Ausbau der Ganztagsbetreuung: Förderprogramm des MBJS startet jetzt
Der Ausbau Brandenburger Schulen und Horte für die Ganztagsbetreuung geht in eine entscheidende Phase. Jetzt kann die Förderrichtlinie des Landes Brandenburg zum Investitionsprogramm Ganztag in Kraft treten. Über das Bund-Länder-Programm stehen öffentlichen und freien Schulträgern rund 83,3 Millionen Euro an Fördermitteln für bauliche Investitionen in Ganztagsangebote zur Verfügung.
Bildungsminister Steffen Freiberg: „In der Ganztagsbetreuung liegt die Zukunft. Der Rechtsanspruch der Eltern von Grundschülern ab dem Schuljahr 2026/2027 soll in Brandenburg mit bedarfsgerechten Angeboten erfüllt werden und damit die Vereinbarkeit von Beruf und Familie noch einmal stärken. Dieser Ausbau ist für die Schul- und Jugendhilfeträger eine große Herausforderung, die von Bund und Land anerkannt wird. Daher stehen nun Fördermittel über die neue Ganztags-Richtlinie des Bildungs- und Jugendministeriums zur Verfügung. Das gemeinsame Ziel ist eine hochwertige Ganztagsbetreuung. Deshalb sind etwa ein gemeinsames Ganztagskonzept, nachgewiesene Qualitätsstandards und eine abgestimmte Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung Voraussetzungen für eine Förderung. Denn ganztägige Bildung in Brandenburg hat einen klaren Fokus: die Orientierung am Kind.“
Wie hoch ist die Förderung über die Ganztags-Richtlinie?
Der Bund hat über das Investitionsprogramm Ganztagsbau insgesamt 2,75 Milliarden Euro bereitgestellt – davon stehen im Land Brandenburg rund 83,3 Millionen Euro zur Verfügung. Mit dem Eigenanteil von Land, Kommunen und freien Trägern werden in Brandenburg insgesamt rund 119 Millionen Euro investiert. Bei einer Förderung muss ein Träger einen Eigenanteil in Höhe von 30 Prozent der förderfähigen Kosten erbringen. In Ausnahmefällen von besonderer Finanzschwäche – zum Beispiel Kommunen mit Haushaltssicherungskonzept – übernimmt das Land zwei Drittel des Eigenanteils, sodass der Träger nur noch zehn Prozent der förderfähigen Kosten aufbringen muss.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind die öffentlichen Schulträger – also Landkreise, (kreisfreie) Städte, Ämter und Gemeinden – sowie freie Schulträger. Ebenso können öffentliche und freie Träger von Kindertagesstätten für Kinder im Grundschulalter (Horte) Fördermittel beantragen. Grundschulkinder im Sinne dieser Richtlinie sind Kinder von der ersten bis zur vierten Klasse, unabhängig von der Schulform.
Welche Investitionen werden gefördert?
Die Antragsteller müssen nachweisen, dass es sich um zusätzliche Maßnahmen für die ganztägige Betreuung von Schülerinnen und Schülern handelt. Förderfähig sind Investitionen für Neu- und Umbau oder die Erweiterung von Gebäuden sowie der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden. Eine (energetische) Sanierung kann gefördert werden, wenn sie nicht ausschließlich der Instandhaltung oder Werterhaltung von Gebäuden dient. Fördermittel können auch für die Ausstattung oder für notwendige Begleit- und Folgemaßnahmen einer Investition bewilligt werden. Keine Förderung erhalten Vorhaben, die ausschließlich dem Schulunterricht, nicht aber der Ganztagsbetreuung dienen. Die geförderte Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen sein.
Den Schul- und Hortträgern stehen ausführliche Erläuterungen zu den Details und Voraussetzungen der Förderung online zur Verfügung. Die Förderrichtlinie wird von der Investitionsbank des Landes Brandenburg umgesetzt.
Hintergrund
Das erforderliche Einvernehmen des Bundes zur Förderrichtlinie erreichte das MBJS am 1. Februar 2024. Damit ist der Weg frei für die Veröffentlichung. Der bundesgesetzliche Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder ist im Jahr 2021 von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Mit der Ganztagsförderung soll bundesweit eine Betreuungslücke vor allem für berufstätige Eltern nach dem Übergang von Kita zur Grundschule geschlossen werden. Ab dem 1. August 2026 sollen nach dem neuen Bundesrecht zunächst alle Grundschulkinder der ersten Klasse deutschlandweit einen Anspruch erhalten, ganztägig gefördert zu werden. Dieser Bundesanspruch wird in den Folgejahren um je eine Klassenstufe ausgeweitet. Damit hat ab August 2029 jedes Grundschulkind der Klassenstufen eins bis vier in der gesamten Bundesrepublik einen Anspruch auf ganztägige Betreuung. Im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern gibt es im Land Brandenburg bereits heute nach Landesrecht (§ 1 Absatz 2 des KitaG) einen solchen Rechtsanspruch, der sich im Wesentlichen nur hinsichtlich des Mindestbetreuungsumfangs in den Ferien (§ 1 Absatz 3 KitaG) vom neuen Bundesanspruch unterscheidet.