Sportförderung

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Die Sportförderung ist ein wesentlicher Beitrag zur positiven Entwicklung des Sports im Land Brandenburg. Die Verfassung des Landes Brandenburg (Artikel 35) sagt: „Sport ist ein förderungswürdiger Teil des Lebens. Die Sportförderung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände ist auf ein ausgewogenes und bedarfsgerechtes Verhältnis von Breitensport und Spitzensport gerichtet. Sie soll die besonderen Bedürfnisse von Schülern, Studenten, Senioren und Menschen mit Behinderungen berücksichtigen“. Näheres ist im Gesetz über die Sportförderung im Land Brandenburg geregelt.

Allgemeine Vereinsförderung

Die allgemeine Vereinsförderung als Basisförderung für die organisierten Sportvereine erfolgt durch den Landessportbund Brandenburg e.V. (LSB).


Maßnahmen mit überregionaler Bedeutung werden durch das Sportministerium (MBJS) gefördert, dazu zählen die allgemeine Sportförderung von Projekten sowie die Sportförderung von Baumaßnahmen.


Grundsätze einer möglichen Förderung durch das MBJS

Zuwendungen zur Projektförderung dürfen grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist in der Regel dann begonnen, wenn Verträge abgeschlossen sind, die sich auf die Ausführung des Vorhabens beziehen. Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Dies setzt eine geordnete Buchführung und ein ausreichend qualifiziertes Personal voraus. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger zudem auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der entsprechenden Bauten bzw. Gegenstände bieten. Durch diese besondere Bewilligungsvoraussetzung soll die Nachhaltigkeit des Fördervorhabens unterstützt und gesichert werden.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Antrag zu erklären, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist. Bei begonnenen Vorhaben wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller neben einem ausreichenden Eigeninteresse auch über genügend Eigenmittel oder sonstige Mittel verfügt, um das Projekt notfalls in Eigenregie finanzieren zu können. Des Weiteren zielt die Bestimmung darauf ab, die Entscheidungsfreiheit der Bewilligungsbehörde im Interesse eines möglichst wirksamen Mitteleinsatzes zu gewährleisten. Schließlich dient die Vorschrift auch dem Selbstschutz des Zuwendungsempfängers. Sie soll ihn vor finanziellen Risiken und vor dem Verlust seiner Eigenmittel bewahren, falls eine Zuwendungsbewilligung nicht zum Tragen kommt.

Der Antrag auf Zulassung eines vorzeitigen Beginns kann mit der Einreichung des vollständig ausgefüllten Antragformulars gestellt werden. Das Vorhaben darf dann frühestens mit der schriftlichen Erteilung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns durch die Bewilligungsbehörde oder Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Rückwirkend kann kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn gewährt werden.



Organigramm / Anschrift

Organigramm

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Heinrich-Mann-Allee 107 (Haus 1/1a)
14473 Potsdam
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