Bescheinigungen zusätzlich in elektronischer Form ausstellen dürfen. Dies ist eine notwendige Rechtsgrundlage für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes. Denn Bürgerinnen und Bürger haben in Deutschland den Anspruch, Verwaltungsleistungen zunehmend digital in Anspruch nehmen zu können.
Schulen haben nun eine ordnungsrechtliche Grundlage für das umfassende Verbot verfassungsfeindlicher Handlungen in ihrem Bereich (§ 64a):
Mit der Schulgesetznovelle wird die ordnungsrechtliche Grundlage für das umfassende Verbot verfassungsfeindlicher Handlungen in Schulen, auf Schulgeländen und bei Schulveranstaltungen gestärkt. Der neue Paragraf 64a normiert einen schulspezifischen gesetzlichen Tatbestand. Bislang war dies im Rundschreiben 09/21 „Hinsehen – Handeln – Helfen“ festgelegt, das ebenfalls überarbeitet wird. Künftig werden Schulleitungen noch effektiver auf verfassungsfeindliches Verhalten reagieren können. Ziel ist, konkret formulierte Handlungsmöglichkeiten einzuführen, um schnelle und wirksame Konsequenzen bei Verstößen gegen demokratische Werte unmittelbar ziehen zu können. Untersagt ist, Kennzeichen und Propagandamittel verfassungsfeindlicher Organisationen mitzuführen, zu zeigen oder weiterzugeben – außer, wenn es sich um Unterrichtszwecke handelt. Schulen müssen extremistisches, antisemitisches oder rassistisches Verhalten unverzüglich dem zuständigen staatlichen Schulamt melden. Schulen können nun noch effektiver und rechtssicherer auf verfassungsfeindliches Verhalten reagieren.
Schulassistenzkräfte können zur Verstärkung gewonnen werden (§ 68):
Mit der Schulgesetznovelle schafft Brandenburg erstmals die Möglichkeit, Schulen zusätzlich mit Assistenzkräften als Landespersonal zu verstärken. Sie sollen administrative Aufgaben übernehmen, die bislang von Lehrerinnen und Lehrern geleistet werden. Hierzu zählen zum Beispiel die Durchführung von Verwaltungsverfahren, der Arbeits- und Gesundheitsschutz oder die Organisation von schulischen Veranstaltungen. Nicht ersetzt wird dadurch das Personal der Schulträger etwa im Sekretariat oder in der technischen Hauswirtschaft. Das Schulassistenzpersonal soll vom Land innerhalb der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten den jeweiligen Schulen zur Verfügung gestellt werden. Ein landesweites Modellvorhaben zum Einsatz von Schulassistenzkräften läuft zum neuen Schulhalbjahr am 1. Februar 2024 an.
Die kooperative Schulentwicklungsplanung wird gestärkt (§ 102):
Mit der Änderung des Schulgesetzes wird verdeutlicht, dass Kommunen bei der Schulentwicklungsplanung eng zusammenarbeiten können und sollten. Damit können Landkreise und kreisfreie Städte auf freiwilliger Basis ihre Schulentwicklungsplanungen harmonisieren.
Für die Ersatzschulgenehmigungsverordnung gilt eine neue Rechtsgrundlage (§ 121):
Mit der Schulgesetznovelle erfüllt die Landesregierung den Auftrag des Landtags „Gründungen von Schulen in freier Trägerschaft erleichtern“. Der Gesetzentwurf schafft die Ermächtigungsgrundlage, um vor allem genaue Fristen für Genehmigungen von Schulen in freier Trägerschaft in der Ersatzschulgenehmigungsverordnung festzuschreiben. Das Genehmigungsverfahren soll künftig klarer und verbindlicher für Antragsteller sein. Darüber ist das MBJS bereits in enger Abstimmung mit dem Landesverband der Schulen in freier Trägerschaft.