Änderung des Kita-Gesetzes – Kita-Novelle zum 1.8.2020

Drei Kita-Kinder spielen auf den Boden

Um die Qualität der Kindertagesbetreuung in Brandenburg weiter zu verbessern, wird derzeit eine Novelle des Kindertagesstätten-Gesetzes auf den Weg gebracht. Die Kita-Novelle soll zum 1. August dieses Jahres wirksam werden. 

Kitas sind Betreuungs- vor allem aber auch Bildungsstätten für Kinder. Von Anfang an sollen jedem Kind die bestmögliche Bildung, Betreuung, Erziehung und Versorgung zukommen – und das, ohne die Eltern unzumutbar zu belasten.

Wichtige Qualitätsverbesserungen sollen – laut Koalitionsvertrag – bereits zum 1. August wirksam werden. Dafür wird eine Kita-Novelle auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf wird jetzt mit den anderen Ressorts der Landesregierung sowie Verbänden abgestimmt und soll im Februar dem Kabinett vorgestellt werden. Mit den geplanten Verbesserungen unterstützt das Jugendministerium die Kita-Träger nach Kräften: Finanziell durch eine Verbesserung des Personalschlüssels und mit Know-how, u.a. durch eine Eltern-Beitragstabelle des Landes, eine Mustersatzung und viele weitere Empfehlungen.

Novelle des Kita-Gesetzes zum 1. August 2020

1. Personalschlüssel verbessern

Zum 1. August soll der Personalschlüssel im Kindergartenbereich (3- bis 6jährige) von derzeit 1:11 auf 1:10 verbessert werden.

2. Stärkung der Rechtsaufsicht in der Kinder- und Jugendhilfe

Dem Jugendministerium obliegt – als oberste Landesjugendhilfe – die Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte). Für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sollen künftig die Regelungen der Kommunalverfassung angewendet werden, damit das Jugendministerium stärker durchgreifen und ersatzweise handeln kann.

3. Einsichtnahme in Führungszeugnisse

Für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) wird die Einsichtnahme in Führungszeugnisse erleichtert, um besser zu verhindern, dass einschlägig vorbestraften Personen in der Kinder-und Jugendhilfe tätig sind.

4. Stärkung des Landes- Kinder-und Jugendausschusses (LKJA)

Künftig sollen im Landes- Kinder-und Jugendausschuss auch fachkundige Familien- und Jugendrichter vertreten sein sowie bis zu drei zusätzliche Interessensvertretungen eine Mitgliedschaft beantragen können. Das war eine Bitte des LKJA, einem Gremium aus Politikerinnen und Politikern aller Landtagsfraktionen, von Jugendverbänden, kommunalen Spitzen, Freier Wohlfahrtspflege, Familienverbänden, Landeseltern- und Landesschülerrat, der Kirchen usw., das sich mit allen Aufgaben der Jugendhilfe sowie den Lebenssituationen von jungen Menschen befasst.

5. Schulpflicht für Kinder und Jugendliche in Einrichtungen

Auch für Kinder und Jugendliche, die in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht sind, gilt die Schulpflicht. Um sicherzustellen, dass diese Kinder auch tatsächlich eine Schule besuchen, werden die Träger und Leitungen dieser Einrichtungen künftig verpflichtet, die Kinder und Jugendlichen in der Schule anzumelden, sofern die Eltern bzw. andere Personensorgeberechtigte dies versäumt haben.

6. Klarstellung zur fachlichen Begleitung

Das Jugendministerium kann anordnen, dass ein Träger oder eine Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung sich fachlich begleiten und/oder beraten lassen müssen und kann dafür geeignete Stellen benennen.

7. Masernschutzgesetz

Die bundesrechtlichen Regelungen zum Masernschutz werden in Landesrecht umgesetzt. Dementsprechend werden in Kindertagesstätten nur noch Kinder mit Impfschutz aufgenommen.

8. Mehr Rechtssicherheit und Vergleichbarkeit der Elternbeiträge

Der Koalitionsvertrag sieht vor „die örtlich unterschiedlichen Kita-Beiträge und Belastungen für Familien aufzulösen“. 

Die Elternbeiträge werden von den Kita-Trägern der Einrichtungen festgesetzt und erhoben. Aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung und der Trägerautonomie kann das Jugendministerium nicht direkt eingreifen, hat aber einen Vorschlag entwickelt, um die Kita-Finanzierung auf neue Füße zu stellen: eine Eltern-Beitrags-Tabelle des Landes.

Basis sind nicht die Betriebskosten, sondern nur die Zumutbarkeit und Angemessenheit der Elternbeiträge. Mit dieser Landes-Tabelle im Kita-Gesetz bietet das Jugendministerium den Kita-Trägern eine echte Alternative zur bisherigen Beitragskalkulation. Träger haben optional die Möglichkeit, diesen Vorschlag des Landes anzuwenden. Der Vorteil: Die Eltern-Beitrags-Tabelle des Landes bietet Rechtssicherheit, das Risiko von Elternklagen wird vermindert, die Träger haben weniger Arbeit mit der Berechnung der Elternbeiträge.

Der Gesetzentwurf (Kita-Novelle) geht jetzt in die Verbände- und Ressortabstimmung.

 

Mustersatzung

Der Koalitionsvertrag erwartet „eine Mustersatzung, um die örtlich unterschiedlichen Kita-Beiträge und Belastungen für Familien aufzulösen“. 

Dank der guten Vorbereitung der AG 17 vom Dezember 2017 – einer Arbeitsgruppe zum § 17 des Kita-Gesetzes Elternbeiträge – mit Vertreterinnen und Vertretern von Kommunen, Landkreisen, dem Land, Verbänden freier Träger und Eltern – kann das Jugendministerium jetzt eine Muster-Elternbeitragssatzung vorlegen.  Dabei geht uns ausdrücklich um eine einheitliche Praxis bei der Erarbeitung von Beitragsregelungen, nicht um landesweit einheitliche Elternbeiträge (konkrete Beitragshöhe).

Die Mustersatzung wird von umfangreichen Erläuterungen und Empfehlungen flankiert, wie beispielsweise:

  • eine Checkliste zur Erstellung einer Elternbeitragsregelung (u.a. Höchstbeitragsberechnung, Berechnung des Mindestbeitrags, Einkommensbegriff, Beitragsstaffelung, Betreuungsumfang und mehr),
  • Angaben, nach welchen Vorschriften des Kita-Gesetzes sich die Beitragserhebung sowie die Beitragsfreiheit richten,
  • rechtliche Besonderheiten von freien und kommunalen Kitas(Trägerautonomie, kommunale Selbstverwaltung, Erhebung durch Beitragsordnung, durch Verwaltungsakt, durch Beitragssatzung),
  • Rechte und Pflichten aus dem konkreten Betreuungsverhältnis (u.a. Aufnahmebedingungen, Öffnungszeiten, Schließtage, Mitteilungspflichten der Eltern, Datenschutz),
  • Orientierung des Einkommensbegriffs nach SGB XII sowie
  • Hinweis, das von den beitragsfähigen Betriebskosten die institutionelle Förderung des Landkreises/kreisfreie Stadt abzuziehen ist (Personalkostenzuschuss nach § 16 Abs. 2 Kita-Gesetz).
  • Fakt ist: Der höchste Elternbeitrag darf nicht höher sein, als die anteiligen Betriebskosten des Trägers, die rechnerisch auf einen Platz entfallen, so die Rechtslage.

Zusätzlich zur Mustersatzung und den Empfehlungen stellt das Jugendministerium eine Rechenhilfe für Träger zur Verfügung, die die Elternbeiträge weiter nach dem bislang üblichen Verfahren – also auf Grundlage der Betriebskosten – berechnen wollen. Das wird vielen Trägern eigene Rechnerei ersparen.

Die Mustersatzung liegt den Verbänden seit Dezember 2019 zur Abstimmung vor.  

Zahlen zur Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg

Rund 190.000 Kinder (im Alter bis zu 14 Jahren/Hort) werden in fast 2.000 Einrichtungen im Land betreut. Zu diesen Kitas zählen Krippen (unter 3jährige), Kindergärten (3- bis 6jährige) und Horte (6- bis 14jährige), die von 750 verschiedenen Trägern im Land betrieben werden. Außerdem gibt es Kindertagespflegepersonen, auch Tagesmütter oder Tagesväter genannt.


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