Schulbau

Schulbau

Im Land Brandenburg gibt es für den Bereich Schule geteilte Zuständigkeiten, für die inneren Schulangelegenheiten ist das Land und für die äußeren Schulangelegenheiten der jeweilige Schulträger einer Schule verantwortlich. Die Zuständigkeit für Schulanlagen sowie Gebäude und Einrichtungen einer Schule liegt somit beim jeweiligen Schulträger als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Es ist Aufgabe des Schulträgers, für notwendige Räumlichkeiten für den Schulbetrieb zu sorgen. Er ist auch für die konkrete Ausgestaltung von Schulgebäuden zuständig. Beim Bau von Schulen, allgemein öffentliche Bauten, sind grundsätzlich bestimmte baurechtliche Anforderungen zu beachten, die u. a. in der Brandenburgischen Bauordnung und der Schulbau-Richtlinie festgelegt werden. In dieser Richtlinie sind vor allem sicherheitsrelevante Aspekte geregelt. Zusätzlich existiert eine Vielzahl an technischen Regeln, Unfallverhütungsvorschriften und DIN-Normen, die weitere schulbaulich relevante Aspekte regeln. Deren Überprüfung obliegt der Bauaufsicht.

Das Bildungsministerium stellt Empfehlungen bezüglich des Umfangs und der Ausgestaltung der Schulgebäude sowie Schulanlagen, sogenannte Raumprogrammempfehlungen, zur Verfügung, die für den Schulträger keine rechtliche Verbindlichkeit darstellen. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung ist es Aufgabe des Schulträgers, spezifische Raumprogramme für die jeweilige Situation vor Ort und das geplante Profil der Schule zu entwickeln.

Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder

1Der Ausbau Brandenburger Schulen und Horte für die Ganztagsbetreuung geht in eine entscheidende Phase. Jetzt kann die Förderrichtlinie des Landes Brandenburg zum Investitionsprogramm Ganztag in Kraft treten. Über das Bund-Länder-Programm stehen öffentlichen und freien Schulträgern rund 83,3 Millionen Euro an Fördermitteln für bauliche Investitionen in Ganztagsangebote zur Verfügung.

Rechtsanspruch der Eltern von Grundschülern ab dem Schuljahr 2026/2027
Dieser Rechtsanspruch soll in Brandenburg mit bedarfsgerechten Angeboten erfüllt und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie damit weiter gestärkt werden. Dieser Ausbau ist für die Schul- und Jugendhilfeträger eine große Herausforderung, die von Bund und Land anerkannt wird. Daher stehen nun Fördermittel über die neue Ganztags-Richtlinie des Bildungs- und Jugendministeriums zur Verfügung. Das gemeinsame Ziel ist eine hochwertige Ganztagsbetreuung. Deshalb sind etwa ein gemeinsames Ganztagskonzept, nachgewiesene Qualitätsstandards und eine abgestimmte Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung Voraussetzungen für eine Förderung. Denn ganztägige Bildung in Brandenburg hat einen klaren Fokus: die Orientierung am Kind.

Wie hoch ist die Förderung über die Ganztags-Richtlinie?
Der Bund hat über das Investitionsprogramm Ganztagsbau insgesamt 2,75 Milliarden Euro bereitgestellt – davon stehen im Land Brandenburg rund 83,3 Millionen Euro zur Verfügung. Mit dem Eigenanteil von Land, Kommunen und freien Trägern werden in Brandenburg insgesamt rund 119 Millionen Euro investiert. Bei einer Förderung muss ein Träger einen Eigenanteil in Höhe von 30 Prozent der förderfähigen Kosten erbringen. In Ausnahmefällen von besonderer Finanzschwäche – zum Beispiel Kommunen mit Haushaltssicherungskonzept – übernimmt das Land zwei Drittel des Eigenanteils, sodass der Träger nur noch zehn Prozent der förderfähigen Kosten aufbringen muss. 

Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind die öffentlichen Schulträger – also Landkreise, (kreisfreie) Städte, Ämter und Gemeinden – sowie freie Schulträger. Ebenso können öffentliche und freie Träger von Kindertagesstätten für Kinder im Grundschulalter (Horte) Fördermittel beantragen. Grundschulkinder im Sinne dieser Richtlinie sind Kinder von der ersten bis zur vierten Klasse, unabhängig von der Schulform.

Welche Investitionen werden gefördert?
Die Antragsteller müssen nachweisen, dass es sich um zusätzliche Maßnahmen für die ganztägige Betreuung von Schülerinnen und Schülern handelt. Förderfähig sind Investitionen für Neu- und Umbau oder die Erweiterung von Gebäuden sowie der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden. Eine (energetische) Sanierung kann gefördert werden, wenn sie nicht ausschließlich der Instandhaltung oder Werterhaltung von Gebäuden dient. Fördermittel können auch für die Ausstattung oder für notwendige Begleit- und Folgemaßnahmen einer Investition bewilligt werden. Keine Förderung erhalten Vorhaben, die ausschließlich dem Schulunterricht, nicht aber der Ganztagsbetreuung dienen. Die geförderte Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen sein.

Den Schul- und Hortträgern stehen ausführliche Erläuterungen zu den Details und Voraussetzungen der Förderung online zur Verfügung. Die Förderrichtlinie wird von der Investitionsbank des Landes Brandenburg umgesetzt.

Hintergrund
Das erforderliche Einvernehmen des Bundes zur Förderrichtlinie erreichte das MBJS am 1. Februar 2024. Damit ist der Weg frei für die Veröffentlichung. Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder ist im Jahr 2021 von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Mit der Ganztagsförderung soll bundesweit eine Betreuungslücke vor allem für berufstätige Eltern nach dem Übergang von Kita zur Grundschule geschlossen werden. In Brandenburg ist diese Lücke traditionell kleiner als in vielen anderen Bundesländern. Ab dem 1. August 2026 sollen zunächst alle Grundschulkinder der ersten Klasse einen Anspruch erhalten, ganztägig gefördert zu werden. Der Anspruch wird in den Folgejahren um je eine Klassenstufe ausgeweitet. Damit hat ab August 2029 jedes Grundschulkind der Klassenstufen eins bis vier einen Anspruch auf ganztägige Betreuung.

Weitere Informationen:

DigitalPakt Schule 2019 - 2024

Zur Durchführung der Umsetzung des DigitalPakts Schule haben die Länder und der Bund eine gemeinsame Verwaltungsvereinbarung auf der Grundlage der am 15. März 2019 vom Bundesrat bestätigten Änderung von Artikel 104c des Grundgesetzes abgeschlossen, deren Inkrafttreten Bedingung für die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist. Die Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ trat mit Wirkung vom 17. Mai 2019 in Kraft. Demnach gewährt der Bund den Ländern aus dem Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden in die kommunale Bildungsinfrastruktur Finanzhilfen in Höhe von fünf Milliarden Euro.

Im Rahmen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 werden vom Bund für das Land Brandenburg Fördermittel in Höhe von rund 151 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Förderung investiver Maßnahmen im Bereich der digitalen Bildungsinfrastruktur an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher sowie in freier Trägerschaft stehen insgesamt rund 136 Millionen Euro Bundesmittel zur Verfügung. Zur Ausreichung der Mittel in Brandenburg wurde eine Förderrichtlinie zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024erarbeitet, die am 1. August 2019 in Kraft trat und im Rahmen derer eine Beantragung von Fördermitteln durch die Schulträger ab dem 1. September 2019 möglich ist. 

Mögliche Fördergegenstände sind unter Berücksichtigung der Vorgaben der entsprechenden Förderrichtlinie:

  • Dateninfrastrukturen in Schulgebäuden/auf -geländen, Serverlösungen, 
  • schulisches WLAN, 
  • der Aufbau schulischer digitaler Lehr-/Lerninfrastrukturen (nicht an allgemeinbildenden öffentlichen Schulen),
  • Anzeige- und Interaktionsgeräte,
  • digitale Arbeitsgeräte 
  • sowie schulgebundene mobile Endgeräte (bei allgemeinbildenden Schulen max. 20 Prozent oder 25.000 Euro pro Standort).

Grundsätzlich wurde festgelegt, dass eine Ausstattungsförderung an Schulen nur möglich ist, sofern die digitale Vernetzung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen sowie ein schulisches WLAN vorhanden bzw. vom Antrag umfasst sind.

Zur Verteilung der Mittel für investive Maßnahmen an Schulen sind für jede Schule Schulträgerbudgets im Rahmen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 vorgesehen, welche im Rahmen der Anlage 1 zur Förderrichtlinie ausgewiesen sind.

Die Beantragung von Fördermitteln erfolgt durch den jeweiligen Schulträger einer Schule und ist in Bezug auf die zur Verfügung stehenden Schulträgerbudgets zunächst befristet bis zum 30. September 2020. Zentral für eine erfolgreiche Antragsstellung und Umsetzung von Investitionsmaßnahmen im Rahmen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 ist die konstruktive Zusammenarbeit zwischen Schule und Schulträger.

Neben weiteren in der Förderrichtlinie aufgeführten Antragsunterlagen ist jedem Förderantrag für investive Maßnahmen an Schulen für jede vom Förderantrag umfasste Schule ein Medienentwicklungsplan (Formular) bestehend aus nachfolgenden Dokumenten beizufügen:

  1. ein technisch-pädagogisches Einsatzkonzept mit Berücksichtigung medienpädagogischer, didaktischer und technischer Aspekte,
  2. eine Bestandsaufnahme bestehender und benötigter Ausstattung (Ist-Soll-Übersicht) mit Bezug zum beantragten Fördergegenstand und eine Bestandsaufnahme der aktuellen Internetanbindung an jeder Schule, einschließlich einer Bestätigung des Antragstellers zum IT-Support,
  3. eine bedarfsgerechte Fortbildungsplanung für die Lehrkräfte.

Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde. Anträge sind durch die Schulträger bei der ILB über das Online-Portal ab dem 1. September 2019 zu stellen.

Von den insgesamt rund 151 Millionen Euro, die für das Land Brandenburg im Rahmen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 durch den Bund zur Verfügung gestellt werden, sind neben der Förderung investiver Maßnahmen an Schulen je rund 7,5 Millionen Euro für landesweite und regionale sowie für länderübergreifende Investitionsvorhaben gedacht.

Weitere Informationen zum Förderprogramm im Rahmen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 finden Sie auf der entsprechenden Website der ILB. Dort finden Sie auch alle für den Antrag erforderlichen Formulare.

Weitere Informationen:

Ausstattungsprogramm mobile Endgeräte

Im Zuge der weltweiten COVID-19 Pandemie hat der Bund – in Ergänzung des DigitalPakts Schule – ein zusätzliches Ausstattungsprogramm in Höhe von 500 Millionen Euro beschlossen, um die Schulen beim digitalen Unterricht zu unterstützen. Dabei geht es insbesondere um die Anschaffung mobiler Endgeräte für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bedarf, die meist aus sozialen Gründen zu Hause nicht über ein solches Gerät verfügen. Die Geräte sollen von den Schulträgern beschafft und – zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte ­– an diese Schülerinnen und Schüler von den Schulen bzw. Schulträgern ausgeliehen werden. Brandenburg stehen dafür insgesamt 16,8 Millionen Euro zur Verfügung.

Die Umsetzung erfolgt durch die Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Umsetzung des Zusatzes zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (Richtlinie Ausstattungsprogramm für schulgebundene mobile Endgeräte – RL AusProEnd) vom 20. August 2020: RL AusProEnd

Zugang zum Online-Antragsverfahren hier klicken.

Die Antragsfrist endete am 4. September 2020.

Weitere Dokumente:

Ausstattungsprogramm für schulgebundene mobile Endgeräte II

Aus dem Corona-Rettungsschirm des Landes werden rund 23 Mio. Euro zur Anschaffung von digitalen Endgeräten für alle Brandenburger Schulen bereitgestellt. Zweck ist es, die Schulträger in die Lage zu versetzen, digitale mobile Endgeräte und erforderliches Zubehör zu beschaffen und den Schulen bereitzustellen. Damit sollen möglichst viele Schülerinnen und Schüler in der Zeit des Corona-bedingt eingeschränkten Schulbetriebs beim digitalen Unterricht zu Hause unterstützt werden.

Die Umsetzung erfolgt durch die Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Ausstattung von Schulträgern mit schulgebundenen digitalen mobilen Endgeräten (Richtlinie Ausstattungsprogramm für schulgebundene mobile Endgeräte II – RL AusProEnd II) vom 22. Januar 2021: RL AusProEnd II

Die Schulträger öffentlicher und freier Schulen können die Fördermittel beim Bildungsministerium (MBJS) beantragen. Förderfähig werden Investitionen an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sein in:

  • schulgebundene digitale mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) einschließlich der Inbetriebnahme sowie
  • des für den Einsatz erforderlichen Zubehörs (Tabletwagen und -koffer, Standardsoftware, Lizenzen, Headsets)

Der Fördersatz beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben, der Eigenanteil der Schulträger somit mindestens zehn Prozent. Je Endgerät beteiligt sich das Land mit höchstens 810 Euro. Den Schulträgern stehen Zuwendungen in Höhe von 12.000 EUR je 200 Schülerinnen und Schülern zur Verfügung. Die konkreten Schulträgerbudgets sind hier (Anlage 1 zur Richtlinie) zu entnehmen.

Die Antragsfrist endete am 26.02.2021.

Weitere Dokumente:

Kommunales Infrastrukturprogramm (KIP) – Bereich Bildung

Zur Umsetzung des Kommunalen Infrastrukturprogrammes 2016 – 2019 wurden durch das Ministerium der Finanzen eine Rahmenrichtlinie (KIP-Richtlinie) und in Verantwortung der zuständigen Ressorts (Bildung – Bildungsministerium) entsprechende Anlagen erarbeitet. Für Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur werden insgesamt 80 Millionen Euro des Infrastrukturprogrammes zur Verfügung gestellt. Die Förderung von notwendigen Bau- und Ausstattungsinvestitionen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft sehen zwei bildungspolitische Schwerpunkte vor:

  • Förderungen für investive Maßnahmen für den gemeinsamen Unterricht, insbesondere die Herstellung von Barrierefreiheit, Aus- und Umbaumaßnahmen, konzeptionell begründete Raumprogramme sowie Ausstattungsinvestitionen sowie
  • Förderungen für investive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenfassung von einer Grund- mit einer Gesamtschule oder einer Oberschule zu sogenannten Schulzentren (Ausbau-, Umbau-, Erweiterungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Innen- und Außenbereich der Schule).

Die Antragsfristen für das Förderprogramm sind abgelaufen.

Kommunales Infrastrukturprogramm II (KIP II) – Bildung – Schule

Der Koalitionsvertrag für die aktuelle Legislaturperiode sieht die Fortführung des Kommunalen Infrastrukturprogramms (KIP-Bildung) auch im Bereich Schulbau vor (KIP II Schule), sodass ab Juni 2021 70 Millionen Euro aus dem Zukunftsinvestitionsfonds für notwendige Bauinvestitionen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft zur Verfügung gestellt werden.

Förderfähig im Rahmen des Programms sind investive Maßnahmen in den Neubau, den Ausbau, den Umbau, die Erweiterung, die Sanierung oder Teilsanierung sowie die Modernisierung von Schulgebäuden, Schulaußenanlagen, Schulsporthallen, Schulsportaußenanlagen und Horten an Schulstandorten, wenn die Räumlichkeiten der Horte in einem unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit der Grund- und oder Förderschule stehen sowie mit dem Gebäude bestimmungsgemäß fest verbundene Ausstattung. Ebenfalls förderfähig sind investive Begleitmaßnahmen zur Vorbereitung und Planung (Leistungen Dritter außerhalb der Verwaltung), Beräumung und Erschließung von Grundstücken, insbesondere auch durch Versorgungsanlagen, Ankauf von Grundstücken, sofern sie in direktem Zusammenhang mit den Baumaßnahmen stehen. Im Rahmen des KIP II Schule sollen bis zu 40 Prozent der verfügbaren Mittel für Maßnahmen eingesetzt werden, die an Schulzentren durchgeführt werden (28 Millionen Euro).

Antragsberechtigt sind die Träger öffentlicher Schulen. Förderanträge müssen bis spätestens 30. Juni 2022 bei der ILB gestellt werden. Das Förderprogramm hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024.

Durch die Schulträger ist im Fall einer Förderung ein Eigenanteil in Höhe von 30 Prozent zu erbringen. Bei gemäß der Förderrichtlinie als finanzschwach geltenden Kommunen beträgt der Eigenanteil 10 Prozent.

Die Förderrichtlinie zum KIP II – Bildung – Schule tritt zum 1. Juni 2021 in Kraft, sodass die Schulträger ab diesem Zeitpunkt ihre Förderanträge bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) stellen können. Das Antragsformular sowie weitere Dokumente zur Information und Antragstellung sind auf der Website der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) abrufbar: Bauinvestitionen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft (KIP II - Bildung - Schule)

Rückfragen bitte an die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsbehörde:

Investitionsbank des Landes Brandenburg, 506 Infrastruktur II; Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam
Frau Krampitz, nina.krampitz@ilb.de, Telefon: 0331 660-1726, Telefax: 0331 660-61726

Weitere Informationen:

Förderprogramm RL Schulluft (Luftreinigungsgeräte)

Die Bundesregierung hat am 14. Juli 2021 beschlossen, die Länder bei der Beschaffung von mobilen Luftreinigern zu unterstützen. Mit dem Programm zur Förderung von Investitionen für Maßnahmen zur Verbesserung der Innenraumlufthygiene an Schulen können die Schulträger entsprechender Einrichtungen in Brandenburg für die Beschaffung mobiler Luftreinigungsgeräte für allgemeinbildende und berufliche Schulen eine Förderung beantragen.

Die Förderung ist ausschließlich für Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit in Schulen und Kitas gedacht, in denen die Fenster nur kippbar sind, eingebaute Lüftungsklappen nur einen minimalen Querschnitt haben und keine fest eingebaute, raumlufttechnische Anlage für die Zufuhr von Frischluft sorgt. Die Bundesförderung sieht keine flächendeckende, sondern eine gezielte Förderung für einzelne Räume vor, die schlecht zu lüften sind. Nur für diese Räume wird die Aufstellung mobiler Luftfilter durch das Umweltbundesamt (UBA) empfohlen und vom Bund finanziell gefördert. Damit folgt der Bund den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA), wonach „in Räumen, die nicht ausreichend gelüftet werden können, einfache Zu- und Abluftanlagen oder mobile Luftreiniger helfen können, die Virenlast im Raum zu reduzieren.

Die Bundesförderung wird für die Schulen im Land Brandenburg über die zwischenzeitlich abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Brandenburg über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung des Bundes zur Verbesserung des Infektionsschutzes in Schulen und Kindertageseinrichtungen (VV Mobile Luftreiniger 2021) und Förderrichtlinie für die Schulträger umgesetzt (RL Schulluft).

Die Schulträger öffentlicher und freier Schulen können die Fördermittel beim Bildungsministerium (MBJS) bis zum 24. November 2021 ausschließlich via ZENSOS beantragen.

Förderfähig sind Investitionen an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft in die Beschaffung (Kauf/Miete/Leasing) von mobilen Luftreinigungsgeräten und in Maßnahmen zum Austausch, der Sanierung oder der Optimierung von Fenstern zur Verbesserung der Lüftungssituation.

Zugang zum Online-Antragsverfahren hier klicken.

Stadt-Umland-Wettbewerb

Im Rahmen des Stadt-Umland-Wettbewerbes des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) sollen Kooperationen von Städten und ihrem Umland mit einer gemeinsamen Entwicklungsstrategie aus den EU-Struktur- und Investitionsfonds gefördert werden. Durch gegenseitige (funktionale) Ergänzung sowie die Ausschöpfung der verschiedenen Potenziale und Bündelung von Ressourcen soll ein Beitrag zu den Zielen der Sicherung einer tragfähigen Daseinsvorsorge, der wirtschaftlichen Entwicklung, der Schaffung einer intakten Umwelt sowie dem Ausbau einer bedarfsgerechten und nachhaltigen Mobilität geleistet werden. Im Zuge des Wettbewerbes wurden insgesamt 16 Strategien ausgewählt, deren Beteiligte sich um eine Förderung aus den EU-Struktur- und Investitionsfonds bemühen können. Im Bereich der Bildung können im Zuge des Stadt-Umland-Wettbewerbes modellhafte Vorhaben inklusiver Beschulung gefördert werden. Für Maßnahmen im Bildungsbereich stehen insgesamt bis zu 30 Millionen Euro zur Verfügung.

Weitere Informationen:

Raumprogrammempfehlungen

Das Bildungsministerium kann Empfehlungen über den Umfang und die Ausgestaltung der Schulgebäude und Schulanlagen (Raumprogramm) herausgeben. Im Land Brandenburg wurden keine verbindlichen Raumprogramme für den Schulbau erlassen, sondern sogenannte Raumprogrammempfehlungen für alle Schulformen erarbeitet, die den Schulträgern und Planungsbüros zur Verfügung gestellt werden.

Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung ist es Aufgabe des Schulträgers, spezifische Raumprogramme für die jeweilige Situation vor Ort und das geplante Profil der Schule zu entwickeln. In diesem Zusammenhang dienen die Raumprogrammempfehlungen des Bildungsministeriums als Planungshilfe.

Aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen des Schulwesens sowie des Wandels pädagogischer Leitbilder und damit einhergehender Auswirkungen auf die Anforderungen an und Ausgestaltung von Schulgebäuden wurden die bisher gültigen Raumprogrammempfehlungen überarbeitet.

Zentrales Ziel der neuen Raumprogrammempfehlungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport ist die Schaffung eines modernen und flexiblen Planungsrahmens für den Schulbau in Brandenburg. Die neuen Raumprogrammempfehlungen wurden daher als sogenannte Musterflächenprogramme entwickelt, um bereits bei der Planung sowohl lokale als auch schulspezifische Besonderheiten und Konzepte berücksichtigen zu können und nicht erforderliche Vorfestlegungen zu vermeiden.

Es soll ermöglicht werden, dass zeitgemäße Unterrichtsmethoden, wie selbstorganisiertes Lernen in kleinen Gruppen, höhere Praxisanteile, fächer- und jahrgangsübergreifender Unterricht, Individualisierung, Ganztagsbeschulung, gemeinsames Lernen sowie das Lernen und Lehren in der digitalen Welt je nach Ausrichtung und Profilierung der Schule umgesetzt werden können. Die neuen Musterflächenprogramme verzichten daher bewusst auf Detailvorgaben und bieten den Rahmen, um den Ansprüchen moderner Didaktik gerecht zu werden.

Weitere Informationen:



Organigramm / Anschrift

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Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
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