Kooperation Jugendhilfe – Schule
Jugendhilfeangebote in der Schule, dem Lebens- und Lernort von Kindern und Jugendlichen, finden in Form von Sozialarbeit an Schulen oder durch die Beteiligung an Ganztagsangeboten statt und sind ein unverzichtbares Angebot in vielen Schulen des Landes.
Sozialarbeit an Schule richtet sich an alle Schülerinnen und Schüler und gewährt präventive und sozialpädagogische Hilfestellungen mit dem Ziel, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung in der Schule zu fördern. Somit trägt sie dazu bei, soziale Benachteiligungen oder individuelle Beeinträchtigungen auszugleichen und Bildungsbenachteiligungen abzubauen. Dabei wirkt sie auf soziale, aber auch schulische und berufsbezogene Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen ein. Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter haben ihre Einsatzorte an allen Schulformen des Landes Brandenburg, insbesondere an Oberschulen und Schulen im Ganztagsbetrieb. Die Aufgaben der Sozialarbeit an Schulen sind von den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen und den Qualitätsstandards der Jugendhilfe abgeleitet und bestimmt. Geleistet wird sie durch öffentliche und freie Träger, in einigen Fällen durch das, vom Schulträger beschäftigte sonstige Personal.
Sozialarbeit an Schule setzt ungeachtet ihrer Verankerung in der Kinder- und Jugendhilfe eine verbindliche und systematische Kooperation von Schule und Jugendhilfe voraus und stellt damit eine intensive Form der Zusammenarbeit der beiden Systeme dar. Sie ist ein deutlicher Ausdruck der gemeinsamen Verantwortung von Schule und Jugendhilfe für das Aufwachsen und die Bildung von Kindern und Jugendlichen. Sozialarbeit an Schule steht in einem engen Zusammenhang zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, ist konzeptionell aber selbständig und wird nicht von der Schule beauftragt. Sie unterstützt die Kinder und Jugendlichen bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung, fördert die Entwicklung ihrer Selbständigkeit, hilft bei der Stärkung eigener Interessen, begleitet und interveniert bei Bedarf in Krisensituationen und ist damit auf die Gesamtheit des sozialpädagogischen Unterstützungsbedarfs der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet. Als Teil des Lern- und Lebensortes Schule ist Schulsozialarbeit jedoch einbezogen in die Erfüllung des schulischen Erziehungsauftrages.
Eine weitere Kooperation Jugendhilfe – Schule findet an Schulen mit Ganztagsangeboten statt. Diese sollen mit mindestens drei außerschulischen Partnern Kooperationsvereinbarungen abschließen, um das Angebot, das über den Unterricht hinausgeht, für die Schülerinnen und Schüler attraktiv zu machen und insbesondere auch auf ihre Freizeitinteressen und sozialpädagogische Bedarfe eingehen zu können. Angesichts der demografischen Entwicklung, die in weiten Teilen Brandenburgs zu geringeren Zahlen von jugendlichen Gleichaltrigen, weiten Schulwegen und damit wenig Zeit für die Freizeitgestaltung im Heimatort führt, bietet sich die Kooperation für Träger der Jugendarbeit mit Schulen an und ist an vielen Schulstandorten bereits täglich gelebte Realität.
Sozialarbeit an Schule findet ihre rechtliche Grundlage im SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe in den §§ 11 (Jugendarbeit), 13 (Jugendsozialarbeit) und 14 (Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz). In Kooperation mit anderen Fachkräften und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe wirkt sie bei Bedarf auch in anderen Handlungsfeldern mit, etwa bei der Förderung der Erziehung in der Familie oder in der Hilfeklärung und -planung der Hilfe zur Erziehung, in der Beratung von jungen Menschen gem. § 8 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe oder beim Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gem. § 8a. Die rechtlichen Grundlagen für Sozialarbeit an Schule im Brandenburgischen Schulgesetz finden sich in den §§ 4 (Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung), 9 insbes. Abs. 1 (Zusammenarbeit mit anderen Stellen, öffentlichen Einrichtungen und den Kirchen) und 18 (Ganztagsangebote).
- Brandenburgisches Schulgesetz § 4 (Grundsätze und Ziele der Erziehung und Bildung)
- Brandenburgisches Schulgesetz § 9 (Zusammenarbeit der Schulen mit Dritten)
- Brandenburgisches Schulgesetz § 18 (Ganztagsangebote)
- Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII § 8 – Jugendbeteiligung
- Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII § 8a – Kindeswohlgefährdung
- Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII § 11 – Jugendarbeit
- Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII § 13 – Jugendsozialarbeit
- Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII § 14 – Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz