Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Gruppe mit Flüchtlinkskindern @ Owen_Holdaway, shutterstock.com

Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche sind minderjährige Flüchtlinge, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und ohne einen Personensorge- oder Erziehungsberechtigten in das Bundesgebiet eingereist sind, solange sie nicht in die Obhut einer solchen Person genommen werden. Hierzu gehören auch Minderjährige, die ohne Begleitung zurückgelassen werden, nachdem sie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

Verteilverfahren

Die bundesweite Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen soll eine Gerechtigkeit zwischen den Bundesländern herstellen, aber auch die kindeswohlgerechte Unterbringung dieser jungen Menschen sicherstellen. Auf Grundlage der Meldungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe benennt das Bundesverwaltungsamt das zur Aufnahme verpflichtete Bundesland. Eine wesentliche Rolle bei der Verteilentscheidung stellt die Aufnahmequote dar, die im Achten Sozialgesetzbuch (§ 42c SGB VIII) geregelt ist. Die Landesverteilstelle im Land Brandenburg trifft eine Zuweisungsentscheidung in einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt (§ 24 b AGKJHG). Die Verteilentscheidung erfolgt vorrangig auf Grundlage des Landesaufnahmegesetzes, aber auch Aspekte des Kindeswohls spielen eine entscheidende Rolle.

Wenn ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in Deutschland ankommt, wird sie bzw. er von dem Jugendamt in dessen Zuständigkeit der Aufgriffsort liegt, vorläufig in Obhut genommen (§ 42 a SGB VIII). Das Jugendamt muss unter Berücksichtigung von verschiedenen Aspekten – wie Gesundheitszustand oder die Möglichkeit einer Zusammenführung mit Familienangehörigen – entscheiden, ob dieser junge Mensch durch das Verteilverfahren in ein anderes Bundesland umverteilt werden soll. Ist die Entscheidung zu Gunsten dieser Umverteilung gefallen, wird der unbegleitete minderjährige Flüchtling spätestens innerhalb eines Monats in ein anderes Bundesland umziehen. Dort wird er oder sie von dem neu zuständig gewordenen Jugendamt in Obhut genommen (§ 42 SGB VIII) und im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe untergenbracht und betreut.

Weitere Informationen:
Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII § 42c – Aufnahmequote
Erstes Gesetz zur Ausführung des Achtes Sozialgesetzbuches – Abschnitt VIIa – Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche § 24a f.
Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII § 42 – Inobhutnahme
Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII § 42a – vorläufige Inobhutnahme

Clearingprozess

Mit der Zuweisung eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings durch die Landesverteilstelle in einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt im Land Brandenburg und der damit verbundenen Inobhutnahme beginnt für diesen jungen Menschen ein sogenannter Clearingprozess. Dabei handelt es sich nicht um ein gesetzlich festgelegtes Verfahren, sondern um einen Prozess der Prüfung des sozialpädagogischen Unterstützungs- und Betreuungsbedarfs, der im Rahmen der Jugendhilfe zu decken ist. Dieser dauert in der Regel nicht länger als drei Monate an.

Wesentliche Aufgaben des Clearings sind die:

  • Einschätzung des körperlichen, kognitiven und psychischen Entwicklungsstandes einschließlich einer Einschätzung (bei fehlenden Personaldokumenten), ob Minder- oder Volljährigkeit besteht. Im Kontext einer bundesweiten Verteilung wird dies nur im Fall von konkreten Zweifeln an der bereits erfolgten Alterseinschätzung vorgenommen.
  • Veranlassung der medizinischen Versorgung, ggf. psychologische/psychotherapeutische Untersuchung bei Anhaltspunkten für besondere Belastungen,
  • Klärung bestehender Bindungen und Beziehungen (z.B. Verbleib der Eltern), ggf. Einleitung einer Familienzusammenführung,
  • unverzügliche Anrufung des Familiengerichts zur Bestellung eines Vormunds,
  • Erhebung des Bedarfs an weiteren Jugendhilfeleistungen (Anschlusshilfen),
  • Beginn des Erlernens der deutschen Sprache als Grundvoraussetzung für eine gelingende Integration, Besuch von Regelschulangeboten oder einer berufsvorbereitenden Maßnahme,
  • Klärung der Voraussetzungen für eine erfolgreiche schulische bzw. berufliche Integration,
  • Überleitung in die Selbstständigkeit sowie
  • Erhebung der Betreuungsdaten.
Clearingeinrichtungen

Während der Clearingphase ist der junge Mensch in der Regel in eigens dafür konzipierten Clearingeinrichtungen untergebracht, Inobhutnahmestellen, in denen die jungen Menschen durch speziell geschultes Personal betreut werden, die Erfahrungen in der Kriseninterventionsarbeit, interkulturelle Kompetenz sowie Fremdsprachenkenntnisse haben. Der Standort ist derart gewählt, als dass eine Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, Möglichkeiten der Beschulung sowie die medizinische Versorgung gewährleistet sind.

Für die Beratung der Einrichtungsträger, die Erlaubniserteilung zum Betrieb einer Einrichtung sowie die Aufsicht über die Einrichtungen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungsaufsicht im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) zuständig.



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